iSFP

Muss ein Sanierungsfahrplan umgesetzt werden? Was in Berlin wirklich Pflicht ist

Muss ein Sanierungsfahrplan umgesetzt werden? Was in Berlin wirklich Pflicht ist | energiepass BERLIN, Telefon 0152 060 777 67
Stephan Grosser, Energieausweis-Experte Berlin
Stephan Grosser Immobilienexperte für Energieausweise seit 2018

Nein. Ein individueller Sanierungsfahrplan muss nicht umgesetzt werden. Er ist eine Empfehlung, kein Bescheid. Sie dürfen Maßnahmen weglassen, verschieben oder in anderer Reihenfolge angehen. Verpflichtend sind in Berlin nur einzelne Nachrüstpflichten nach dem Gebäudeenergiegesetz, und die stehen gar nicht im iSFP.

Ein Dokument mit Zeitstrahl, Ampelfarben und Jahreszahlen sieht aus wie ein Befehl. Es ist keiner.

Ich bekomme diesen Anruf regelmäßig aus Prenzlauer Berg, Steglitz oder Marzahn: „Herr Grosser, in meinem Sanierungsfahrplan steht Fassade 2028. Muss ich das jetzt machen?” Die Antwort ist jedes Mal dieselbe, und sie entspannt die Leute sofort.

Muss ein Sanierungsfahrplan umgesetzt werden?

Nein. Der iSFP ist ein freiwilliges Beratungsinstrument aus dem BAFA-Programm Energieberatung für Wohngebäude. Es gibt keine Vorschrift, die Sie zwingt, die dort vorgeschlagenen Schritte durchzuführen. Auch die Reihenfolge ist nicht bindend. Wer nichts umsetzt, riskiert kein Bußgeld.

Der Fahrplan ist ein Vorschlag eines Energieeffizienz-Experten, wie Ihr Gebäude über etwa 15 Jahre energetisch besser werden könnte. Nicht mehr, aber auch nicht weniger.

Was er kann: Ihnen die teure Reihenfolge-Falle ersparen. Wer die Wärmepumpe vor der Dämmung einbaut, bezahlt für eine größere Anlage als nötig.

Was er nicht kann: Sie verpflichten.

Zur sauberen Abgrenzung zwischen Pflichtdokument und Planungswerkzeug habe ich Energieausweis oder iSFP in Berlin geschrieben.

Sind die Modernisierungsempfehlungen im Energieausweis verbindlich?

Nein. § 84 GEG verpflichtet den Aussteller, Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen in den Energieausweis aufzunehmen. Der Eigentümer ist nicht verpflichtet, sie umzusetzen. Es handelt sich um Hinweise, nicht um Auflagen.

Hier entsteht die zweite große Verwechslung. Auf Seite 4 jedes Energieausweises stehen Vorschläge: Kellerdecke dämmen, Fenster tauschen, Heizungsrohre isolieren.

Viele Eigentümer lesen das wie eine behördliche Aufforderung. Käufer manchmal auch, und die ziehen daraus gerne Preisargumente.

Deshalb ein Praxishinweis: Diese Empfehlungen sind beim Bedarfsausweis deutlich fundierter als beim Verbrauchsausweis, weil die Gebäudesubstanz tatsächlich gerechnet wird. Beim Verbrauchsausweis bleiben sie oft generisch, weil sie nur auf drei Jahren Heizkostenabrechnung beruhen.

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Welche Sanierungspflichten gelten in Berlin wirklich?

Verbindlich sind nicht die Empfehlungen, sondern einzelne, klar umrissene Nachrüstpflichten: die Dämmung der obersten Geschossdecke nach § 47 GEG, das Betriebsverbot für alte Heizkessel nach § 72 GEG und, spezifisch für Berlin, die Solarpflicht bei wesentlicher Dachsanierung.

PflichtRechtsgrundlageWas konkret gilt
Oberste Geschossdecke dämmen§ 47 GEGU-Wert höchstens 0,24 W/(m²K). Gilt als erfüllt, wenn stattdessen das Dach gedämmt ist.
Alte Heizkessel abschalten§ 72 GEGÖl- und Gaskessel von vor 1991 dürfen nicht mehr laufen, jüngere nach 30 Jahren nicht mehr. Ausgenommen sind Niedertemperatur- und Brennwertkessel sowie Anlagen unter 4 kW und über 400 kW.
Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen dämmen§ 69 Abs. 2 GEGBetrifft bisher ungedämmte, zugängliche Leitungen außerhalb beheizter Räume, in Berlin klassisch im Altbaukeller.
Photovoltaik aufs DachSolargesetz BerlinBei Neubau und wesentlicher Dachsanierung mindestens 30 Prozent der Dachfläche, seit 1. Januar 2023.

Wichtig für Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern: Wer sein Haus mit höchstens zwei Wohnungen am 1. Februar 2002 schon selbst bewohnt hat, ist von der Dämmpflicht befreit. Diese Befreiung endet beim Eigentümerwechsel. Der neue Eigentümer hat dann zwei Jahre Zeit.

Genau das übersehen Käufer in Berlin ständig. Sie kaufen ein Reihenhaus in Lichterfelde, freuen sich über den Preis und erben eine Frist, von der beim Notartermin niemand gesprochen hat.

Was passiert, wenn Sie den Sanierungsfahrplan nicht umsetzen?

Rechtlich passiert nichts. Sie verlieren ausschließlich Fördervorteile. Der iSFP-Bonus bringt 5 Prozentpunkte mehr Förderung und verdoppelt die förderfähigen Kosten je Wohneinheit von 30.000 auf 60.000 €. Voraussetzung: Die Maßnahme steht im iSFP und wird innerhalb von 15 Jahren umgesetzt.

Der Bonus ist der eigentliche Grund, warum sich ein Fahrplan rechnet. Nicht der Zuschuss zur Beratung selbst.

Drei Punkte, die 2026 dazugehören:

  • Seit der BEG-Reform vom 21. Juli 2026 greift der iSFP-Bonus erst ab einem förderfähigen Investitionsvolumen von 30.000 €. Bei kleinen Einzelmaßnahmen entfällt er.
  • Der Bonus gilt für Gebäudehülle und Anlagentechnik über die BAFA, nicht für den Heizungstausch. Der läuft über die KfW.
  • Die Beratung selbst fördert die BAFA mit 50 Prozent, maximal 650 € beim Ein- oder Zweifamilienhaus und 850 € ab drei Wohneinheiten.

Den kompletten Ablauf inklusive Antragsreihenfolge habe ich in BAFA-Energieberatung in Berlin beschrieben.

Ein Hinweis zur Rollenverteilung: Ich stelle Energieausweise aus. Den iSFP selbst erstellt ein dena-gelisteter Energieeffizienz-Experte, und den Förderantrag stellt dieser Experte vor Vertragsschluss.

Ändert das GModG etwas an dieser Freiwilligkeit?

Am Grundsatz nicht. Bundestag und Bundesrat haben das Gebäudemodernisierungsgesetz am 10. Juli 2026 beschlossen. Der Energieausweis-Teil greift erst rund sechs Monate nach der Verkündung, also voraussichtlich Anfang 2027. Modernisierungsempfehlungen bleiben Empfehlungen.

Was sich ändert, betrifft die Bewertung, nicht den Zwang. Die neue A-bis-G-Skala kommt ausschließlich für Nichtwohngebäude. Wohngebäude behalten A+ bis H. Bestehende Energieausweise bleiben ihre vollen zehn Jahre gültig, es gibt keine Austauschpflicht.

Für Sanierungsentscheidungen ist ein anderer Punkt wichtiger: Unter der Haube ändern sich die Rechenregeln, unter anderem die Primärenergiefaktoren. Dasselbe Haus kann dadurch anders eingestuft werden als heute. Wer einen Sanierungsfahrplan von der Effizienzklasse abhängig macht, sollte diese Verschiebung mitdenken.

Die Einordnung im Detail steht in GModG beschlossen: Was Berliner Eigentümer jetzt wissen müssen. Alle Datumsangaben dort sind bewusst als Prognose formuliert, solange der Text im Bundesgesetzblatt nicht final gegengeprüft ist.

Was ich in der Berliner Praxis sehe

Zwei Muster wiederholen sich: Eigentümer setzen aus Pflichtgefühl die falsche Maßnahme zuerst um, und Eigentümer verwechseln einen Fahrplan mit einer Genehmigung. Beides kostet Geld, das man nicht ausgeben müsste.

Praxis-Tipp 1: Prüfen Sie zuerst das Wärmeplan-Gebiet, dann die Technik. Berlin hat seinen Wärmeplan 2026 fristgerecht zum 30. Juni 2026 vorgelegt. Er ist eine Orientierung, kein Bescheid, aber er zeigt, ob in Ihrem Kiez Fernwärme realistisch ist. Wer das vorher weiß, plant Dämmung und Heizung in der richtigen Reihenfolge. Mehr dazu in kommunale Wärmeplanung in Berlin und Brandenburg.

Praxis-Tipp 2: Beim Gründerzeit-Altbau die Fassade nicht automatisch zuerst anfassen. In Prenzlauer Berg und Charlottenburg steht bei rund einem Viertel des Berliner Wohnungsbestands aus der Zeit vor 1919 oft eine Stuckfassade im Weg, teils unter Denkmalschutz. Kellerdecke, oberste Geschossdecke und Heizungsoptimierung bringen dort pro investiertem Euro meist mehr als eine Innendämmung, die Bauphysik-Risiken mitbringt.

Praxis-Tipp 3: Beim Plattenbau lohnt der Blick auf die Landesförderung. In Marzahn-Hellersdorf und Lichtenberg sind die Bauteile seriell, die Sanierung ist planbar. Neben der Bundesförderung gibt es mit „Effiziente GebäudePLUS” ein Berliner Programm der Investitionsbank Berlin. Die Konditionen ändern sich, deshalb vor jeder Entscheidung den aktuellen Stand bei der IBB prüfen.

Welche Fehler machen Eigentümer bei diesem Thema am häufigsten?

Fehler 1: Den iSFP für den Pflichtnachweis halten. Beim Verkauf oder bei der Neuvermietung verlangt niemand einen Sanierungsfahrplan. Verlangt wird der Energieausweis, spätestens bei der Besichtigung. Fehlt er, sind nach § 108 GEG bis zu 10.000 € Bußgeld möglich.

Fehler 2: Aus Angst vor einer vermeintlichen Pflicht überstürzt sanieren. Ich sehe Eigentümer, die eine 40.000-Euro-Maßnahme vorziehen, weil eine Ampel im Fahrplan orange leuchtet. Die Ampel ist eine Farbe, kein Gesetz.

Fehler 3: Die zwei Jahre nach dem Eigentümerwechsel vergessen. Wer ein Haus mit höchstens zwei Wohnungen kauft oder erbt, in dem der Voreigentümer am 1. Februar 2002 selbst gewohnt hat, übernimmt die Dämmpflicht für die oberste Geschossdecke nach § 47 Abs. 3 GEG und hat zwei Jahre Zeit. Diese Frist läuft still.

Fehler 4: Den günstigsten Verbrauchsausweis nehmen und sich später über schwache Empfehlungen ärgern. Wer ohnehin über Sanierung nachdenkt, fährt mit dem Bedarfsausweis besser, weil die Berechnung auf der echten Bausubstanz aufsetzt.

Fazit

Ein Sanierungsfahrplan muss nicht umgesetzt werden. Er ordnet Ihre Möglichkeiten und sichert Förderchancen, mehr nicht. Pflicht sind in Berlin nur die klar benannten Punkte aus § 47 und § 72 GEG sowie die Solarpflicht bei wesentlicher Dachsanierung.

Und wenn Sie verkaufen oder vermieten, brauchen Sie ohnehin zuerst das Dokument, das wirklich vorgeschrieben ist.

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Stephan Grosser, Energieausweis-Experte Berlin
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