Der Flächenanteil entscheidet, ob Ihr Berliner Mischgebäude einen oder zwei Energieausweise braucht. Bleibt die Hauptnutzung bei mindestens 90 Prozent der Fläche, läuft der kleine Rest im selben Ausweis mit. Entscheidend ist dabei nicht, welche Zahl Sie rechnen, sondern welche Fläche Sie einsetzen.
Die meisten Eigentümer kennen die Regel als 10-Prozent-Regel und hören dabei eine Drohung heraus.
Aus der anderen Richtung gelesen ist sie eine Entlastung: Neun von zehn Quadratmetern Wohnen, und der Laden im Erdgeschoss macht keine Arbeit mehr.
Die Grundlagen des Trennungsprinzips habe ich in gemischt genutzte Gebäude erklärt. Hier geht es nur um die Rechnung selbst, denn genau daran scheitern die meisten Einordnungen.
Was besagt die 90-Prozent-Regel beim Mischgebäude?
Erreicht die Hauptnutzung mindestens 90 Prozent der maßgeblichen Fläche, gilt die zweite Nutzung als geringfügig und wird mitbewertet. Es entsteht ein Energieausweis nach der überwiegenden Nutzung. Erst wenn die Nebennutzung über 10 Prozent steigt, wird nach § 106 GEG weiter geprüft.
Das Gebäudeenergiegesetz selbst nennt keine Prozentzahl. § 106 Absatz 1 GEG spricht von einem “nicht unerheblichen Teil der Gebäudenutzfläche”.
Die 10-Prozent-Marke stammt aus der Begründung zur damaligen EnEV und hat sich als Auslegungspraxis durchgesetzt. Sie ist ein Regelfall, keine Fallbeil-Grenze. Das ist wichtig, sobald Ihr Objekt im Grenzbereich liegt.
Und die Regel wirkt in beide Richtungen. Ein Lichtenberger Bürohaus mit einer Hausmeisterwohnung bleibt ein Nichtwohngebäude, solange die Wohnung unter 10 Prozent bleibt.
Welche Fläche gehört in die Rechnung, welche nicht?
§ 106 GEG nennt zwei unterschiedliche Bezugsflächen. Für Gewerbe im Wohngebäude gilt nach Absatz 1 die Gebäudenutzfläche, für Wohnen im Nichtwohngebäude nach Absatz 2 die Nettogrundfläche. Die Wohnfläche aus dem Mietvertrag taucht im Gesetz an keiner Stelle auf.
Diese Asymmetrie steht wörtlich im Gesetz und wird trotzdem ständig übersehen.
| Konstellation | Maßgebliche Fläche | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Gewerbe im Wohngebäude | Gebäudenutzfläche A_N | § 106 Abs. 1 GEG |
| Wohnung im Nichtwohngebäude | Nettogrundfläche | § 106 Abs. 2 GEG |
Die Gebäudenutzfläche ist größer als die Wohnfläche, weil sie aus dem beheizten Volumen abgeleitet wird und beheizte Nebenflächen einschließt. Ist sie nicht bekannt, erlaubt § 82 Absatz 2 GEG beim Verbrauchsausweis eine Näherung: das 1,35-fache der Wohnfläche bei Gebäuden mit bis zu zwei Wohneinheiten und beheiztem Keller, sonst das 1,2-fache.
Bei 840 Quadratmetern Wohnfläche im Mehrfamilienhaus sind das 1.008 Quadratmeter Gebäudenutzfläche.
Für den reinen Anteil kürzt sich dieser Faktor heraus, solange Sie beide Gebäudeteile mit derselben Elle messen. Für den Endenergiekennwert im Ausweis kürzt er sich nicht heraus. Wer dort die Wohnfläche einsetzt, produziert einen zu hohen Kennwert und damit eine zu schlechte Klasse.
Wie rechne ich den Flächenanteil konkret aus?
Sie teilen die wohnfremde Fläche durch die Gesamtfläche des Gebäudes, beide in derselben Bezugsgröße. Liegt das Ergebnis unter 10 Prozent, ist die Sache erledigt. Liegt es darüber, folgt die Prüfung von Nutzung und Anlagentechnik.
Drei echte Konstellationen aus meinem Berliner Alltag, zum Nachrechnen.
Beispiel 1, Kreuzberg: der Späti läuft mit. Zwölf Wohnungen mit zusammen 840 Quadratmetern, im Erdgeschoss ein Späti mit 42 Quadratmetern. Gesamt 882 Quadratmeter, davon 42 gewerblich. Das sind 4,8 Prozent, die Wohnnutzung liegt bei 95,2 Prozent. Ergebnis: ein Energieausweis für das Mehrfamilienhaus, 399 Euro Festpreis, der Späti wird mitbewertet.
Beispiel 2, Charlottenburg: zwei kleine Einheiten, eine große Zahl. Vorderhaus mit 610 Quadratmetern Wohnfläche, im ersten Obergeschoss eine Kanzlei mit 95 Quadratmetern, im Erdgeschoss ein Kosmetikstudio mit 38.
Einzeln wirken beide harmlos: die Kanzlei liegt bei 12,8 Prozent, das Studio bei 5,1 Prozent. Addiert sind es 133 von 743 Quadratmetern, also 17,9 Prozent.
Die Schwelle ist gerissen, und trotzdem endet dieser Fall bei einem Ausweis. Warum, steht im nächsten Abschnitt.
Beispiel 3, Lichtenberg: die Rechnung andersherum. Ein Bürogebäude mit 2.400 Quadratmetern Nettogrundfläche und einer Hausmeisterwohnung mit 96 Quadratmetern. Der Wohnanteil liegt bei 4,0 Prozent. Ergebnis: ein Nichtwohngebäude-Ausweis für 899 Euro, die Wohnung läuft mit.
Sie kennen Ihre Flächen, aber nicht die Einordnung? Schicken Sie mir die Zahlen über den Energieausweis-Rechner. Ich prüfe den Anteil nach § 106 GEG vor der Ausstellung, mit Best-Case-Optimierung und Lieferung in 24 Stunden.
Wann läuft der Nebenteil trotz mehr als 10 Prozent mit?
Wenn eines der drei Kriterien fehlt. § 106 Absatz 1 GEG verlangt gleichzeitig eine wesentlich andere Nutzung, eine wesentlich andere gebäudetechnische Ausstattung und einen nicht unerheblichen Flächenanteil. Ohne eigene Lüftung, Kühlung oder Heizung bleibt es meist bei einem Ausweis.
Damit löst sich Beispiel 2 auf. Kanzlei und Kosmetikstudio hängen an derselben Zentralheizung des Altbaus, haben Heizkörper, Fensterlüftung und normales Licht. Nutzung wohnähnlich, Technik identisch mit den Wohnungen darüber. Die 17,9 Prozent allein trennen gar nichts.
Umgekehrt kippt derselbe Fall sofort, wenn das Studio eine eigene Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung bekommt. Welche Nutzungsarten wie einzuordnen sind, zeige ich in Mischgebäude mit Praxis, Laden oder Büro. Der klassische Gegenfall mit Gastronomie und eigener Technik steht in Laden unten, Wohnungen oben.
Eine zweite Geringfügigkeitsgrenze verwirrt zusätzlich: In der Bilanzierung nach DIN V 18599 dürfen sehr kleine Flächen von wenigen Prozent, in der Praxis rund fünf, der Hauptzone zugeschlagen werden. Das ist eine Rechenvereinfachung innerhalb eines Ausweises und hat mit der Frage “ein oder zwei Ausweise” nichts zu tun. Zwei Schwellen, zwei völlig verschiedene Fragen.
Was gilt im Graubereich zwischen 8 und 12 Prozent?
Im Grenzbereich entscheidet die Dokumentation. Weil die 10-Prozent-Marke Auslegung und kein Gesetzestext ist, muss nachvollziehbar sein, wie die Flächen ermittelt wurden. Ein Ausweis mit sauber belegter Rechnung hält jeder Prüfung stand, eine grobe Schätzung nicht.
Aus der Praxis, zwei Dinge, die ich jedem Verwalter mitgebe.
Praxis-Tipp 1: Rechnen Sie den Anteil vor dem Verkaufsgespräch, nicht danach. Ich bekomme regelmäßig Anrufe von Maklern, bei denen der Notartermin steht und die Einordnung noch offen ist. Die Flächenaufstellung aus der Teilungserklärung oder dem Mietspiegel des Hauses liegt in fast jedem Verwaltungsbüro. Fünf Minuten Rechnen ersparen eine geplatzte Beurkundung.
Praxis-Tipp 2: Prüfen Sie den Nutzungsstand, nicht den Grundbuchstand. In Berlin ist aus vielen Ladenlokalen längst eine Wohnung geworden und aus mancher Wohnung ein Büro. Maßgeblich ist die tatsächliche Nutzung zum Zeitpunkt der Ausstellung. Ich frage die Nutzung deshalb immer telefonisch ab und lasse mir bei Bedarf Fotos der Einheiten schicken.
Wer die Einordnung schleifen lässt, riskiert nicht nur einen angreifbaren Ausweis. Fehlt beim Verkauf oder bei der Neuvermietung der richtige Ausweis, sind nach § 108 GEG Bußgelder bis zu 10.000 Euro möglich.
Was ändert das Gebäudemodernisierungsgesetz an der Flächenrechnung?
Bundestag und Bundesrat haben das Gebäudemodernisierungsgesetz am 10. Juli 2026 beschlossen. Der Energieausweis-Teil gilt erst rund sechs Monate nach der Verkündung, also voraussichtlich ab Anfang 2027. Bis dahin bleibt § 106 GEG mit der bekannten Geringfügigkeitsgrenze der Maßstab.
Für die Rechnung selbst ändert sich vorerst nichts. Was sich ändert, betrifft die Folge der Rechnung: Kommt am Ende ein eigenständiger Nichtwohnteil heraus, ist dort künftig nur noch der Bedarfsausweis zulässig, und es gilt die neue A-bis-G-Skala. Wohngebäude behalten die Skala A+ bis H.
Ob das neue Recht die Einordnungsregeln im Detail anpasst, zeigt erst der verkündete Gesetzestext. Bestehende Energieausweise behalten in jedem Fall ihre vollen zehn Jahre Gültigkeit, eine Austauschpflicht gibt es nicht. Den vollständigen Stand habe ich in GModG beschlossen zusammengefasst.
Praktisch heißt das für Mischgebäude: Wer die Flächen heute sauber rechnet und den Ausweis jetzt erstellen lässt, arbeitet zehn Jahre mit vertrautem Recht. Was die Varianten kosten, steht in Energieausweis Mischgebäude Kosten.
Fazit
Die 90-Prozent-Regel ist keine Hürde, sondern eine Abkürzung. Wer sie mit der richtigen Bezugsfläche rechnet und alle wohnfremden Einheiten addiert, weiß in fünf Minuten, ob ein Ausweis genügt. Erst über der Schwelle wird geprüft, ob Nutzung und Technik überhaupt trennbar sind.
Energieausweis bestellen, Festpreis, DIBt-registriert, Lieferung in 24 Stunden. Die Einordnung nach § 106 GEG prüfe ich vorab, ohne Aufpreis.


