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Fenster austauschen in Berlin: Welche Förderung es 2026 wirklich gibt

Fenster austauschen in Berlin: Welche Förderung es 2026 wirklich gibt | energiepass BERLIN, Telefon 0152 060 777 67
Stephan Grosser, Energieausweis-Experte Berlin
Stephan Grosser Immobilienexperte für Energieausweise seit 2018

Für neue Fenster beträgt die BAFA-Grundförderung 15 % der förderfähigen Ausgaben. Der iSFP-Bonus von 5 Prozentpunkten gilt seit dem 21. Juli 2026 nur für den Betrag oberhalb der regulären Ausgabenobergrenze. Beim allgemeinen Berliner Zuschussprogramm Effiziente GebäudePLUS sind neue Anträge derzeit nicht möglich. Davon zu unterscheiden sind eine mögliche Denkmalförderung und Förderdarlehen. Vor dem Austausch ist außerdem zu prüfen, ob das Gebäude unter Denkmal- oder Erhaltungsschutz steht; Kastenfenster oder Baualter allein entscheiden das nicht.

Ich bekomme diese Frage fast jede Woche. Meistens klingt sie so: “Die Fenster sind von 1962, es zieht, was gibt der Staat dazu?”

Und fast immer ist die Reihenfolge falsch. Zuerst kommt nicht die Förderung. Zuerst kommt die Frage, ob Sie an diesem Haus überhaupt austauschen dürfen.

In Berlin ist das keine Formalie. Ein großer Teil des Bestands in Prenzlauer Berg, Kreuzberg, Schöneberg und Charlottenburg stammt aus der Gründerzeit. Manche dieser Häuser stehen in der Denkmalliste, andere in einem Erhaltungssatzungsgebiet.

Wer dort Fenster bestellt, bevor er mit dem Bezirk gesprochen hat, kauft manchmal Fenster, die er nicht einbauen darf.

Wie viel Förderung gibt es 2026 für neue Fenster?

Der Fenstertausch fällt unter die Bundesförderung für effiziente Gebäude, Einzelmaßnahme Gebäudehülle. Der Grundfördersatz beträgt 15 % der förderfähigen Ausgaben. Sind die Voraussetzungen für den iSFP-Bonus erfüllt und werden bei einem Gebäude mit genau einer Wohneinheit 60.000 Euro förderfähige Ausgaben im selben Antrag berücksichtigt, ergeben sich rechnerisch 10.500 Euro Zuschuss. Die ersten 30.000 Euro werden mit 15 %, die weiteren 30.000 Euro mit 20 % berücksichtigt.

Die Zahlen im Überblick:

Wohneinheiten nach Sanierungreguläre Obergrenzeerhöhte Obergrenze
erste Wohneinheit30.000 €60.000 €
zweite bis sechste Wohneinheitjeweils 15.000 €jeweils 30.000 €
ab der siebten Wohneinheitjeweils 8.000 €jeweils 15.000 €

Die erhöhte Obergrenze gilt, wenn der iSFP-Bonus gewährt wird oder der Eigentümer nach den EBW-Regeln nicht für einen iSFP antragsberechtigt ist. Die zweite Möglichkeit erhöht nur die Ausgabenobergrenze und gewährt nicht automatisch den Bonus. Die Ausgabenobergrenzen für energetische Maßnahmen nach den Nummern 5.1, 5.2 und 5.4 gelten gemeinsam pro Gebäude und Kalenderjahr, unabhängig von der Zahl der Anträge. Für gesondert geförderte Fachplanung und Baubegleitung nach Nummer 5.5 gilt eine eigene jährliche Ausgabenobergrenze nach Nummer 8.3.1 Buchstabe b; hierfür wird kein iSFP-Bonus gewährt.

Der iSFP verdoppelt weder automatisch den Fördersatz noch führt er bei jedem Gebäude zu einem Zuschuss von 12.000 Euro. Die Fenstermaßnahme muss Bestandteil eines im EBW-Programm geförderten iSFP sein, der bereits bei Antragstellung vorliegt. Sie muss innerhalb von höchstens 15 Jahren nach Erstellung des iSFP umgesetzt werden. Bis zur Einreichung des Verwendungsnachweises muss die geförderte Energieberatung abschließend beschieden und ausgezahlt sein. Unter denselben weiteren Voraussetzungen werden auch vom BAFA geförderte Beratungsberichte anerkannt, die zwischen dem 1. Juli 2017 und dem 31. Dezember 2020 nicht als iSFP erstellt wurden.

Nummer 8.4.2 der BEG-EM-Richtlinie nennt ein förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 Euro brutto für den iSFP-Bonus. Davon zu unterscheiden ist die gebäudeabhängige reguläre Ausgabenobergrenze: Bei einem Gebäude mit drei Wohneinheiten nach Sanierung beträgt sie beispielsweise 60.000 Euro. Die zusätzlichen 5 Prozentpunkte werden nur auf förderfähige Ausgaben oberhalb dieser regulären Obergrenze berechnet. Die BAFA-Seite veranschaulicht diese Rechenschwelle mit 60.000 Euro für drei Wohneinheiten und verlangt die Berücksichtigung im jeweiligen Antrag; Ausgaben mehrerer Anträge werden dafür nicht addiert. Mindestinvestition und Rechenschwelle sind damit nicht gleichzusetzen. Betrifft der Fenstertausch nur einen Teil des Gebäudes, muss die maßgebliche Bezugsgröße vor der Antragstellung für diesen Fall geprüft werden; die Bonusschwelle lässt sich nicht allein aus der Zahl der Wohnungen mit neuen Fenstern ableiten.

Für Förderanträge, die vor dem 21. Juli 2026 gestellt wurden, gilt die letzte Fassung der vorherigen Richtlinie, auch wenn die Entscheidung später erfolgt.

Beim üblichen Fenstertausch durch einen beauftragten Fachbetrieb muss bei Antragstellung bereits ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vorliegen. Die aufschiebende oder auflösende Förderbedingung muss schon beim Vertragsabschluss vereinbart sein; eine nachträgliche Ergänzung ist förderschädlich. Der Vertrag muss außerdem das voraussichtliche Umsetzungsdatum innerhalb des Bewilligungszeitraums enthalten. Ein bloßes Rücktrittsrecht für den Fall einer ausbleibenden Förderzusage genügt nicht. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vorher beginnen. Nach Antragseingang darf die Ausführung auf eigenes Risiko vor der Förderzusage beginnen. Bei Eigenleistung kann unter den in den Förderregeln beschriebenen Voraussetzungen statt des Vertrags eine Stellungnahme eingereicht werden. Bei öffentlichen Vergabeverfahren kann ein Nachweis des Vergabeverfahrens genügen, wenn der Antrag vor der Zuschlagserteilung gestellt wird. Ein Energieeffizienz-Experte der passenden Kategorie muss die Fenstermaßnahme begleiten.

Damit hier keine Verwirrung entsteht: Ich bin Immobilienexperte und DIBt-registriert, ich stelle Energieausweise aus. Den BEG-Antrag und den iSFP macht ein Energieeffizienz-Experte, nicht ich.

Für die BAFA-Grundförderung muss es sich um ein fertiggestelltes Bestandsgebäude handeln, dessen Bauantrag beziehungsweise Bauanzeige bei Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt. Das allgemeine förderfähige Mindestinvestitionsvolumen beträgt 300 Euro brutto. Diese Einstiegsschwelle ist vom Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 Euro brutto nach Nummer 8.4.2 und von der gebäudeabhängigen regulären Ausgabenobergrenze zu unterscheiden, oberhalb deren die 5 Bonus-Prozentpunkte berechnet werden.

Steuerermäßigung als Alternative

Für ein eigenes, selbstgenutztes Wohnobjekt in der EU oder im EWR kann die Steuerermäßigung nach § 35c EStG eine Alternative sein. Das Objekt muss bei Durchführung älter als zehn Jahre sein; maßgebend ist der Beginn seiner Herstellung. Die Nutzung muss im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich eigenen Wohnzwecken dienen. Unentgeltlich anderen Personen überlassene Teile der selbstgenutzten Wohnung können nach Absatz 2 mitumfasst sein.

Für die begünstigten Maßnahmen ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer im Abschlussjahr und Folgejahr um jeweils 7 % der Aufwendungen, höchstens jeweils 14.000 Euro, und im übernächsten Jahr um 6 %, höchstens 12.000 Euro. Je Objekt gilt insgesamt eine Obergrenze von 40.000 Euro. Das ist eine Steuerermäßigung und kein ausgezahlter BAFA-Zuschuss.

Die Fenstermaßnahme muss ein Fachunternehmen ausführen und die technischen Anforderungen der ESanMV, insbesondere Anlage 4, erfüllen. Erforderlich sind die Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster, eine deutschsprachige Rechnung mit Maßnahme, Arbeitsleistung und Objektadresse sowie die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Eine Bescheinigung allein genügt daher nicht.

Für dieselbe öffentlich geförderte Maßnahme ist § 35c ausgeschlossen, wenn steuerfreie Zuschüsse oder zinsverbilligte Darlehen in Anspruch genommen werden. Auch eine Begünstigung nach § 10f oder § 35a und eine anderweitige steuerliche Berücksichtigung derselben Aufwendungen sind nach § 35c Abs. 3 zu beachten. Förder- und Steuerweg sind deshalb vor der Beauftragung für die konkrete Maßnahme abzustimmen; bei vermieteten Objekten fehlt die hierfür erforderliche Eigennutzung.

Gibt es in Berlin eine eigene Fensterförderung?

Beim allgemeinen energetischen Zuschussprogramm Effiziente GebäudePLUS nimmt die IBB laut der am 13. September 2026 geprüften Programmseite seit dem 19. Dezember 2023 keine neuen Anträge an. Das ist keine pauschale Absage an sämtliche Berliner Fördermöglichkeiten: Denkmalzuwendungen und Förderdarlehen sind gesondert zu prüfen.

Die IBB erklärt ausdrücklich, dass bereits eingereichte Anträge Bestand haben; daraus folgt noch keine Bewilligung jedes Antrags. Ein neuer Zuschuss aus diesem gestoppten Programm sollte nicht als gesicherter Finanzierungsbaustein eingeplant werden.

  • IBB Wohnraum Modernisieren: Das Förderdarlehen umfasst unter anderem Fenstererneuerung an bestehenden Berliner Wohngebäuden. Der Antrag ist vor Vorhabenbeginn zu stellen; Planungs- und Beratungsleistungen gelten nicht als Beginn. Die IBB entscheidet nach Objekt- und Bonitätsprüfung. Eine Kombination mit anderen öffentlichen Mitteln ist nach den Programmregeln möglich, soweit die öffentlichen Fördermittel zusammen die förderfähigen Aufwendungen nicht übersteigen. Die jeweiligen Regeln anderer Programme bleiben zusätzlich zu prüfen.
  • Landesdenkmalamt Berlin: Zuwendungen kommen für Maßnahmen zur Erhaltung, Unterhaltung oder Wiederherstellung eingetragener Denkmale und im erheblichen denkmalpflegerischen Interesse in Betracht. Ziel, Förderfähigkeit und beantragte Höhe müssen vorab mit dem Landesdenkmalamt abgestimmt werden. Denkmalbedingter Mehraufwand ist darzustellen. Daraus ergibt sich keine automatische Erstattung der Differenz zu einem Standardfenster.

Für die Denkmalförderung ist die denkmalrechtliche Genehmigung gesondert bei der Unteren Denkmalschutzbehörde des Bezirks zu beantragen. Die Maßnahme darf grundsätzlich noch nicht begonnen haben; bereits ein der Ausführung zuzurechnender Vertrag gilt regelmäßig als Beginn. Eine Ausnahme bedarf der Zustimmung des Landesdenkmalamts. Antragsformulare werden nach Beratung und Abstimmung ausgegeben. Die amtliche Seite beschreibt diesen Zugangsweg, verspricht aber keine Bewilligung oder bestimmte verfügbare Förderhöhe.

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Was ist bei Kastenfenstern im Berliner Altbau erlaubt?

Zuerst ist der tatsächliche Schutzstatus zu klären. Bei einem Baudenkmal sind die einschlägigen Arbeiten mit der Unteren Denkmalschutzbehörde des Bezirks abzustimmen und die notwendige Genehmigung einzuholen. In einem Erhaltungsgebiet ist ein möglicher zusätzlicher Genehmigungsvorbehalt nach § 172 BauGB gesondert mit dem zuständigen bezirklichen Stadtentwicklungsamt zu prüfen. Beide Prüfwege können zusammentreffen.

Die amtlichen Berliner Rahmenvorgaben stellen den Erhalt historischer Fenster in den Vordergrund: Kastendoppelfenster sind grundsätzlich zu erhalten, wenn ihr baulicher Zustand dies zulässt. Verbesserungen können durch Nachrüstung, zusätzliche Dichtungen und geänderte innere Verglasungen erfolgen. Im Ausnahmefall kann eine neue innere Fensterebene genehmigungsfähig sein. Ein bestimmter Austausch oder Aufbau ist dadurch nicht für jedes Denkmal vorab genehmigt.

Die denkmalrechtliche Genehmigung ist ein eigenes Verfahren. Ob zusätzlich eine erhaltungsrechtliche Genehmigung benötigt wird, richtet sich nach dem festgestellten Gebiet und Vorhaben. Beispielsweise informiert Friedrichshain-Kreuzberg hierfür über eine eigene zuständige Gruppe Erhaltungsgebiete. Eine telefonische Vorabklärung hilft bei der Orientierung, ersetzt aber keine erforderliche Genehmigung.

Dichtere Fenster sind außerdem zusammen mit dem Feuchteschutz des Gebäudes zu planen. Die BEG-Technischen Mindestanforderungen verlangen die Prüfung notwendiger Maßnahmen gegen Tauwasser und Schimmel sowie eine wärmebrückenreduzierte und luftdichte Ausführung. Bei Sanierungsmaßnahmen, welche die Luftdichtheit erhöhen, ist nach TMA 1.1.1 ein Lüftungskonzept über die Notwendigkeit lüftungstechnischer Maßnahmen nachzuweisen, etwa unter Anwendung der DIN 1946-6. Diese Förderanforderung ist nicht auf den Austausch von mehr als einem Drittel der Fenster begrenzt.

Eine pauschale Drittelschwelle wird hier nicht als Ersatz für die konkrete Planung verwendet. Ob Fensterfalzlüfter oder andere Maßnahmen ausreichen, muss das Konzept für das Gebäude klären.

Welche U-Werte muss ein neues Fenster erreichen?

Gesetzliche Bauteilanforderungen und Förderanforderungen sind getrennt zu prüfen. Für den Ersatz oder erstmaligen Einbau gewöhnlicher Fenster und Fenstertüren nennt Anlage 7 Nr. 2a GModG bei Wohngebäuden einen Uw-Höchstwert von 1,3 W/(m²K). Die BEG-Förderung verlangt in der entsprechenden Standardzeile 0,95 W/(m²K). Andere Fensterarten und Ertüchtigungen haben eigene Werte.

Die folgenden Förderhöchstwerte stammen aus TMA 1.1 der BEG-EM-Richtlinie vom 17. Juli 2026 und beziehen sich hier auf Wohngebäude. Sie sind keine Tabelle für niedriger beheizte Nichtwohngebäude.

Maßnahme beziehungsweise Fensterart im WohngebäudeFörderhöchstwert in W/(m²K)
Neue Standardfenster, Balkon- und Terrassentüren0,95
Ertüchtigung von Fenstern, Balkon-/Terrassentüren, Kastenfenstern und Fenstern mit Sonderverglasung1,3
Barrierearme oder einbruchhemmende Fenster, Balkon- und Terrassentüren1,1
Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit der in den TMA bezeichneten Sonderverglasung1,1
Fenster, Balkon- und Terrassentüren bei Baudenkmalen oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz1,4
Solche Denkmal- oder erhaltenswerten Fenster mit echten glasteilenden Sprossen1,6
Ertüchtigung von Fenstern, Balkon- und Terrassentüren bei Baudenkmalen oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz1,6
Dachflächenfenster1,0

Die jeweils geforderte Bauart und der Schutzstatus müssen tatsächlich vorliegen. Die TMA enthalten weitere Detailanforderungen, etwa an barrierearme, einbruchhemmende oder besondere Verglasungen. Der Energieeffizienz-Experte ordnet die konkrete Maßnahme zu und dokumentiert die Erfüllung; der Fördergrenzwert wird nicht frei mit der Denkmalbehörde ausgehandelt.

Die gesetzliche Bagatellregel steht in § 36 GModG: Ausgenommen sind Änderungen, die nicht mehr als 10 % der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe des Gebäudes betreffen. Maßgeblich ist damit nicht pauschal eine einzelne Himmelsrichtung. Auch der Austausch eines einzelnen Fensters ist nicht unabhängig von seinem Flächenanteil generell ausgenommen. Andere gesetzliche oder förderrechtliche Voraussetzungen bleiben zu prüfen.

Für den bloßen Ersatz der Verglasung oder verglaster Flügelrahmen enthält Anlage 7 Nr. 2c andere Anforderungen als für den vollständigen Fensteraustausch. Die Kastenfenster-Sonderregel in Fußnote 3 ist genau an Maßnahmen nach Nr. 2c gebunden: Eine Glastafel mit infrarotreflektierender Beschichtung und einer Emissivität εn ≤ 0,2 kann diese Anforderung erfüllen. Sie ist keine pauschale Ausnahme für jeden vollständigen Austausch eines Kastenfensters und ersetzt keine Förderprüfung.

Nach § 105 GModG kann unter den dort genannten Voraussetzungen bei Denkmalen, besonders geschützter oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz von gesetzlichen Anforderungen abgewichen werden, wenn Substanz oder Erscheinungsbild beeinträchtigt würden oder andere Maßnahmen unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachten. Eine solche gesetzliche Abweichungsmöglichkeit ersetzt weder eine denkmalrechtliche Genehmigung noch die TMA-Nachweise für den Zuschuss.

Was passiert nach dem Fenstertausch mit dem Energieausweis?

Der Kennwert verbessert sich, ein Klassensprung gelingt selten allein durch Fenster. Bleibt die Fassade ungedämmt, sinkt der Endenergiebedarf typischerweise um etwa 10 bis 15 %. Sichtbar wird das nur im Bedarfsausweis, denn nur der rechnet die Bausubstanz nach. Der Verbrauchsausweis bildet die letzten drei Abrechnungsjahre ab, also überwiegend die Zeit vor der Sanierung.

Das ist der Punkt, an dem viele Eigentümer Geld verschenken. Sie investieren 30.000 Euro in Fenster, bestellen anschließend den billigsten Verbrauchsausweis und wundern sich, dass die Klasse gleich bleibt. Natürlich bleibt sie gleich. Der Verbrauch der vergangenen drei Jahre kennt Ihre neuen Fenster nicht.

Mein Rat nach einer Sanierung ist deshalb immer derselbe: Bedarfsausweis. Er dokumentiert, was tatsächlich verbaut ist, und macht die Investition in der Vermarktung sichtbar. Für ein Einfamilienhaus kostet er bei energiepass® BERLIN 299 Euro als Festpreis, für ein Mehrfamilienhaus 399 Euro, jeweils inklusive Best-Case-Optimierung.

Ein zweiter Praxis-Tipp: Heben Sie die Rechnungen und die Fachunternehmererklärung auf, mit Angabe des Uw-Werts und dem Datum des Einbaus. Diese Unterlagen brauche ich für den Bedarfsausweis, das Finanzamt will sie bei §35c sehen, und ein Käufer fragt später ohnehin danach. Wer sie hat, spart sich Schätzungen, und Schätzungen fallen im Bedarfsausweis fast immer zu Ihren Ungunsten aus.

Bei Baudenkmälern nimmt § 79 Abs. 4 Satz 2 GModG die Pflichten nach § 80 Abs. 3 bis 7 aus. Das ist keine pauschale Ausnahme von sämtlichen Ausweisvorschriften; liegt bereits ein Ausweis vor, ist insbesondere die Inseratspflicht nach § 87 gesondert zu prüfen. Freiwillig lohnt der Ausweis trotzdem oft, weil er dem Käufer die Heizkostenfrage beantwortet. Die Details habe ich im Beitrag zu Energieausweis und Denkmalschutz in Berlin aufgeschrieben.

Ändert das Gebäudemodernisierungsgesetz etwas an der Fensterförderung?

Die hier dargestellten Fördersätze ergeben sich aus der BEG-EM-Richtlinie. Davon zu trennen ist das verkündete Änderungsgesetz vom 23. Juli 2026, veröffentlicht am 28. Juli 2026 im BGBl. 2026 I Nr. 226. Sein Hauptteil einschließlich der Umbenennung in GModG gilt seit dem 29. Juli 2026. Artikel 2 mit weiteren Energieausweisänderungen tritt nach Artikel 9 Abs. 2 am 1. Januar 2027 in Kraft. Das sind verkündete Termine, keine Sechsmonatsprognose.

Für Wohngebäude bleibt die Skala A+ bis H erhalten. Die neue A-bis-G-Einteilung betrifft ausschließlich Nichtwohngebäude. Wer in Berlin ein Gründerzeithaus mit Wohnungen besitzt, muss sich also nicht auf eine neue Buchstabenlogik einstellen.

Was sich ändert, sind die Regeln unter der Haube: neue Berechnungsnormen, veränderte Primärenergiefaktoren, ein neues Referenzgebäude. Dasselbe Haus kann dadurch anders eingestuft werden als heute. In welche Richtung, hängt vom Einzelfall ab.

Die Reform allein verlangt keinen pauschalen Austausch gültiger Bestandsausweise. Nach § 79 Abs. 3 GModG beträgt die Gültigkeit grundsätzlich zehn Jahre; eine erforderliche Neuausstellung nach qualifizierten Gebäudeänderungen gemäß § 80 Abs. 2 kann sie vorzeitig beenden. Ein Fenstertausch löst deshalb nicht in jedem Fall automatisch eine Neuausstellung aus. Entscheidend sind die dort genannten Voraussetzungen, insbesondere Berechnungen für das gesamte Gebäude. Ein pauschales Versprechen weiterer zehn Jahre ohne Prüfung wäre zu weitgehend. Den Stand halte ich im Beitrag GModG beschlossen aktuell.

Welche Fehler sehe ich bei Berliner Eigentümern am häufigsten?

Ein vermeidbarer Fehler ist ein Ausführungsvertrag ohne die erforderliche Förderbedingung. Beim üblichen Fenstertausch durch einen Fachbetrieb muss die aufschiebende oder auflösende Bedingung bereits beim Vertragsabschluss vereinbart sein; ein bloßes Rücktrittsrecht oder eine nachträgliche Ergänzung genügt nicht. Der Antrag muss vor dem maßgeblichen Vorhabenbeginn beim BAFA eingegangen sein.

Die fünf Fehler, die mir immer wieder begegnen:

  • Förderbedingung erst später ergänzt. Beim üblichen Fenstertausch durch einen Fachbetrieb muss sie bereits beim Vertragsabschluss vereinbart sein. Der Vertrag muss außerdem ein voraussichtliches Umsetzungsdatum innerhalb des Bewilligungszeitraums enthalten.
  • Einen neuen GebäudePLUS-Zuschuss fest eingeplant. Der am 13. September 2026 ausgewiesene Antragsstopp betrifft dieses Programm; Denkmalförderung und Darlehen müssen gesondert geprüft werden.
  • Erforderliche Genehmigungen erst nach der Bestellung geprüft. Schutzstatus und zuständige Verfahren sind vorab zu klären.
  • Zuschuss und Steuerbonus gleichzeitig eingeplant. Für dieselbe Maßnahme geht nur eins von beidem.
  • Nach der Sanierung den Verbrauchsausweis genommen. Er zeigt zunächst überwiegend Verbrauchsdaten aus der Zeit vor dem Fenstertausch. Was Sie über das Verhältnis von Bedarf und Verbrauch wissen sollten, steht im Beitrag zum Energieausweis im Berliner Altbau.

Mein Rat: Prüfen Sie zuerst den Denkmal- und Erhaltungsstatus. Bei Denkmalfragen wenden Sie sich an die Untere Denkmalschutzbehörde, bei Erhaltungsgebieten an den zuständigen bezirklichen Fachbereich. Eine telefonische Vorabklärung ist Orientierung und ersetzt keine erforderliche Genehmigung. Förderbedingungen und die Genehmigungsentscheidung sind zusätzlich und getrennt einzuhalten.

Wenn Sie ohnehin gerade über die Reihenfolge Ihrer Maßnahmen nachdenken, lohnt vorher der Blick auf den Sanierungsfahrplan. Ein förderfähiger iSFP kann die Ausgabenobergrenze erhöhen. Der Bonus von 5 Prozentpunkten gilt seit dem 21. Juli 2026 jedoch nur für den förderfähigen Betrag oberhalb der regulären Obergrenze. Ob die Bonusbedingungen und die Mindestinvestition im jeweiligen Antrag erfüllt sind, muss für das konkrete Gebäude geprüft werden.

Fazit

Die BAFA-Grundförderung für neue Fenster beträgt 15 % der förderfähigen Ausgaben. Ein iSFP-Bonus kann hinzukommen, gilt für Anträge ab dem 21. Juli 2026 aber nur für den Betrag oberhalb der regulären Ausgabenobergrenze. In Berlin sollten Eigentümer außerdem vorab den Denkmal- oder Erhaltungsstatus klären und den Förderantrag mit dem richtig bedingten Vertrag vorbereiten. Nach der Sanierung kann ein Bedarfsausweis die veränderte Bausubstanz unmittelbar berücksichtigen.

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Quellen und aktueller Prüfstand

Geprüft am 13. September 2026. Maßgeblich bleiben die Bedingungen des konkreten Förderantrags und Vorhabens.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Förderung für neue Fenster 2026?

Der Grundfördersatz für den Fenstertausch als Einzelmaßnahme an der Gebäudehülle beträgt 15 % der förderfähigen Ausgaben. Der iSFP-Bonus erhöht den Fördersatz um 5 Prozentpunkte, gilt seit dem 21. Juli 2026 aber nur für den förderfähigen Betrag oberhalb der regulären Ausgabenobergrenze. Sind alle Bonusbedingungen erfüllt und werden bei einem Gebäude mit genau einer Wohneinheit 60.000 Euro förderfähige Ausgaben im selben Antrag berücksichtigt, ergeben sich rechnerisch 10.500 Euro Zuschuss: 15 % auf die ersten 30.000 Euro und 20 % auf die weiteren 30.000 Euro. Die Maßnahme muss Bestandteil des EBW-geförderten iSFP sein, der bei Antragstellung vorliegt, und innerhalb von höchstens 15 Jahren umgesetzt werden. Bis zur Einreichung des Verwendungsnachweises muss die geförderte Energieberatung abschließend beschieden und ausgezahlt sein. Die erhöhte Ausgabenobergrenze wegen fehlender EBW-Antragsberechtigung begründet keinen iSFP-Bonus. Für Förderanträge vor dem 21. Juli 2026 gilt die letzte Fassung der vorherigen Richtlinie, auch wenn die Entscheidung später erfolgt.

Gibt es in Berlin eine eigene Förderung für den Fenstertausch?

Beim allgemeinen Zuschussprogramm Effiziente GebäudePLUS sind laut der am 13. September 2026 geprüften IBB-Seite seit dem 19. Dezember 2023 keine neuen Anträge möglich. Bereits eingereichte Anträge haben Bestand; das ist keine Bewilligungsgarantie. Gesondert zu prüfen sind das Darlehen IBB Wohnraum Modernisieren, das Fenstererneuerung einschließt, und mögliche Zuwendungen des Landesdenkmalamts für denkmalpflegerische Maßnahmen. Das Darlehen setzt einen Antrag vor Vorhabenbeginn und eine Objekt-/Bonitätsprüfung voraus. Für Denkmalzuwendungen müssen Förderfähigkeit, Ziel und Höhe vorab abgestimmt werden; die notwendigen Genehmigungen und das grundsätzliche Verbot eines vorzeitigen Beginns bleiben zu beachten. Es gibt keine automatische Erstattung des Aufpreises zum Standardfenster.

Darf ich Kastenfenster im Berliner Altbau einfach austauschen?

Kastenfenster und Baualter allein begründen noch keinen festgestellten Denkmalstatus. Bei einem Baudenkmal sind die einschlägigen Arbeiten mit der Unteren Denkmalschutzbehörde des Bezirks abzustimmen und erforderliche Genehmigungen einzuholen. Die Berliner Rahmenvorgaben sehen den Erhalt von Kastendoppelfenstern vor, soweit der bauliche Zustand dies zulässt; Nachrüstung oder neue innere Ebenen sind nach den konkreten Voraussetzungen zu prüfen. In einem Erhaltungsgebiet ist der Genehmigungsvorbehalt nach § 172 BauGB gesondert mit dem zuständigen bezirklichen Fachbereich zu klären. Eine telefonische Vorabklärung ersetzt keine notwendige Genehmigung.

Verbessert ein Fenstertausch die Energieklasse im Energieausweis?

Er verbessert den Kennwert, reicht für einen Klassensprung aber selten allein. Fenster machen nur einen Teil der Hüllfläche aus. Bleibt die Fassade ungedämmt, sinkt der Endenergiebedarf typischerweise um rund 10 bis 15 %. Sichtbar wird das nur im Bedarfsausweis, weil dieser die Bausubstanz rechnet und nicht den Verbrauch der Vormieter.

Welche Voraussetzungen gelten für den iSFP-Bonus und die Mindestinvestition?

Der iSFP verdoppelt weder automatisch den Fördersatz noch führt er bei jedem Gebäude zu einem Zuschuss von 12.000 Euro. Die Fenstermaßnahme muss Bestandteil eines im EBW-Programm geförderten iSFP sein, der bereits bei Antragstellung vorliegt. Sie muss innerhalb von höchstens 15 Jahren nach Erstellung des iSFP umgesetzt werden. Bis zur Einreichung des Verwendungsnachweises muss die geförderte Energieberatung abschließend beschieden und ausgezahlt sein. Unter denselben weiteren Voraussetzungen werden auch vom BAFA geförderte Beratungsberichte anerkannt, die zwischen dem 1. Juli 2017 und dem 31. Dezember 2020 nicht als iSFP erstellt wurden. Nummer 8.4.2 der BEG-EM-Richtlinie nennt ein förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 Euro brutto für den iSFP-Bonus. Davon zu unterscheiden ist die gebäudeabhängige reguläre Ausgabenobergrenze: Bei einem Gebäude mit drei Wohneinheiten nach Sanierung beträgt sie beispielsweise 60.000 Euro. Die zusätzlichen 5 Prozentpunkte werden nur auf förderfähige Ausgaben oberhalb dieser regulären Obergrenze berechnet. Die BAFA-Seite veranschaulicht diese Rechenschwelle mit 60.000 Euro für drei Wohneinheiten und verlangt die Berücksichtigung im jeweiligen Antrag; Ausgaben mehrerer Anträge werden dafür nicht addiert. Mindestinvestition und Rechenschwelle sind damit nicht gleichzusetzen. Betrifft der Fenstertausch nur einen Teil des Gebäudes, muss die maßgebliche Bezugsgröße vor der Antragstellung für diesen Fall geprüft werden; die Bonusschwelle lässt sich nicht allein aus der Zahl der Wohnungen mit neuen Fenstern ableiten. Für Förderanträge, die vor dem 21. Juli 2026 gestellt wurden, gilt die letzte Fassung der vorherigen Richtlinie, auch wenn die Entscheidung später erfolgt.

Wann darf ich den Fensterbauer beauftragen und mit dem Einbau beginnen?

Beim üblichen Fenstertausch durch einen beauftragten Fachbetrieb muss bei Antragstellung bereits ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vorliegen. Die aufschiebende oder auflösende Förderbedingung muss schon beim Vertragsabschluss vereinbart sein; eine nachträgliche Ergänzung ist förderschädlich. Der Vertrag muss außerdem das voraussichtliche Umsetzungsdatum innerhalb des Bewilligungszeitraums enthalten. Ein bloßes Rücktrittsrecht für den Fall einer ausbleibenden Förderzusage genügt nicht. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen vorher beginnen. Nach Antragseingang darf die Ausführung auf eigenes Risiko vor der Förderzusage beginnen. Bei Eigenleistung kann unter den in den Förderregeln beschriebenen Voraussetzungen statt des Vertrags eine Stellungnahme eingereicht werden. Bei öffentlichen Vergabeverfahren kann ein Nachweis des Vergabeverfahrens genügen, wenn der Antrag vor der Zuschlagserteilung gestellt wird. Ein Energieeffizienz-Experte der passenden Kategorie muss die Fenstermaßnahme begleiten.

Welche Grundvoraussetzungen gelten für die BAFA-Fensterförderung?

Die Einzelmaßnahme muss ein fertiggestelltes Bestandsgebäude betreffen. Bauantrag beziehungsweise Bauanzeige müssen bei Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegen. Das allgemeine förderfähige Mindestinvestitionsvolumen beträgt 300 Euro brutto. Die Fenstermaßnahme erfordert die Einbindung eines passenden Energieeffizienz-Experten, die technischen Mindestanforderungen und die korrekte Antragstellung vor dem maßgeblichen Vorhabenbeginn. Die 300-Euro-Schwelle ist von den 30.000 Euro Mindestinvestitionsvolumen nach Richtliniennummer 8.4.2 und von der zusätzlich gebäudeabhängigen regulären Ausgabenobergrenze zu unterscheiden; die 5 Bonus-Prozentpunkte werden nur oberhalb dieser Obergrenze berechnet.

Welchen U-Wert müssen geförderte Fenster erreichen?

Für Wohngebäude nennt TMA 1.1 der BEG-EM-Richtlinie vom 17. Juli 2026 beispielsweise 0,95 W/(m²K) für neue Standardfenster, 1,3 für die Ertüchtigung einschließlich Kastenfenstern und 1,4 für die bezeichneten neuen Fenster bei Baudenkmalen oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz. Für entsprechende Fenster mit echten glasteilenden Sprossen und für die dort bezeichnete Denkmal-Ertüchtigung gelten 1,6. Andere Bauarten haben eigene Zeilen und Zusatzanforderungen. Der Fachabschnitt enthält die Zuordnung; der Energieeffizienz-Experte muss die zutreffende Variante und Nachweise prüfen. Gesetzliche Grenzwerte oder eine Genehmigung ersetzen die Förderanforderungen nicht.

Brauche ich für geförderte neue Fenster ein Lüftungskonzept?

Nach TMA 1.1.1 ist bei Sanierungsmaßnahmen, die die Luftdichtheit erhöhen, ein Lüftungskonzept über die Notwendigkeit lüftungstechnischer Maßnahmen nachzuweisen. Außerdem sind Feuchteschutz sowie wärmebrückenreduzierte und luftdichte Ausführung zu berücksichtigen. Eine pauschale Drittelschwelle für ausgetauschte Fenster ersetzt diese Förderprüfung nicht. Welche Lüftungsmaßnahmen benötigt werden, muss die konkrete Planung klären.

Kann ich statt BAFA-Förderung den Steuerbonus nach § 35c nutzen?

Für ein eigenes, im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutztes Objekt in der EU oder im EWR, das bei Durchführung älter als zehn Jahre ist, kann § 35c EStG in Betracht kommen. Für begünstigte Maßnahmen mindert sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer im Abschluss- und Folgejahr um je 7 % der Aufwendungen, höchstens je 14.000 Euro, und im übernächsten Jahr um 6 %, höchstens 12.000 Euro; insgesamt höchstens 40.000 Euro je Objekt. Ein Fachunternehmen muss die Maßnahme nach den technischen Anforderungen der ESanMV ausführen. Nötig sind die amtliche Bescheinigung, eine entsprechende deutschsprachige Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers. Für dieselbe Maßnahme sind öffentlich geförderte zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse ausgeschlossen; auch § 10f, § 35a und eine anderweitige steuerliche Berücksichtigung sind zu beachten. Bei Vermietung fehlt die erforderliche Eigennutzung. Die konkrete steuerliche Wirkung ist vorab zu prüfen.

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