Wer darf Energieausweise für Nichtwohngebäude ausstellen?
Nur wer § 88 GEG erfüllt, stellt einen gültigen Ausweis aus. Für Nichtwohngebäude gelten strengere Regeln als für Wohngebäude.
Strengere Regeln als bei Wohngebäuden
Nicht jeder darf einen Energieausweis ausstellen. § 88 GEG legt abschließend fest, welche Berufsgruppen berechtigt sind. Für Nichtwohngebäude sind die Hürden höher als für Wohngebäude. Wer die Berechtigung nur für Wohngebäude besitzt, darf für ein Bürohaus oder eine Halle keinen gültigen Ausweis erstellen.
§ 88 GEG als Grundlage
Ein Bundesgesetz regelt abschließend, wer Energieausweise ausstellen darf. Wer nicht in eine der Gruppen passt, darf nicht ausstellen.
Qualifikation plus Erfahrung
Für die Wege nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 ist zusätzlich einer der vier Nachweise aus Absatz 2 erforderlich: Studienschwerpunkt, Berufserfahrung, Schulung oder öffentliche Bestellung.
Nichtwohngebäude gesondert
Eine Schulung nur für Wohngebäude berechtigt nicht für Büros oder Hallen. Das steht ausdrücklich in § 88 Absatz 3.
Ihr Energieausweis wird von einem nach § 88 GEG berechtigten Aussteller erstellt und erhält nach § 98 GEG eine eigene Registriernummer. Stephan Grosser koordiniert die Erstellung als Immobilienexperte.
Wer ist nach § 88 GEG berechtigt?
§ 88 GEG, heute GModG, nennt sechs Berechtigungswege. Absatz 1 führt fünf Wege auf. Für die Wege nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 verlangt Absatz 2 zusätzlich einen Studienschwerpunkt, zwei Jahre Berufserfahrung, eine Schulung nach Anlage 11 oder eine öffentliche Bestellung als Sachverständiger. Absatz 3 begrenzt: Wer nur für Wohngebäude geschult wurde, bleibt auf Wohngebäude beschränkt. Absatz 5 ergänzt die BAFA-Qualifikationsprüfung als sechsten Weg.
Bauvorlageberechtigte (Abs. 1 Nr. 1)
Wer nach der Landesbauordnung bautechnische Nachweise des Wärmeschutzes unterschreiben darf, meist Architekten und Bauingenieure, ist im Rahmen dieser Berechtigung auch für Nichtwohngebäude ausstellungsberechtigt.
Hochschulabsolventen (Abs. 1 Nr. 2)
Berufsqualifizierender Abschluss in einer der genannten technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtungen. Zusätzlich ist einer der vier Nachweise aus Absatz 2 erforderlich.
Qualifizierte Handwerker (Abs. 1 Nr. 3)
Erfasst sind die in Nummer 3 genannten Eintragungs-, Meister- oder Ausübungsberechtigungen im Bau-, Ausbau- und anlagentechnischen Handwerk. Zusätzlich ist einer der vier Nachweise aus Absatz 2 erforderlich.
Staatlich geprüfte Techniker (Abs. 1 Nr. 4)
Techniker mit Ausbildungsschwerpunkt auf Gebäudehülle, Heizungs- und Warmwasseranlagen oder Lüftungs- und Klimaanlagen. Auch hier gilt die Zusatzvoraussetzung aus Absatz 2.
Berechtigte für Erfüllungserklärungen (Abs. 1 Nr. 5)
Wer nach den Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes Erfüllungserklärungen nach § 92 GModG ausstellen darf, ist ebenfalls zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt.
BAFA-Energieberater (Abs. 5)
Wer die Qualifikationsprüfung Energieberatung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bestanden hat, ist ebenfalls berechtigt, sofern die Prüfung nicht auf Wohngebäude beschränkt war.
Warum ein qualifizierter Aussteller wichtig ist
Bußgeld bis 10.000 Euro vermeiden
Nur ein nach § 88 GEG berechtigter Aussteller erstellt einen gültigen Ausweis. Ein Ausweis vom Unberechtigten ist nichtig. Nach § 108 GEG drohen bis zu 10.000 Euro Bußgeld pro Verstoß.
Registriernummer für jeden Ausweis
Nach § 98 GEG beantragt die ausstellende Person für jeden Energieausweis eine eigene Registriernummer. Sie belegt die Registrierung des Dokuments, ersetzt aber nicht die Prüfung der Ausstellungsberechtigung nach § 88 GEG.
Korrekte Zonierung
Nichtwohngebäude haben mehrere Nutzungszonen mit Beleuchtung, Lüftung und Kühlung. Die Berechnung nach DIN V 18599 ist komplex. Fehler machen den Ausweis angreifbar oder führen zu falschen Kennwerten.
Haftung liegt beim Aussteller
Der Aussteller haftet für die Richtigkeit der Daten und trägt dafür eine Berufshaftpflicht. Bei einem billigen Ausweis ohne Berechtigung bleibt das Risiko am Eigentümer hängen.
So prüfen Sie die Ausstellungsberechtigung
Qualifikation vorab erfragen
Lassen Sie sich vor der Beauftragung erklären, auf welcher Qualifikation nach § 88 GEG die Berechtigung beruht. Die Registriernummer wird erst für den fertigen Energieausweis vergeben und ist kein Qualifikationsnachweis.
Berechtigung für Nichtwohngebäude prüfen
Fragen Sie ausdrücklich nach der Berechtigung für Nichtwohngebäude. Manche Anbieter dürfen nach § 88 Absatz 3 nur Wohngebäude ausstellen.
Erfahrung mit Gewerbeobjekten
Ein Aussteller sollte vergleichbare Objekte kennen: Büro, Halle, Hotel oder Einzelhandel. Referenzen geben Sicherheit.
Qualifikation transparent halten
Seriöse Aussteller legen Abschluss, Fortbildung und Registriernummer offen. Wer bei diesen Fragen ausweicht, ist ein Warnsignal.
Häufige Fragen zur Ausstellungsberechtigung
Wer darf einen Energieausweis ausstellen?
§ 88 GEG, heute GModG, nennt sechs Berechtigungswege: Bauvorlageberechtigte, bestimmte Hochschulabsolventen, qualifizierte Handwerker, staatlich geprüfte Techniker, nach Landesrecht zur Erfüllungserklärung nach § 92 Berechtigte sowie Personen mit bestandener BAFA-Qualifikationsprüfung. Die Zusatzvoraussetzung aus Absatz 2 gilt für die Wege nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4.
Was regelt § 88 Absatz 2 GEG?
Absatz 2 legt die Zusatzvoraussetzung fest. Wer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 ausstellen will, braucht einen Studienschwerpunkt im energiesparenden Bauen, mindestens zwei Jahre einschlägige Berufserfahrung, eine erfolgreiche Schulung nach Anlage 11 oder eine öffentliche Bestellung als Sachverständiger für ein einschlägiges Sachgebiet. Ohne einen dieser vier Nachweise ist die Ausstellung nicht zulässig.
Darf jeder, der Wohngebäude ausstellt, auch Nichtwohngebäude ausstellen?
Nein. § 88 Absatz 3 GEG stellt klar: Wer seine Schulung nur auf Wohngebäude bezogen hat, darf ausschließlich Wohngebäude-Ausweise ausstellen. Für Büros, Hallen oder Hotels braucht der Aussteller eine Berechtigung, die Nichtwohngebäude ausdrücklich einschließt. Prüfen Sie das vor der Auftragsvergabe.
Was kostet die unberechtigte Ausstellung eines Energieausweises?
Wer ohne Berechtigung nach § 88 GEG einen Energieausweis ausstellt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Nach § 108 GEG drohen Bußgelder bis zu 10.000 Euro. Der Ausweis ist zudem ungültig und bei Verkauf oder Vermietung wertlos. Sie brauchen dann einen neuen, gültigen Ausweis.
Ändert das Gebäudemodernisierungsgesetz die Ausstellungsberechtigung?
Ja. Seit dem 29. Juli 2026 ergänzt § 88 Absatz 1 Nummer 5 GModG einen weiteren Berechtigungsweg für Personen, die nach Landesrecht Erfüllungserklärungen nach § 92 ausstellen dürfen. Weitere Änderungen für Nichtwohngebäude, darunter der Bedarfsausweis als alleinige Ausweisart bei Verkauf und Vermietung sowie die neue A-G-Skala, gelten ab 1. Januar 2027.
Wer stellt meinen Energieausweis bei energiepass® BERLIN aus?
Die fachliche Ausstellung übernimmt ein nach § 88 GEG berechtigter Spezialist. Stephan Grosser ist seit 2018 als Immobilienexperte tätig und koordiniert die Erstellung als Ihr Ansprechpartner. Jeder fertige Ausweis erhält eine eigene Registriernummer nach § 98 GEG.
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Die fachliche Ausstellung übernimmt ein nach § 88 GEG berechtigter Spezialist. Stephan Grosser koordiniert die Erstellung als Ihr Ansprechpartner. Jeder Ausweis erhält eine eigene Registriernummer nach § 98 GEG.
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„Super besten Dank. In den nächsten paar Wochen habe ich noch das ein oder andere Haus, wo ein Energieausweis benötigt wird.“
„Danke für die unkomplizierte Abwicklung!“
„Besten Dank für die ausführliche Info. P.S. Habe Ihren Kontakt soeben an eine Hausverwaltung weitergegeben. Die brauchen einen Energieausweis für ein Mehrfamilienhaus.“
