Ja, ein Schornsteinfeger kann einen Energieausweis ausstellen. Ein Zugang führt über die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle und eine zusätzliche Qualifikationsvoraussetzung nach § 88 Absatz 2 GModG. Daneben nennt § 88 Absatz 5 einen abweichenden Zugang über die erfolgreich abgeschlossene Qualifikationsprüfung Energieberatung des BAFA. Die Berufsbezeichnung allein reicht nicht.
Viele Eigentümer denken beim Energieausweis zuerst an den Schornsteinfeger. Er kennt die Heizung, kommt ohnehin ins Haus, wirkt vertrauenswürdig.
Das ist keine schlechte Intuition. Aber sie beantwortet die falsche Frage. Es geht nicht um den Beruf, sondern um die Berechtigung und die passende Ausweisart.
Darf ein Schornsteinfeger überhaupt Energieausweise ausstellen?
Ja. § 88 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a GModG nennt Personen aus dem Schornsteinfegerhandwerk, die die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, als einen möglichen Zugang. Dieser Weg setzt zusätzlich eine der alternativen Qualifikationsvoraussetzungen aus Absatz 2 voraus. Meisterprüfung, Schulung und zweijährige Berufserfahrung müssen daher nicht pauschal gemeinsam vorliegen.
Für den Zugang über § 88 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a nennt Absatz 2 mehrere Alternativen: einen einschlägigen Ausbildungsschwerpunkt im Studium oder nach einem Studium ohne diesen Schwerpunkt mindestens zwei Jahre einschlägige Berufserfahrung, eine erfolgreiche Schulung im energiesparenden Bauen, die den wesentlichen Inhalten der Anlage 11 entspricht, oder eine öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger für ein einschlägiges Sachgebiet. Abweichend von Absatz 1 eröffnet Absatz 5 außerdem den Zugang über die erfolgreich abgeschlossene Qualifikationsprüfung Energieberatung des BAFA.
Welcher Nachweis maßgeblich ist, hängt vom tatsächlich genutzten Qualifikationsweg ab. Eine Schulungsurkunde ist deshalb nicht in jedem Fall der passende Nachweis.
Fragen Sie den Aussteller, auf welcher Grundlage des § 88 GModG er ausstellungsberechtigt ist und ob seine Berechtigung den betreffenden Gebäudetyp umfasst.
Darf er auch Gewerbe und Nichtwohngebäude bearbeiten?
Nicht automatisch. War der Inhalt der Schulung nach § 88 Absatz 2 Nummer 2 oder nach Absatz 5 auf Wohngebäude beschränkt, ist der erfolgreiche Teilnehmer nach Absatz 3 nur berechtigt, Energieausweise für Wohngebäude auszustellen. Bei einem Bürohaus, einer Praxis oder einer Gewerbehalle sollten Sie sich deshalb nachweisen lassen, dass die einschlägige Qualifikation auch Nichtwohngebäude umfasst.
Das ist der Punkt, an dem viele Aufträge kippen. Ein Einfamilienhaus in Mahlsdorf ist etwas anderes als ein Mischobjekt in Kreuzberg mit Laden im Erdgeschoss und Wohnungen darüber.
Für Nichtwohngebäude sind die Anforderungen höher, weil Zonen, Lüftung, Kühlung und komplexe Anlagentechnik bewertet werden müssen. Prüfen Sie deshalb, ob die Berechtigung des Ausstellers ausdrücklich auch Nichtwohngebäude umfasst.
Welche Regeln für gewerbliche Objekte gelten und wer sie ausstellen darf, erklärt die Übersicht Ausstellungsberechtigte für Nichtwohngebäude.
Woran erkennen Sie, dass der Ausweis gültig ist?
Die Registriernummer ist ein Pflichtbestandteil, aber kein alleiniger Gültigkeitsnachweis. Der Aussteller beantragt nach § 98 Absatz 1 GModG die Registriernummer; die Registrierstelle teilt sie nach Absatz 2 zu. Nach dem derzeitigen § 85 Absatz 7 trägt der Aussteller die Nummer vor Übergabe an den Eigentümer ein. Lassen Sie sich zusätzlich Ausstellungsberechtigung, Gebäudetyp und Ausweisart erklären.
Die Vergabe einer Nummer ist keine vorgezogene Bestätigung, dass Qualifikation, Berechnung und sämtliche Gebäudedaten geprüft und richtig sind. Aus einer fehlenden Nummer lässt sich deshalb nicht die pauschale Aussage ableiten, § 98 allein erkläre den Ausweis für ungültig. Fordern Sie bei fehlenden Pflichtangaben eine vollständige Fassung vom Aussteller an.
Wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 88 Absatz 1 einen Energieausweis ausstellt, kann den Tatbestand des § 108 Absatz 1 Nummer 22 GModG erfüllen; Absatz 2 nennt dafür einen gesetzlichen Höchstrahmen von 10.000 Euro. Das ist kein automatisches Bußgeld. Nach § 17 OWiG sind unter anderem Verschulden und Einzelfall maßgeblich; für die hier erfasste leichtfertige Begehung gilt grundsätzlich der halbierte Höchstrahmen; einfache Fahrlässigkeit allein erfüllt diesen Tatbestand nicht, während die Abschöpfung eines wirtschaftlichen Vorteils ihn überschreiten kann.
| Prüfpunkt | Warum das zählt |
|---|---|
| Registriernummer und Pflichtangaben | §§ 85 und 98 regeln Angaben und Registrierung, keine alleinige Qualitätsgarantie |
| Zugang über das Schornsteinfegerhandwerk | § 88 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a verlangt bei diesem Zugang die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle |
| Zusätzliche Qualifikation | Für diesen Zugang genügt eine der Alternativen aus § 88 Absatz 2; die Schulungsalternative muss den wesentlichen Inhalten der Anlage 11 entsprechen |
| BAFA-Qualifikationsprüfung | Absatz 5 eröffnet einen abweichenden Zugang |
| Wohn- oder Nichtwohngebäude | Ein auf Wohngebäude beschränkter Schulungsinhalt begrenzt nach § 88 Absatz 3 die Berechtigung |
| Bedarf oder Verbrauch | Die aktuelle gesetzliche Ausweisart und die verfügbaren Daten müssen zum Gebäude passen |
| Ausstellungsdatum und spätere Änderungen | Regelmäßig zehn Jahre; vorzeitiges Ende, wenn § 80 Absatz 2 einen neuen Ausweis verlangt |
| Erfahrung mit dem Gebäudetyp | Altbau, Mischobjekt und Neubau sind verschiedene Aufgaben |
Was hat die Feuerstättenschau mit dem Energieausweis zu tun?
Der Kehrtermin allein löst keine Energieausweispflicht aus. § 80 GModG unterscheidet Neubau, bestimmte Änderungen mit einer Berechnung für das gesamte Gebäude und Verkaufs- oder Vermietungsanlässe. Bei Verkauf oder Neuvermietung ist kein neuer Ausweis erforderlich, wenn bereits ein gültiger vorliegt; gesetzliche Ausnahmen bleiben zu prüfen. Bis Ende 2026 sind kleine Gebäude mit höchstens 50 Quadratmetern Nutzfläche nach § 79 Absatz 4 ausgenommen. Dabei zählt bei Wohngebäuden die Gebäudenutzfläche, bei Nichtwohngebäuden die Nettogrundfläche. Ab 2027 gilt die Ausnahme nur bei weniger als 50 Quadratmetern beheizter oder gekühlter Nettoraumfläche nach DIN 277:2021-08. Auf Baudenkmäler ist § 80 Absatz 3 bis 7 nach der bis Ende 2026 geltenden Fassung nicht anzuwenden; ab 1. Januar 2027 entfällt diese spezielle Denkmal-Ausnahme. Auch der Anwendungsbereich und die Ausnahmen des § 2 sind zu beachten.
Diese Verwechslung höre ich in Berlin oft. Der Schornsteinfeger war da, hat die Heizung geprüft, und plötzlich fühlt sich der Eigentümer verpflichtet, den Ausweis gleich mitzubestellen.
Das ist eine emotionale Kopplung, keine rechtliche. Ihr Kehrtermin verlangt keinen Energieausweis. Für den Verkauf gelten die Dokumentpflichten mit ihren gesetzlichen Ausnahmen. Der Verkäufer oder Immobilienmakler muss dem potenziellen Käufer spätestens bei der Besichtigung den Ausweis oder eine Kopie vorlegen. Ohne Besichtigung ist er unverzüglich vorzulegen, spätestens unverzüglich auf Verlangen. Nach Vertragsabschluss folgt die unverzügliche Übergabe. Bei Neuvermietung treffen diese Pflichten entsprechend den Vermieter oder Immobilienmakler gegenüber dem potenziellen beziehungsweise neuen Mieter; bis zum Notartermin zu warten wäre bei einer vorherigen Besichtigung zu spät.
Der Energieausweis ist auch kein Sanierungsgutachten und keine Förderzusage. Er ist ein gesetzliches Dokument mit Kennwerten. Nicht mehr, aber auch nicht weniger.
Unsicher, welche Ausweisart Ihr Gebäude braucht? Über den Energieausweis-Rechner bestellen Sie den Bedarfsausweis für ein Wohngebäude online. Verbrauchsausweise, Nichtwohngebäude und Mischobjekte stimmen Sie vor der Bestellung telefonisch mit uns ab; die Übersicht der Ausweisarten hilft bei der Einordnung.
Schornsteinfeger vor Ort oder spezialisierter Online-Anbieter?
Beide Wege sind legal und seriös, wenn die Berechtigung stimmt. Der Unterschied liegt in Preis, Tempo und Optimierung. Ein Schornsteinfeger vor Ort ist oft teurer und langsamer, ein spezialisierter Online-Prozess liefert in 24 Stunden zum Festpreis und rechnet den Best Case sauber durch.
Der Schornsteinfeger ist keine Abzocke. Er macht seriöse Arbeit, kennt die Anlagentechnik und ist in der Region verankert.
Aber er stellt Energieausweise meist nebenbei aus, nicht als Kerngeschäft. Am freien Markt liegt ein Bedarfsausweis fürs Einfamilienhaus je nach Anbieter bei 300 bis 600 Euro, beim Mehrfamilienhaus zwischen 500 und 1.500 Euro. Ein Online-Verbrauchsausweis fürs Einfamilienhaus startet bei 25 bis 100 Euro, ist aber nicht für jedes Gebäude die richtige Wahl.
Ein spezialisierter Anbieter hat drei Vorteile. Erstens Tempo: Bei energiepass® BERLIN kommt der Ausweis digital in 24 Stunden. Zweitens Festpreis: 299 Euro fürs Einfamilienhaus, 399 Euro fürs Mehrfamilienhaus, ohne Überraschung. Drittens Best-Case-Optimierung, damit die Kennwerte so gut ausfallen, wie es die Datenlage sauber hergibt.
Diese Optimierung ist der Punkt, der bei einem nebenbei erstellten Ausweis oft fehlt. Ein halber Klassensprung entscheidet im Inserat, ob ein Käufer weiterliest oder wegklickt.
Wer sich fragt, ob günstig auch verlässlich sein kann, findet die ehrliche Einordnung unter günstiger Energieausweis in Berlin, aber seriös. Und wie die digitale Abwicklung ohne Qualitätsverlust funktioniert, zeigt der Ratgeber Energieausweis online erstellen in Berlin.
Warum ist die digitale Abwicklung gerade in Berlin und Brandenburg ein Vorteil?
Weil viele Eigentümer nicht am Objekt wohnen. Die Immobilie steht in Falkensee, Teltow oder Bernau, die Eigentümer sitzen in München, Hamburg oder im Ausland. Ein guter Online-Prozess spart Wege, ohne die Prüfung zu opfern.
Erbengemeinschaften verteilen sich über mehrere Städte. Makler brauchen kurzfristig die Kennwerte fürs Exposé. Hausverwaltungen haben Unterlagen, aber selten im perfekten Paket.
Digital heißt hier: klare Uploads, strukturierte Rückfragen, Lieferung per E-Mail. Digital heißt nicht: geratenes Baujahr, geschätzte Wohnfläche oder eine Registriernummer ohne fachliche Grundlage.
Wenn ein Anbieter Rückfragen stellt, ist das kein Zeichen von Langsamkeit. Es ist das Zeichen, dass der Ausweis später weniger Ärger macht, im Inserat, bei der Besichtigung und im Notartermin.
Welcher Ausweistyp für Ihr Wohnhaus in Frage kommt, zeigt die Übersicht Energieausweise für Wohngebäude.
Was ändert sich mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz?
Die Umbenennung und erste Änderungen gelten seit 29. Juli 2026. Die folgenden weiteren Energieausweisregeln aus Artikel 2 des bereits verkündeten Änderungsgesetzes treten am 1. Januar 2027 in Kraft. Maßgeblich ist der Ausstellungstag, nicht allein das Bestelldatum.
Bis Ende 2026: Bei notwendiger Neuausstellung für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen und Bauantrag vor dem 1. November 1977 verlangt § 80 Absatz 3 einen Bedarfsausweis, sofern das Haus weder bei Fertigstellung noch nach späteren Änderungen mindestens das Niveau der Wärmeschutzverordnung 1977 erreicht hat. Ein vorhandener gültiger Ausweis und gesetzliche Ausnahmen sind zuerst zu prüfen. Neubau und bestimmte Änderungen mit Gesamtgebäudeberechnung nach § 80 Absatz 2 haben eigene Bedarfsregeln.
Bei gemischter Nutzung gelten bis Ende 2026 § 79 Absatz 2 und § 106: Nichtwohnanteile eines Wohngebäudes sind getrennt zu behandeln, wenn sie sich in Nutzung und Gebäudetechnik wesentlich unterscheiden und einen nicht unerheblichen Flächenanteil umfassen. Wohnanteile eines Nichtwohngebäudes werden bei nicht unerheblichem Anteil an der Nettogrundfläche getrennt als Wohngebäude behandelt. Eine kleine berufliche Mitnutzung ist damit nicht automatisch ein eigener Ausweisteil. Lassen Sie die tatsächlichen Nutzungs- und Flächenverhältnisse prüfen.
Ab 1. Januar 2027: Die besondere 1977er-Regel entfällt. Für Nichtwohngebäude verlangt der neue § 80 Absatz 3 bei den dort erfassten Anlässen eine energetische Bilanzierung nach § 81, sofern kein gültiger Ausweis vorliegt. Der neue § 82 erlaubt einen Verbrauchsausweis nur für ein Gebäude, das ausschließlich Wohnzwecken dient. Die bisherige getrennte Ausweisbehandlung gemischter Gebäude nach § 79 Absatz 2 Satz 2 entfällt; auch § 106 wird neu gefasst. Ein tatsächlich gemischt genutztes Gebäude erfüllt die Voraussetzung „ausschließlich Wohnzwecken“ nicht. Für solche Neuausstellungen ist der bilanzierte Ausweis einzuplanen, statt die alte Teilgebäudelogik unverändert zu übernehmen.
Die Verbrauchsgrundlage nach dem neuen § 82 beträgt zwei Jahre mit jährlicher Erfassung nach Energieträgern. Die jüngste Abrechnungsperiode darf weiterhin höchstens 18 Monate zurückliegen. Witterung und Nutzungsverhalten einschließlich längerer Leerstände sind nach den neuen Vorgaben zu berücksichtigen. Bis Ende 2026 bleibt es dagegen bei mindestens 36 zusammenhängenden Monaten nach der heutigen Fassung. Ab 2027 muss der Aussteller bei bestehenden Gebäuden außerdem eine Vor-Ort-Begehung durchführen oder geeignete Bildaufnahmen zur Beurteilung der energetischen Eigenschaften erhalten (§ 83 Absatz 1).
Der neue § 80 erfasst außerdem die Verlängerung von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen. Die spezielle Baudenkmal-Ausnahme in § 79 Absatz 4 entfällt ab 2027; kleine Gebäude bleiben nur mit weniger als 50 Quadratmetern Nutzfläche ausgenommen. Dafür zählt ab 2027 die beheizte oder gekühlte Nettoraumfläche nach DIN 277:2021-08, statt der bisherigen Gebäudenutzfläche für Wohngebäude beziehungsweise Nettogrundfläche für Nichtwohngebäude. Ein Gebäude mit genau 50 Quadratmetern fällt damit nicht mehr unter diese Ausnahme. Daraus folgt weder eine pauschale Neuausstellung für alle Bestandsgebäude noch eine allgemeine freie Ausweiswahl: Anlass, Gebäudetyp, vorhandener gültiger Ausweis und anwendbare Ausnahmen bleiben zu prüfen.
Bestehende Ausweise müssen nicht allein wegen des Jahreswechsels ersetzt werden. Nach § 79 Absatz 3 gelten sie regelmäßig zehn Jahre ab Ausstellung, verlieren aber vorzeitig ihre Gültigkeit, wenn nach § 80 Absatz 2 ein neuer Ausweis erforderlich wird.
Fazit: Nicht der Beruf entscheidet, sondern die Berechtigung
Ein Schornsteinfeger kann Energieausweise ausstellen. Ein möglicher Zugang führt über § 88 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a GModG, die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle und eine zusätzliche Qualifikationsvoraussetzung nach Absatz 2. Ein abweichender Zugang besteht nach Absatz 5 über die erfolgreich abgeschlossene Qualifikationsprüfung Energieberatung des BAFA. Prüfen Sie außerdem, ob die Berechtigung Ihren Gebäudetyp umfasst.
Ein guter Energieausweis entsteht durch passende Daten, die richtige Ausweisart und eine saubere Plausibilisierung. Heizungswissen hilft dabei. Gebäudewissen entscheidet.
Wenn Sie in Berlin oder im Umland verkaufen oder vermieten, brauchen Sie Tempo und Verlässlichkeit zugleich. Bestellen Sie Ihren Bedarfsausweis für Wohngebäude in Berlin zum Festpreis, DIBt-registriert und digital in 24 Stunden.
Quellen und weiterführende Seiten
Häufige Fragen
Darf ein Schornsteinfeger einen Energieausweis ausstellen?
Ja, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ein Zugang führt nach § 88 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a GModG über die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle und eine zusätzliche Qualifikationsvoraussetzung nach Absatz 2. Daneben nennt § 88 Absatz 5 die erfolgreich abgeschlossene Qualifikationsprüfung Energieberatung des BAFA als abweichenden Zugang. Die Berufsbezeichnung allein reicht nicht.
Darf der Schornsteinfeger auch Ausweise für Gewerbe ausstellen?
Nicht automatisch. War der Inhalt der Schulung nach § 88 Absatz 2 Nummer 2 oder nach Absatz 5 auf Wohngebäude beschränkt, ist der erfolgreiche Teilnehmer nach Absatz 3 nur berechtigt, Energieausweise für Wohngebäude auszustellen. Lassen Sie sich bei einem Nichtwohngebäude deshalb nachweisen, dass die einschlägige Qualifikation auch diesen Gebäudetyp umfasst. Bei Mischgebäuden regeln bis Ende 2026 § 79 Absatz 2 und § 106 die getrennte Behandlung relevanter Wohn- und Nichtwohnteile. Ab 2027 entfällt diese Ausweis-Trennung; der neue Verbrauchsausweis ist auf ausschließlich Wohnzwecken dienende Gebäude beschränkt. Ein tatsächlich gemischt genutztes Gebäude erfüllt das nicht und benötigt bei Neuausstellung die energetische Bilanzierung, soweit die Ausweisvorschriften anwendbar sind.
Woran erkenne ich einen gültigen Energieausweis?
Die Registriernummer gehört nach §§ 85 und 98 GModG zum neu ausgestellten Ausweis. Sie ersetzt aber weder den Nachweis der Ausstellungsberechtigung noch die Prüfung der richtigen Ausweisart und Gebäudedaten. Prüfen Sie außerdem Ausstellungsdatum und Gültigkeit: Im Regelfall sind es zehn Jahre; ein nach § 80 Absatz 2 erforderlicher neuer Ausweis beendet die Gültigkeit vorzeitig.
Was kostet ein Energieausweis bei energiepass® BERLIN?
Für Einfamilienhäuser 299 Euro, für Mehrfamilienhäuser 399 Euro, jeweils als Festpreis inklusive Best-Case-Optimierung, DIBt-Registrierung und Beratung. Lieferung digital in 24 Stunden. Nichtwohngebäude liegen bei 899 Euro Festpreis.
Löst der Kehrtermin eine Energieausweispflicht aus?
Nein, der Kehrtermin allein nicht. § 80 GModG regelt Neubauten, bestimmte Änderungen mit Gesamtgebäudeberechnung sowie Verkaufs- und Vermietungsanlässe. Bei Verkauf oder Neuvermietung sind ein vorhandener gültiger Ausweis und gesetzliche Ausnahmen zuerst zu prüfen, bis Ende 2026 etwa kleine Gebäude mit höchstens 50 Quadratmetern Nutzfläche (Wohngebäude: Gebäudenutzfläche; Nichtwohngebäude: Nettogrundfläche) und die Baudenkmal-Ausnahme nach § 79 Absatz 4. Ab 2027 sind kleine Gebäude nur mit weniger als 50 Quadratmetern beheizter oder gekühlter Nettoraumfläche nach DIN 277:2021-08 ausgenommen; die spezielle Denkmal-Ausnahme entfällt. Verkäufer oder Makler legen den Ausweis dem potenziellen Käufer vor; bei Vermietung treffen die entsprechenden Pflichten Vermieter oder Makler gegenüber Mietinteressenten und neuen Mietern. Soweit die Dokumentpflicht gilt, muss der Ausweis spätestens bei der Besichtigung vorliegen; ohne Besichtigung unverzüglich, spätestens unverzüglich auf Verlangen. Nach Vertragsabschluss ist er unverzüglich zu übergeben.
Wann braucht ein älteres Wohnhaus einen Bedarfsausweis?
Bis Ende 2026 gilt bei notwendiger Neuausstellung: weniger als fünf Wohnungen und Bauantrag vor dem 1. November 1977 erfordern einen Bedarfsausweis, außer das Haus erreicht schon seit Fertigstellung oder durch spätere Änderungen mindestens das Niveau der Wärmeschutzverordnung 1977. Ein vorhandener gültiger Ausweis und gesetzliche Ausnahmen sind vorher zu prüfen. Diese besondere 1977er-Regel entfällt zum 1. Januar 2027; eigene Anforderungen etwa für Neubauten und qualifizierte Änderungen bleiben bestehen.
Welche Daten braucht der Aussteller?
Für einen Bedarfsausweis sind insbesondere Gebäudegeometrie, Baualter, Bauteile, Modernisierungen und Anlagentechnik zu klären. Bis Ende 2026 benötigen Verbrauchsausweise geeignete Daten für das gesamte Gebäude aus mindestens 36 zusammenhängenden Monaten einschließlich der jüngsten Abrechnungsperiode, deren Ende höchstens 18 Monate zurückliegen darf. Längere Leerstände sind rechnerisch angemessen zu berücksichtigen. Ab 1. Januar 2027 gilt der neue § 82 nur für ausschließlich Wohnzwecken dienende Gebäude: Der Endenergieverbrauch wird nach Energieträgern differenziert jährlich über zwei Jahre erfasst, mit der jüngsten Abrechnungsperiode höchstens 18 Monate zurück; Witterung und Nutzungsverhalten einschließlich Leerständen sind nach den neuen Vorgaben zu berücksichtigen. Ab 1. Januar 2027 muss der Aussteller ein bestehendes Gebäude vor Ort begehen oder geeignete Bildaufnahmen zur Beurteilung seiner energetischen Eigenschaften erhalten. Ein Vor-Ort-Termin ist damit nicht ausnahmslos vorgeschrieben. Eigentümerdaten müssen richtig sein; der Aussteller muss sie auf Plausibilität prüfen und darf zweifelhafte Daten nicht ungeprüft verwenden.

