Der Energieausweis für Einzelhandel und Ladenlokal in Berlin gilt immer für das Gebäude, nie für die einzelne Ladenfläche. Ein reines Ladengebäude ist ein Nichtwohngebäude, in dessen Bilanz Zonen, Beleuchtung und Kühlung zählen. Bei energiepass® BERLIN kostet der Bedarfsausweis dafür 899 Euro Festpreis, digital in 24 Stunden nach vollständigen Angaben.
Die häufigste Frage zum Thema kommt fast immer im gleichen Wortlaut. “Ich vermiete doch nur meine Ladenfläche, nicht das ganze Haus. Brauche ich dann überhaupt einen?”
Ja. Und trotzdem bekommen Sie keinen Ausweis für die Fläche.
Das klingt widersprüchlich, ist aber der Kern der Sache. Wer das verstanden hat, spart sich beim nächsten Mietvertrag drei Telefonate.
Ich höre diese Frage beim Späti in Neukölln genauso wie beim Discounter in Marzahn. Die Grundlage ist für beide dieselbe: das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, bis Juli 2026 Gebäudeenergiegesetz).
Was Sie in diesem Artikel bekommen:
- Ob Ihr Laden einen eigenen Ausweis braucht und wer ihn bestellen darf
- Wann Ihr Gebäude ein Nichtwohngebäude ist und wann ein Mischfall
- Warum ein Verkaufsraum in Zonen zerlegt wird und welche Kennwerte normal sind
- Wann Sie aushängen müssen und wann nicht
- Was sich ab 1. Januar 2027 für Ladengebäude ändert, mit Klassentabelle
- Drei Praxis-Tipps aus meinem Alltag und die vier teuersten Fehler
- Wie die Bestellung abläuft und was 899 Euro abdecken
Braucht ein Ladenlokal in Berlin einen eigenen Energieausweis?
Nein. § 80 GModG knüpft die Pflicht an Verkauf, Verpachtung oder Vermietung von Gebäuden, Wohnungen und sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten (Absatz 3) und verlangt die Vorlage spätestens bei der Besichtigung (Absatz 4). Die Ladenfläche ist so eine Nutzungseinheit, der Anlass besteht also. Ausgestellt wird der Ausweis aber für das Gebäude, in dem die Fläche liegt.
Der Unterschied ist praktisch, nicht juristisch spitzfindig. Sie brauchen zum Besichtigungstermin ein Dokument in der Hand. Dieses Dokument beschreibt das Haus, nicht Ihre 140 Quadratmeter im Erdgeschoss.
Die Pflicht hat drei Zeitpunkte, nicht nur einen:
- Vorlage spätestens bei der Besichtigung.
- Findet keine Besichtigung statt, legen Sie den Ausweis unverzüglich vor, spätestens wenn der Interessent danach fragt.
- Nach Vertragsschluss übergeben Sie den Ausweis oder eine Kopie an Mieter oder Käufer.
Daraus folgt zweierlei:
- Ein Ausweis reicht für alle Ladeneinheiten im selben Gebäude. Sie brauchen nicht drei Ausweise für drei Läden in derselben Ladenzeile.
- Wenn Sie nur Mieter der Fläche sind, ist der Ausweis Sache des Eigentümers. Anders wird es, wenn Sie selbst untervermieten oder verpachten, denn dann sind Sie der Vermieter.
Ich erlebe regelmäßig, dass Ladenmieter beim Betriebsübergang einen Ausweis bestellen wollen, den sie gar nicht bestellen können. Die Unterschrift muss vom Eigentümer kommen.
Wann ist ein Laden ein Nichtwohngebäude und wann ein Mischgebäude?
Entscheidend ist, was sonst noch im Gebäude passiert. Steht der Laden allein im Gebäude, etwa als Supermarkt, Fachmarkt oder Ladenzeile, ist es ein reines Nichtwohngebäude. Sitzen darüber Wohnungen, greift bis 31.12.2026 § 106 GModG und die Sache wird zum Mischfall mit möglicherweise zwei Ausweisen.
Das ist die wichtigste Weiche im ganzen Thema, und sie wird ständig falsch gestellt.
Reines Nichtwohngebäude, dieser Artikel:
- Supermarkt oder Discounter als Solitär, oft in Marzahn, Spandau oder Hellersdorf
- Fachmarkt oder Fachmarktzentrum an einer Ausfallstraße, auch im Umland wie Teltow oder Ludwigsfelde
- eingeschossige Ladenzeile mit mehreren Einheiten und ohne Wohnnutzung
- Gewerbehof, in dem Verkauf, Lager und Büro unter einem Dach liegen
Mischfall, anderer Artikel: das Berliner Eckhaus mit Späti oder Bäckerei unten und vier Wohnetagen darüber.
§ 106 GModG verlangt in der bis 31.12.2026 geltenden Fassung eine getrennte Behandlung, wenn zwei Dinge zusammenkommen. Der abweichend genutzte Teil umfasst einen “nicht unerheblichen Teil” der Fläche. Und Nutzung und gebäudetechnische Ausstattung unterscheiden sich wesentlich vom Rest des Hauses.
Die in der Praxis gebräuchliche Marke von rund 10 Prozent steht so nicht im Gesetzestext, sie ist Auslegung.
Ab 1. Januar 2027 entfällt diese Trennungsregel. Die Einordnung läuft dann über die überwiegende Nutzung des Gebäudes. Bei einem erheblichen Gewerbeanteil bleibt es in der Praxis trotzdem oft bei zwei Ausweisen, und für den Ladenteil gilt dann der Bedarfsausweis.
Wie die Rechnung an einem echten Gründerzeitler aussieht, steht im Artikel Laden unten, Wohnungen oben: ein oder zwei Energieausweise.
Prüfen Sie diese Weiche zuerst. Ein Bedarfsausweis für ein reines Ladengebäude und zwei Ausweise für ein Mischobjekt sind zwei völlig verschiedene Aufträge.
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Warum wird ein Verkaufsraum in Zonen zerlegt?
Weil bei Nichtwohngebäuden auch Beleuchtung, Lüftung und Kühlung in die Bilanz gehen. Ein Ladengebäude besteht selten nur aus Verkaufsfläche. Verkaufsraum, Lager, Kühlbereich, Sozialraum und Büro haben eigene Solltemperaturen, eigene Beleuchtungsstärken und eigene Betriebszeiten, also eigene Zonen.
Bei einem Wohngebäude zählen Heizung und Warmwasser. Bei einem Laden ist das Licht der Hauptdarsteller.
Ein Verkaufsraum wird auf hohe Beleuchtungsstärken ausgelegt, und zwar nicht nur nach unten auf den Boden, sondern nach vorn auf die Regale. Ein Lager daneben liegt bei niedriger Solltemperatur und braucht kaum Licht. Diese beiden Bereiche in einen Topf zu werfen, würde das Ergebnis in beide Richtungen verzerren.
Deshalb bekommt jeder Bereich sein eigenes Nutzungsprofil.
Für Ausweise, die 2026 ausgestellt werden, rechne ich nach DIN V 18599:2018-09. Teil 1 regelt dort die Zonierung und die Bilanz, Teil 10 liefert die standardisierten Nutzungsrandbedingungen. Für den Laden sind das typischerweise Profil 6 “Einzelhandel/Kaufhaus” und Profil 7 “Einzelhandel/Kaufhaus (Lebensmittelabteilung mit Kühlprodukten)”.
Ab 1. Januar 2027 ersetzt DIN/TS 18599:2025-10 die alte Fassung in allen Verweisen des Gesetzes. Das Prinzip der Zonen bleibt.
Was in einem Berliner Ladengebäude typischerweise als eigene Zone auftaucht:
| Bereich | Was ihn energetisch prägt |
|---|---|
| Verkaufsraum | hohe Beleuchtungsstärke, Lüftung, oft Kühlung im Sommer |
| Lager und Anlieferung | niedrige Solltemperatur, wenig Licht, oft Tore |
| Kühlbereich Lebensmittel | Gewerbekälte, Abwärme, ganzjährig Strom |
| Sozial- und Personalräume | Warmwasser, normale Temperatur |
| Büro der Filialleitung | Bürostandard, eigene Betriebszeiten |
Genau diese Zonierung ist der Grund, warum NWG-Bedarfsausweise am Markt teuer sind. Online-Anbieter verlangen 2026 für einen Bedarfsausweis für Nichtwohngebäude 650 bis 999 Euro, Energieberater 1.500 bis 4.000 Euro.
Bei mir sind es 899 Euro Festpreis, unabhängig von der Zahl der Zonen.
Welche Kennwerte sind im Einzelhandel normal?
Im Einzelhandel dominiert der Strom, nicht die Heizung. Nach der EHI-Studie Energiemanagement im Einzelhandel 2025 liegt der Food-Handel bei etwa 289 bis 320 kWh Strom pro Quadratmeter und Jahr und rund 89 kWh Wärme. Der Non-Food-Handel liegt bei etwa 71 bis 74 kWh Strom und rund 66 kWh Wärme.
Der Abstand ist kein Messfehler. Er ist der Kühlschrank.
Im Lebensmittelhandel gehen laut derselben EHI-Erhebung rund 40 bis 50 Prozent des Stromverbrauchs in die Kühlung, weitere 20 bis 25 Prozent in die Beleuchtung. Ein Textilgeschäft mit gleicher Fläche hat davon nichts, dafür oft mehr Klimatisierung im Schaufensterbereich.
| Handelsform | Strom je m² und Jahr | Wärme je m² und Jahr |
|---|---|---|
| Food-Handel | etwa 289 bis 320 kWh | rund 89 kWh |
| Non-Food-Handel | etwa 71 bis 74 kWh | rund 66 kWh |
Quelle der Tabelle: EHI Retail Institute, Studie Energiemanagement 2025. Das sind gemessene Branchenwerte, keine Grenzwerte aus dem Gesetz.
Für den Energieausweis heißt das zwei Dinge:
Erstens gibt der Ausweis für Nichtwohngebäude Wärme und Strom getrennt aus. Das ist kein Detail für Fachleute, sondern steht bis Ende 2026 auch so in der Immobilienanzeige.
Zweitens ist ein hoher Stromwert bei einem Supermarkt kein Zeichen für ein schlechtes Gebäude. Er ist ein Zeichen für Kühlmöbel. Wer diese Zahl ohne Erklärung in ein Exposé setzt, verschreckt Interessenten ohne Grund.
Was würde ein Mietinteressent für eine Bäckerei denken, wenn er nur die Stromzahl sieht? Erklären Sie sie. Ein Satz im Exposé reicht.
Muss ein Laden den Energieausweis aushängen?
Nur oberhalb von 500 Quadratmetern Nutzfläche und bei starkem Publikumsverkehr, und nur wenn ein Ausweis überhaupt vorliegt. So steht es in § 80 Absatz 7 GModG. Behördlich genutzte Gebäude mit starkem Publikumsverkehr müssen schon bei mehr als 250 Quadratmetern einen Ausweis haben und aushängen, das regelt Absatz 6.
Für den Laden im Kiez mit 90 Quadratmetern gilt die Aushangpflicht damit nicht. Für den Fachmarkt mit 1.200 Quadratmetern gilt sie.
Wichtig ist der zweite Halbsatz: Absatz 7 verpflichtet nicht dazu, einen Ausweis nur für den Aushang zu erstellen. Er verpflichtet dazu, einen vorhandenen auszuhängen. Wer nie verkauft und nie neu vermietet, muss also nicht zwangsläufig einen erstellen lassen.
Verwechseln Sie das nicht mit der Vorlagepflicht. Die greift bei jeder Neuvermietung, unabhängig von der Fläche. Die Unterschiede im Detail stehen im Artikel zur Aushangpflicht für Gewerbe in Berlin.
| Situation | Aushang | Vorlage |
|---|---|---|
| Laden mit 90 m², Neuvermietung | nein | ja |
| Fachmarkt mit 1.200 m², starker Publikumsverkehr, Ausweis vorhanden | ja | ja, bei Verkauf oder Vermietung |
| Fachmarkt mit 1.200 m², kein Ausweis, keine Vermietung | nein | kein Anlass |
| Bürgeramt mit 300 m², starker Publikumsverkehr | ja, Ausweis Pflicht | ja, bei Anlass |
Was ändert sich ab 1. Januar 2027 für Ladengebäude?
Die GModG-Novelle wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Seit 29. Juli 2026 heißt das Gesetz Gebäudemodernisierungsgesetz, das neue Energieausweisrecht gilt ab 1. Januar 2027. Für Läden heißt das: ohne gültigen Ausweis nur noch Bedarfsausweis, erstmals Effizienzklassen A bis G, Vertragsverlängerung als neuer Anlass, digitaler Ausweis.
Eine Übergangsfrist für die Ausweisregeln gibt es nicht. Am 1. Januar 2027 gilt das neue Recht, Punkt.
| Thema | bis 31.12.2026 | ab 01.01.2027 |
|---|---|---|
| Ausweisart für Nichtwohngebäude | Verbrauch oder Bedarf | nur Bedarfsausweis, wenn kein gültiger Ausweis vorliegt |
| Effizienzklasse | keine Klasse für Nichtwohngebäude | Klassen A bis G nach Anlage 10a |
| Anlass für die Vorlage | Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Leasing | zusätzlich die Verlängerung solcher Verträge |
| Baudenkmal | Ausnahme von der Ausweispflicht | Ausnahme entfällt |
| Form | bisheriges Muster | digital und maschinenlesbar, Papier nur auf Verlangen |
| Berechnungsnorm | DIN V 18599:2018-09 | DIN/TS 18599:2025-10 |
| Primärenergiefaktor Strom | 1,8 | 1,5 |
| Mischgebäude | Trennungsregel nach § 106 | Einordnung nach überwiegender Nutzung |
Die neue Skala kommt ausschließlich für Nichtwohngebäude. Wohngebäude behalten A+ bis H. Genau deshalb ist die Weiche aus dem zweiten Abschnitt so wichtig: Ihr Ladengebäude landet künftig auf einer anderen Skala als das Wohnhaus zwei Straßen weiter.
Die A-bis-G-Einordnung nach Anlage 10a arbeitet nicht mit absoluten Kennwerten. Sie arbeitet mit dem Verhältnis Ihres Primärenergiebedarfs zum Bedarf eines Referenzgebäudes, also eines rechnerischen Zwillings mit gleicher Geometrie und Nutzung.
| Klasse | Verhältnis zum Referenzgebäude |
|---|---|
| A | bis 1,0, nur für Nullemissionsgebäude |
| B | über 1,0 bis 1,48 |
| C | über 1,48 bis 1,97 |
| D | über 1,97 bis 2,46 |
| E | über 2,46 bis 2,95 |
| F | über 2,95 bis 3,5 |
| G | über 3,5 |
Für stromlastige Nutzungen wie den Einzelhandel ist das ein relevanter Unterschied, zumal der Primärenergiefaktor für Strom von 1,8 auf 1,5 sinkt. Dasselbe Gebäude kann dadurch anders eingeordnet werden, als es ein 2026er Ausweis nahelegen würde.
Die Vertragsverlängerung trifft Läden stärker als Wohnungen. Gewerbemietverträge sind oft befristet und werden mit Optionen verlängert. Ab 2027 ist genau dieser Moment ein Vorlageanlass, wenn kein gültiger Ausweis vorliegt.
Und das historische Geschäftshaus unter Denkmalschutz? Bis Ende 2026 ist es von der Ausweispflicht ausgenommen. Ab 1. Januar 2027 braucht es bei Verkauf, Vermietung oder Verlängerung einen Ausweis. Ob Ihr Gebäude in der Denkmalliste steht, prüfen Sie in der Berliner Denkmaldatenbank.
Ein Wort zu § 40 GModG, weil die Frage oft kommt. Für bestimmte bestehende Nichtwohngebäude gelten ab 2030 und 2033 gesetzliche Renovierungsanforderungen: ab 1. Januar 2030 höchstens das 3,5-Fache des Referenzgebäudes, ab 1. Januar 2033 höchstens das 2,95-Fache.
Es gibt Erfüllungsfiktionen, etwa Baujahr ab 1996, Wärmeschutz auf dem Niveau der Wärmeschutzverordnung 1995, überwiegend Wärmepumpe oder Biomasse, Fernwärme. Und es gibt Ausnahmen, unter anderem für Baudenkmäler, Abriss und Betriebsaufgabe.
Der Ausweis selbst löst diese Pflicht nicht aus. Er zeigt Ihnen nur früh, wo Ihr Gebäude steht.
Kein Grund zur Eile aus Angst: Ausweise, die 2026 ausgestellt werden, bleiben ihre vollen zehn Jahre gültig, ohne Austauschpflicht und ohne Umschreiben auf A bis G. Wer jetzt bestellt, verliert nichts. Den vollständigen Stand habe ich in GModG beschlossen: was jetzt für Energieausweise gilt zusammengefasst.
Verbrauchs- oder Bedarfsausweis für das Ladengebäude?
Bis 31.12.2026 erlaubt das Gesetz bei Nichtwohngebäuden beide Ausweisarten, ab 1. Januar 2027 bei Verkauf und Vermietung ohne gültigen Ausweis nur noch den Bedarfsausweis. Ich stelle für Ladengebäude ausschließlich Bedarfsausweise aus. Der Grund: Mieterwechsel, Leerstand und Umbauten verziehen die Verbrauchszahlen bei Ladenflächen häufiger als gedacht.
Der Verbrauchsausweis funktioniert nur, wenn 36 zusammenhängende Monate eine stabile Nutzung abbilden. Bei Läden ist das die Ausnahme.
Nehmen Sie eine typische Ladenzeile mit drei Einheiten. Eine stand über ein Jahr leer, eine wurde von Textil auf Gastronomie umgenutzt. Die Verbrauchsdaten dieser drei Jahre beschreiben kein Gebäude. Sie beschreiben eine Vorgeschichte.
Der Bedarfsausweis rechnet das Gebäude selbst. Hülle, Technik, Licht, Kälte. Unabhängig davon, wer gerade drin ist.
Ab 2027 macht das Gesetz diese Logik zur Regel:
§ 82 Absatz 1 GModG in der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung lässt den Verbrauchsausweis nur noch für ein Gebäude zu, “das ausschließlich Wohnzwecken dient”.
Ein Ladengebäude dient nie ausschließlich Wohnzwecken. Ein Mischgebäude auch nicht.
Wer also heute einen Bedarfsausweis bestellt, hat zehn Jahre Ruhe und ein Dokument, das zum künftigen Recht passt.
Die ausführliche Entscheidungshilfe steht in Verbrauch oder Bedarf für Nichtwohngebäude, die Leistungsbeschreibung unter Bedarfsausweise für Nichtwohngebäude.
Welche Praxis-Tipps aus meinem Alltag sorgen für ein gutes Ergebnis im Bedarfsausweis?
Aus meiner Erfahrung mit hunderten Ausweisen entscheiden bei Ladengebäuden drei Dinge über ein gutes Ergebnis: die Kältetechnik vorab klären, die Beleuchtung so genau dokumentieren wie die Heizung und die Grundrisse aus der Bauakte holen. Jede belegte Angabe ersetzt einen pauschalen Ansatz, und Pauschalen fallen fast immer schlechter aus.
Das ist die Best-Case-Optimierung: Alles, was Ihr Gebäude nachweislich besser macht, kommt in die Rechnung. Nicht mehr, aber auch nicht weniger.
Woran sehen Sie ein gutes Ergebnis? Nicht an einer Klasse. Ausweise für Nichtwohngebäude, die bis Ende 2026 ausgestellt werden, haben keine Effizienzklasse. Ein gutes Ergebnis zeigt sich in niedrigeren Kennwerten für Wärme und Strom, und genau diese Werte lesen Mietinteressenten später in Ihrer Anzeige.
Erstens: Klären Sie die Kältetechnik, bevor Sie bestellen. Gewerbekälte, die ihre Abwärme ins Heizsystem einspeist, ist im Bedarfsausweis abbildbar und wirkt dort zu Ihren Gunsten. Im Verbrauchsausweis verschwindet dieser Effekt in einer einzigen Stromzahl. Achtung bei Mietereinbauten: Kühlmöbel und Lüftung gehören oft dem Mieter. Fragen Sie ihn früh nach Typenschild und Baujahr, ein Foto genügt.
Zweitens: Sammeln Sie die Beleuchtung so genau wie die Heizung. Bei Wohngebäuden fragt niemand nach Leuchtmitteln. Bei einem Verkaufsraum entscheidet die Umstellung auf LED oft mehr über das Ergebnis als das Fenster. Wenn Sie in den letzten Jahren umgerüstet haben, gehört das mit Datum in die Unterlagen.
Drittens: Holen Sie die Grundrisse aus der Bauakte. Fehlen Pläne, hilft das Bauaktenarchiv des zuständigen Berliner Bezirksamts. Für ein Ladengebäude in Spandau ist das Bezirksamt Spandau zuständig, für die Ladenzeile in Hellersdorf das Bezirksamt Marzahn-Hellersdorf. Wer die Akteneinsicht früh beantragt, verliert keine Zeit.
Was ist, wenn gar keine Pläne aufzutreiben sind? Dann reichen in vielen Fällen Außenmaße, Fotos und eine Skizze. Wir klären das am Telefon.
Welche Fehler kosten bei Ladenflächen am meisten?
Die vier teuersten Fehler sind: unvollständige Pflichtangaben in der Gewerbeanzeige, die vergessene Vorlage beim Besichtigungstermin, ein abgelaufener Ausweis beim nächsten Mieterwechsel und der falsche Ausweistyp im Mischgebäude. Nach § 108 GModG sind für einen fehlenden oder falschen Ausweis bei Verkauf und Vermietung bis zu 10.000 Euro möglich, für fehlende Pflichtangaben in der Anzeige ebenfalls.
Fehler 1: die Anzeige. Das ist der unterschätzte Punkt. Die Pflichtangaben gelten für kommerzielle Anzeigen, also über Makler oder Immobilienportale, und nur wenn ein Ausweis vorliegt. Bei Nichtwohngebäuden verlangt § 87 GModG bis 31.12.2026 diese Angaben:
- Art des Energieausweises, also Bedarf oder Verbrauch
- Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch, getrennt für Wärme und Strom
- wesentliche Energieträger der Heizung
Baujahr und Effizienzklasse entfallen bei Nichtwohngebäuden bis Ende 2026. Das ist der Unterschied zur Wohnungsanzeige, und genau deshalb hilft es nicht, das Formular aus dem Wohnbereich zu kopieren.
Punkt 2 ist die Falle. Wer aus Gewohnheit einen einzigen Wert einträgt, wie es bei Wohnungen üblich ist, erfüllt die Pflicht nicht.
Für Ausweise nach neuem Recht ab 1. Januar 2027 lautet die Liste vollständig: Ausweisart, Ausstellungsdatum, Primärenergiebedarf oder Primärenergieverbrauch, Effizienzklasse, Baujahr und wesentliche Energieträger. Für Altausweise gelten weiter die alten Angaben.
Fehler 2: die Vorlage bei der Besichtigung wird vergessen. Das ist eine eigene Pflicht mit eigenem Rahmen von bis zu 5.000 Euro nach § 108 GModG, und zwar zusätzlich zur Anzeige. Dasselbe gilt für die vergessene Übergabe nach Vertragsschluss.
Fehler 3: ein abgelaufener Ausweis. Zehn Jahre sind bei Gewerbeobjekten schnell vorbei, und niemand erinnert daran. Solange Sie nicht verkaufen oder neu vermieten, passiert beim Ablauf nichts. Erst der nächste Anlass macht ihn zum Problem, denn dann zählt er wie kein Ausweis. Prüfen Sie das Ausstellungsdatum, bevor Sie einen Termin ansetzen.
Fehler 4: der falsche Ausweistyp im Mischgebäude. Ein Wohngebäude-Ausweis für ein Eckhaus mit großem Ladenanteil beschreibt den Laden nicht. Woran Sie das erkennen, steht im Artikel Mischgebäude: falscher Ausweistyp und seine Folgen.
Wie läuft die Bestellung für ein Ladengebäude bei mir ab?
Sie schicken Flächen, Nutzung, Baujahr und Fotos, ich prüfe die Zonierung und stelle den Bedarfsausweis DIBt-registriert aus. Lieferung digital 24 Stunden nach vollständigen Angaben, 899 Euro Festpreis für das Nichtwohngebäude. Ihre Daten kommen telefonisch oder per Foto zu mir, eine Anfahrt brauchen Sie nicht.
Der Plan hat drei Schritte:
- Festpreis berechnen. Sie geben Ihr Objekt in den Rechner ein oder rufen an.
- Daten schicken. Grundrisse, Fotos und Technikangaben per Foto oder am Telefon.
- Ausweis erhalten. 24 Stunden nach vollständigen Angaben liegt er in Ihrer Inbox.
Hilfreich sind für ein Ladengebäude:
- Grundrisse mit Flächen, getrennt nach Verkauf, Lager, Sozialräumen und Büro
- Baujahr und Modernisierungen mit Datum, besonders Fenster, Dach und Beleuchtung
- Angaben zu Heizung, Lüftung, Klimatisierung, Warmwasser und Gewerbekälte
- Fotos von Fassade, Schaufensterfront, Dach, Toren und Technikraum
- Strom- und Wärmeabrechnungen, falls vorhanden: Sie dienen mir zur Plausibilitätsprüfung der Berechnung
Was, wenn Daten fehlen? Dann sage ich Ihnen am Telefon, was ersetzbar ist und was nicht. Meistens reicht ein zusätzliches Foto.
Dazu gehört eine kostenlose Sichtprüfung von außen, ohne Termin. Was mir dabei auffällt, sage ich Ihnen.
Ich bin seit 2018 als Immobilienexperte für Energieausweise tätig und DIBt-registriert. Wer bei mir anruft, landet bei mir und nicht in einer Warteschleife: 0152 060 777 67, auch per WhatsApp.
Fazit: Was sollten Sie jetzt für Ihr Ladengebäude tun?
Ein Ladenlokal ist kein kleines Wohngebäude und auch kein Büro mit Schaufenster. Es ist ein stromlastiges Nichtwohngebäude mit Zonen, und der Ausweis gehört zum Gebäude, nicht zur Fläche.
Wer diese zwei Punkte vorab klärt, hat die Bestellung in fünf Minuten hinter sich.
Steht eine Neuvermietung, ein Verkauf oder ab 2027 eine Vertragsverlängerung an? Dann warten Sie nicht auf den Besichtigungstermin.
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Auf welche Quellen stützt sich dieser Artikel?
Auf den Gesetzestext des GModG, die Verkündung der Novelle im Bundesgesetzblatt, das Infoportal des Bundes und Branchenzahlen des EHI Retail Institute.
- GModG § 80: Energieausweise, Ausstellung und Verwendung
- GModG § 87: Pflichtangaben in Immobilienanzeigen
- GModG § 106: Gemischt genutzte Gebäude
- GModG § 108: Bußgeldvorschriften
- BGBl. 2026 I Nr. 226: Novelle vom 23. Juli 2026
- GModG-Infoportal des Bundes: Neuregelungen mit dem GModG
- GModG-Infoportal des Bundes: FAQ Energieausweise
- BBSR: Das neue Gebäudemodernisierungsgesetz
- EHI Retail Institute: Energiemanagement im Einzelhandel
- handelsdaten.de: Energieverbrauch im Food- und Nonfood-Handel
- dena: Leitfaden energetische Gebäudebilanzierung nach DIN V 18599
Häufige Fragen
Braucht ein Ladenlokal in Berlin einen eigenen Energieausweis?
Nein. Der Energieausweis wird für das Gebäude ausgestellt, nicht für die einzelne Ladenfläche. Vermieten Sie eine Ladenfläche neu, legen Sie den Ausweis des Gebäudes spätestens bei der Besichtigung vor und übergeben ihn nach Vertragsschluss. Für ein reines Ladengebäude kostet der Bedarfsausweis bei energiepass® BERLIN 899 Euro Festpreis.
Verbrauchs- oder Bedarfsausweis für ein Ladengeschäft?
Bis 31.12.2026 erlaubt das Gesetz bei Nichtwohngebäuden beide Ausweisarten. Ab 1. Januar 2027 gilt bei Verkauf und Vermietung ohne gültigen Ausweis nur noch der Bedarfsausweis. Ich stelle für Ladengebäude ausschließlich Bedarfsausweise aus, weil sie nicht an Leerstand oder Mieterwechsel hängen. Beide Arten bleiben zehn Jahre gültig.
Muss ich den Energieausweis in meinem Laden aushängen?
Nur bei mehr als 500 Quadratmetern Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr, und nur wenn ein Energieausweis vorliegt. Das regelt § 80 Absatz 7 GModG. Für behördlich genutzte Gebäude gilt schon die Grenze von über 250 Quadratmetern. Für den normalen Berliner Laden im Kiez greift die Aushangpflicht nicht, die Vorlagepflicht bei Vermietung sehr wohl.
Welche Angaben muss die Anzeige für eine Ladenfläche enthalten?
Bis 31.12.2026 verlangt § 87 GModG in kommerziellen Anzeigen für Nichtwohngebäude, wenn ein Ausweis vorliegt: Ausweisart, Endenergiewert getrennt für Wärme und Strom und wesentliche Energieträger. Für neue Ausweise ab 1. Januar 2027: Ausweisart, Ausstellungsdatum, Primärenergiewert, Effizienzklasse, Baujahr und wesentliche Energieträger. Fehlende Angaben können bis zu 10.000 Euro kosten.
Was kostet der Energieausweis für ein Einzelhandelsgebäude?
Bei energiepass® BERLIN kostet der Bedarfsausweis für ein Einzelhandelsgebäude 899 Euro Festpreis, unabhängig von der Zahl der Zonen. Er kommt DIBt-registriert und digital 24 Stunden nach vollständigen Angaben und gilt zehn Jahre. Ihre Daten schicken Sie telefonisch oder per Foto, dazu gehört eine kostenlose Sichtprüfung von außen ohne Termin.

