Wohngebäude

Energieausweis für die Eigentumswohnung in Berlin: Warum es keinen Wohnungs-Ausweis gibt

Energieausweis für die Eigentumswohnung in Berlin: Warum es keinen Wohnungs-Ausweis gibt | energiepass BERLIN, Telefon 0152 060 777 67
Stephan Grosser, Energieausweis-Experte Berlin
Stephan Grosser Immobilienexperte für Energieausweise seit 2018

Einen Energieausweis für Ihre Eigentumswohnung in Berlin allein gibt es nicht. Nach § 79 Abs. 2 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, bis Juli 2026 Gebäudeenergiegesetz) wird der Ausweis für das Gebäude ausgestellt, also fürs ganze Mehrfamilienhaus. Bei Verkauf oder Vermietung legen Sie eine Kopie vor. Fehlt der Ausweis, erstelle ich ihn fürs Haus zum Festpreis 399 Euro, 24 Stunden nach vollständigen Angaben.

Der Anruf kommt fast jede Woche. „Ich verkaufe meine Wohnung in Prenzlauer Berg, ich brauche einen Energieausweis für die 78 Quadratmeter.“ Und dann muss ich erklären, dass es das so nicht gibt.

Nicht weil ich nicht will. Sondern weil das Gesetz die Wohnung gar nicht kennt. Es kennt nur das Gebäude.

Klingt nach Bürokratie?

Es ist eher eine gute Nachricht. Wenn es nur einen Ausweis fürs Haus gibt, liegt er vielleicht längst bei Ihrer Hausverwaltung in der Schublade. Und wenn nicht, zahlen Sie ihn in der Regel nicht allein.

Was Sie in diesem Ratgeber erfahren:

  • warum der Ausweis am Haus hängt und nicht an Ihrer Wohnung
  • was Sie beim Verkauf wann vorlegen müssen und was ins Inserat gehört
  • wie Sie als Einzeleigentümer an die Kopie kommen
  • wer in der Eigentümergemeinschaft die Kosten trägt
  • was Sie tun, wenn die Verwaltung bremst
  • warum das Thema in Berlin so oft auf den Tisch kommt
  • was sich ab 01.01.2027 für Eigentumswohnungen ändert
  • drei Fälle, drei Tipps und die häufigsten Fehler aus meiner Praxis

Gibt es einen Energieausweis nur für meine Eigentumswohnung?

Nein. Der Energieausweis wird nach § 79 Abs. 2 GModG für das Gebäude ausgestellt, nicht für die einzelne Einheit. Einen „Wohnungs-Energieausweis“ gibt es rechtlich nicht. Wer eine Eigentumswohnung verkauft oder vermietet, legt eine Kopie des Ausweises vor, der fürs ganze Mehrfamilienhaus gilt.

„Ein Energieausweis wird für ein Gebäude ausgestellt. Er ist für Teile von einem Gebäude auszustellen, wenn die Gebäudeteile nach § 106 getrennt zu behandeln sind.“ § 79 Abs. 2 GModG, in der bis 31.12.2026 geltenden Fassung

Das klingt erst wie eine Formalie. Es ist der Kern der ganzen Sache.

Ein Energieausweis bewertet die Hülle und die Anlagentechnik eines Gebäudes. Fassade, Dach, Fenster, Heizung. Diese Dinge gehören zum Haus, nicht zu Ihrer Wohnung. Ihre einzelne Einheit lässt sich davon nicht sauber abtrennen.

Deshalb steht auf dem Ausweis die Adresse des Hauses. Nicht „3. OG rechts“.

Und deshalb reicht in einem reinen Wohnhaus ein einziges Dokument für alle Eigentümer.

Eine Ausnahme sollten Sie kennen. Hat Ihr Haus unten Läden, eine Arztpraxis oder Büros, und belegen diese einen erheblichen Teil der Fläche, kann der Gewerbeteil einen eigenen Ausweis brauchen. Erheblich heißt nach heutigem Recht: mehr als zehn Prozent der Nutzfläche, dazu eine deutlich andere Nutzung oder Technik.

Für Ihre Wohnung ändert das wenig. Sie legen den Ausweis für den Wohnteil vor.

Was lege ich beim Verkauf meiner Wohnung vor, und bis wann?

Eine Kopie des Gebäude-Ausweises. Nach § 80 GModG legen Sie diese dem Kaufinteressenten spätestens bei der Besichtigung unaufgefordert vor und übergeben den Ausweis oder eine Kopie unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrags. Findet keine Besichtigung statt, legen Sie ihn unverzüglich vor, spätestens wenn der Interessent danach fragt.

Für Sie als Verkäufer einer einzelnen Wohnung heißt das: Sie brauchen kein eigenes Dokument. Sie brauchen Zugriff auf das eine Dokument des Hauses.

Beim Vermieten ist es genauso. Neue Mieter sehen den Ausweis spätestens bei der Besichtigung, nach der Unterschrift bekommen sie eine Kopie.

Und das Inserat? Hier wird am meisten falsch erklärt.

Die Pflichtangaben nach § 87 GModG gehören in kommerzielle Immobilienanzeigen, also auf Portale und in Zeitungen, wenn bei Aufgabe der Anzeige bereits ein Ausweis vorliegt. Das gilt für Sie als privaten Verkäufer genauso wie für einen Makler. Welche Angaben genau, hängt davon ab, nach welchem Recht Ihr Ausweis ausgestellt wurde.

Ausweis ausgestelltPflichtangaben in der Anzeige (Wohngebäude, § 87 GModG)
bis 31.12.2026 (heutiges Recht)Art des Ausweises, Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch, wesentliche Energieträger, Baujahr, Effizienzklasse
ab 01.01.2027 (neues Recht)Art des Ausweises, Ausstellungsdatum, Primärenergiebedarf oder Primärenergieverbrauch, Effizienzklasse, Baujahr, wesentliche Energieträger

Alle diese Angaben stehen im Gebäude-Ausweis. Sie müssen nichts selbst rechnen, nur richtig abschreiben.

Was passiert, wenn es schiefgeht? § 108 GModG trennt nach Tatbestand. Fehlen die Pflichtangaben in der Anzeige, obwohl ein Ausweis vorlag, oder gibt es bei Verkauf oder Vermietung gar keinen gültigen Ausweis, sind bis 10.000 Euro Bußgeld möglich. Wer den Ausweis nur bei der Besichtigung nicht vorlegt oder nach dem Vertrag nicht übergibt, riskiert bis 5.000 Euro.

Im Alltag ist das Bußgeld seltener als die Abmahnung. Vor allem, wenn ein Makler inseriert.

Der praktische Engpass ist selten der Ausweis selbst. Es ist die Frage, wer ihn hat.

Wie komme ich als Einzeleigentümer an den Ausweis?

Über die Hausverwaltung. Nach § 18 Abs. 4 WEG darf jeder Eigentümer die Verwaltungsunterlagen der Gemeinschaft einsehen, und dazu gehört ein vorhandener Gebäude-Ausweis. In der Praxis bekommen Sie eine Kopie oder ein PDF, mit dem Sie Ihre Pflicht beim Verkauf oder bei der Vermietung erfüllen.

Der erste Weg ist immer die Verwaltung. Eine kurze Nachricht genügt oft: „Ich verkaufe meine Einheit und benötige nach § 80 GModG eine Kopie des Energieausweises für das Gebäude.“

Existiert ein gültiger Ausweis, haben Sie ihn meist innerhalb weniger Tage.

Prüfen Sie dann zwei Dinge: Adresse und Ausstellungsdatum. Nach § 79 Abs. 3 GModG gilt der Ausweis zehn Jahre ab Ausstellung. Früher verliert er seine Gültigkeit nur, wenn das Gesetz eine Neuberechnung verlangt, etwa nach einer größeren Änderung am Gebäude im Sinne von § 80 Abs. 2 GModG.

Ist er abgelaufen, muss niemand vorsorglich nachkaufen. Einen neuen braucht das Haus erst, wenn wieder verkauft oder vermietet wird.

Existiert keiner, wird es interessant. Dann muss die Gemeinschaft einen erstellen lassen. Und das ist der Moment, in dem viele Verkäufe ins Stocken geraten.

Diese Tabelle zeigt, wer wofür zuständig ist.

SituationWer handeltWer zahlt
Gültiger Ausweis vorhandenVerwaltung gibt Kopie oder PDF herausbereits über die WEG bezahlt
Kein Ausweis vorhandenVerwaltung beauftragt die ErstellungEigentümergemeinschaft, im Regelfall nach Miteigentumsanteilen
Ausweis abgelaufen, Verkauf oder Vermietung steht anVerwaltung lässt neu erstellenEigentümergemeinschaft
Verwaltung reagiert nichtEinzeleigentümer setzt Frist, notfalls beauftragt er selbstErstattung durch die WEG vorab schriftlich klären

Ihr Haus hat noch keinen gültigen Ausweis? Ich erstelle den Bedarfsausweis fürs ganze Gebäude persönlich, als DIBt-registrierter Aussteller, tätig seit 2018, mit Best-Case-Optimierung: 399 Euro Festpreis, 24 Stunden nach vollständigen Angaben in Ihrer Inbox. Jetzt Festpreis für Ihr Haus berechnen oder direkt anrufen: 0152 060 777 67.

Wer trägt die Kosten in der Eigentümergemeinschaft?

In aller Regel die Gemeinschaft, nicht der einzelne Verkäufer. Der Ausweis dient dem ganzen Gebäude. Nach § 16 Abs. 2 WEG werden solche Kosten im Regelfall nach Miteigentumsanteilen verteilt, sofern Gemeinschaftsordnung oder Beschluss nichts anderes vorsehen. Ob vorher ein eigener Beschluss nötig ist, hängt von Ihrer Gemeinschaft ab.

Das ist die Nachricht, die viele Einzeleigentümer erleichtert: Sie müssen die 399 Euro nicht allein stemmen.

Eine kleine Rechnung. Zwölf gleich große Wohnungen, ein Ausweis für 399 Euro. Pro Wohnung sind das rund 33 Euro. Bei ungleichen Miteigentumsanteilen verschiebt sich der Betrag, die Größenordnung bleibt.

Weil ein einziger Ausweis für alle Wohnungen gilt, ist es eine Gemeinschaftsaufgabe. Wer allein bezahlt, subventioniert die Nachbarn, die später verkaufen.

Braucht es dafür einen Beschluss? Nicht immer. Nach § 27 WEG darf der Verwalter Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung ohne Beschluss erledigen. Ob ein Gebäude-Ausweis darunter fällt, entscheidet Ihre Verwaltung mit Blick auf Gemeinschaftsordnung und bisherige Beschlüsse. Manche Verwaltungen beauftragen direkt, andere warten auf die nächste Versammlung.

Ausnahmen gibt es, etwa wenn die Gemeinschaft aus Zeitgründen einem Einzeleigentümer die Vorfinanzierung überlässt. Dann gilt eine einfache Regel: erst die schriftliche Zusage zur Erstattung, dann die Zahlung.

Und ein Nebeneffekt, den ich oft betone: Ein sauber optimierter Ausweis nützt allen im Haus. Er landet zehn Jahre lang in jedem Exposé.

Best-Case-Optimierung heißt bei mir: Jede belegbare Modernisierung, vom Fenstertausch über die gedämmte oberste Geschossdecke bis zur neuen Heizung, fließt in die Berechnung ein. Pauschale Baujahrswerte setze ich nur dort an, wo es keine Belege gibt.

Was tun, wenn die WEG blockiert oder trödelt?

Erst schriftlich mit Frist auffordern, dann eskalieren. Nach § 18 Abs. 2 WEG kann jeder Eigentümer eine ordnungsmäßige Verwaltung verlangen. Läuft Ihnen der eigene Verkauf davon, erstelle ich den Gebäude-Ausweis 24 Stunden nach vollständigen Angaben, damit Ihr Notartermin nicht am Tempo der WEG hängt.

Zeitdruck ist beim Wohnungsverkauf das eigentliche Problem. Der Käufer sitzt bereit, der Notartermin steht, und der Ausweis fehlt.

Setzen Sie der Verwaltung eine konkrete Frist, schriftlich, mit Datum. Das schafft Klarheit und ist im Streitfall Ihr Beleg.

Reagiert niemand, können Sie die Erstellung selbst anstoßen. Klären Sie aber vorher, wer zahlt: schriftlich mit der Verwaltung oder per Beschluss. Ohne diese Klärung ist eine Erstattung nicht sicher.

Woher kommen die Daten? Von Ihnen und der Verwaltung, telefonisch oder per Foto. Baujahr, Wohnflächen oder Grundrisse, Art der Heizung, Fotos von Fassade und Fenstern, Rechnungen über Modernisierungen. Einen Termin im Haus brauche ich nicht. Wenn es hilft, mache ich eine kostenlose Sichtprüfung von außen.

Fehlen alte Pläne? Die Bauaktenstelle des Bezirksamts hat oft Bauantrag und Grundrisse. Was auch dort fehlt, ersetze ich durch anerkannte Pauschalwerte für Baujahr und Bauweise, und zwar so günstig, wie es die vorhandenen Belege erlauben.

Wichtig: Welchen Ausweistyp das Gesetz verlangt, hängt am Haus, nicht an Ihrer Wohnung. Bis 31.12.2026 brauchen Häuser mit höchstens vier Wohnungen, deren Bauantrag vor dem 01.11.1977 gestellt wurde, grundsätzlich einen Bedarfsausweis. Größere oder jüngere Häuser haben die Wahl. Ich erstelle für Wohngebäude ausschließlich Bedarfsausweise, weil sie das Gebäude bewerten und nicht das Heizverhalten der Nachbarn.

Warum ist das gerade in Berlin so oft ein Thema?

Weil in Berlin besonders viele Mehrfamilienhäuser in Eigentumswohnungen aufgeteilt sind. Unzählige Gründerzeithäuser wurden in den letzten Jahrzehnten aufgeteilt. Das bedeutet: viele Einzeleigentümer, eine gemeinsame Verwaltung, und ein Energieausweis, um den sich jeder erst kümmert, wenn er selbst verkauft.

In Prenzlauer Berg, Charlottenburg und Schöneberg stehen ganze Straßenzüge aus aufgeteilten Altbauten.

Da wohnen zwölf Parteien in einem Haus, jede mit eigenem Grundbuchblatt, aber nur einem gemeinsamen Gebäude-Ausweis. Der Erste, der verkauft, stößt die Erstellung an. Die anderen profitieren still mit.

Und es geht um viel Geld. Laut IBB-Wohnungsmarktbericht 2025 lag der mittlere Angebotspreis für Berliner Eigentumswohnungen 2025 bei 5.807 Euro je Quadratmeter. Der Gutachterausschuss nennt in seinem vorläufigen Bericht zum Berliner Immobilienmarkt 2025 für tatsächlich abgeschlossene Verkäufe 5.511 Euro je Quadratmeter. Das eine sind Inseratspreise, das andere Kaufverträge.

Rechnen Sie die 78 Quadratmeter aus Prenzlauer Berg mit dem Wert des Gutachterausschusses: rund 430.000 Euro. Soll ein Verkauf dieser Größe an einem Dokument für 399 Euro hängen?

Dazu kommt die Berliner Bausubstanz. Viele Altbauwohnungen heizen mit Gasetagenheizung, jede Wohnung mit eigener Therme. Zentrale Verbrauchsdaten gibt es dann nicht, und der Bedarfsausweis ist der saubere Weg.

Ein Punkt noch für Altbau-Eigentümer: Bis 31.12.2026 sind Baudenkmäler nach § 79 Abs. 4 GModG von der Ausweispflicht ausgenommen. Ob Ihr Haus in der Berliner Denkmalliste steht, prüfen Sie am besten vorab beim Landesdenkmalamt oder fragen Ihre Verwaltung.

Genau deshalb lohnt sich der Blick in die Verwaltungsunterlagen, bevor der Verkauf konkret wird.

Was ändert sich ab 2027 für Eigentumswohnungen?

Ab 01.01.2027 gilt das neue Ausweisrecht aus der GModG-Novelle vom 23. Juli 2026. Für bestehende Wohnhäuser entfällt die 1977er-Regel, Eigentümer können zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis wählen. Neue Ausweise werden digital ausgestellt, Baudenkmäler brauchen erstmals einen. Ein 2026 ausgestellter Ausweis bleibt zehn Jahre gültig.

Die Novelle wurde am 28.07.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Seit 29.07.2026 heißt das Gesetz GModG. Die neuen Regeln zum Energieausweis greifen aber erst am 01.01.2027, ohne Übergangsfrist.

Was das konkret für Ihr Haus bedeutet:

Themabis 31.12.2026ab 01.01.2027
Haus mit höchstens 4 Wohnungen, Bauantrag vor 01.11.1977grundsätzlich Bedarfsausweisfreie Wahl der Ausweisart
Verbrauchsausweisnach den allgemeinen Regeln möglichnur für Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen
Wohnhaus mit Laden oder Praxis im ErdgeschossTrennung bei erheblichem Gewerbeanteil (§ 106)Einordnung nach überwiegender Nutzung, kein Verbrauchsausweis
Baudenkmalvon der Ausweispflicht ausgenommenAusweis bei Verkauf und Vermietung nötig
FormPapier oder PDFdigital und maschinenlesbar, Papier auf Verlangen
Effizienzklassen WohngebäudeA+ bis HA+ bis H
Gültigkeit10 Jahre10 Jahre, 2026er Ausweise bleiben gültig

Für Sie als Wohnungseigentümer heißt das vor allem eines: kein Grund zur Eile, aber auch keiner zum Warten. Ein Ausweis aus 2026 trägt Ihr Haus durch die nächsten zehn Jahre, egal was ab Januar gilt.

Neu ist auch die Vertragsverlängerung als Vorlageanlass. Für die typische unbefristete Wohnungsmiete in Berlin ändert das selten etwas. Relevant wird es bei befristeten Verträgen, etwa für eine Gewerbeeinheit im Haus.

Was ich in der Praxis oft sehe: drei Fälle und drei Tipps

Ein Verkäufer in Charlottenburg wollte seine 90-Quadratmeter-Altbauwohnung inserieren und dachte, er brauche einen Ausweis nur für seine Etage. Die Verwaltung hatte längst einen gültigen Gebäude-Ausweis in der Schublade. Ein Anruf, eine Kopie, fertig.

Umgekehrter Fall in Schöneberg: aufgeteiltes Gründerzeithaus, sieben Parteien, kein einziger Ausweis vorhanden. Der verkaufende Eigentümer hatte den Notartermin schon stehen. Ich habe den Ausweis fürs ganze Haus in 24 Stunden erstellt, die WEG hat die Kosten anteilig übernommen.

Und immer wieder Gasetagenheizungen: Jede Wohnung eine eigene Therme, keine zentralen Verbrauchsdaten. Dann führt der Weg fast immer zum Bedarfsausweis fürs Gebäude, weil ein sauberer Verbrauchsausweis kaum darstellbar ist.

Aus meiner Erfahrung mit hunderten Ausweisen helfen drei Handgriffe mehr als jede Diskussion:

  1. Fragen Sie vor dem Inserat, nicht danach. Bitten Sie die Verwaltung um den Ausweis und lesen Sie sofort das Ausstellungsdatum. Ein Ausweis von 2015 ist heute abgelaufen.
  2. Sammeln Sie die Thermen-Fotos im Haus. Bei Gasetagenheizungen genügt ein Foto vom Typenschild jeder Therme. Eine kurze Nachricht in die Hausgruppe spart mir und Ihnen jede Rückfrage.
  3. Bringen Sie eine fertige Beschlussvorlage mit. Ein Satz reicht: Gebäude-Ausweis für 399 Euro, Verteilung nach Miteigentumsanteilen. Über einen konkreten Vorschlag wird schneller abgestimmt als über eine offene Frage.

Häufige Fehler, die den Verkauf Ihrer Wohnung aufhalten

Der teuerste Fehler ist die Doppelbestellung. Zwei Nachbarn beauftragen unabhängig je einen Ausweis fürs selbe Haus. Einer davon ist rausgeworfenes Geld, denn das Dokument ist identisch.

Fast so häufig: der Alleingang. Ein Eigentümer zahlt still selbst, statt die Kostenübernahme durch die WEG zu klären. Ist die Erstattung nicht vorab vereinbart, bleibt er oft darauf sitzen.

Dritter Klassiker: zu spät anfangen. Der Ausweis wird erst gesucht, wenn der Käufer schon am Tisch sitzt. Dann zählt jede Stunde, und die Verwaltung ist im Urlaub.

Der vierte: die Pflichtangaben im Inserat vergessen. Liegt ein Ausweis vor, gehören Effizienzklasse, Kennwert und die übrigen Angaben in jede kommerzielle Anzeige, sonst droht die Abmahnung.

Der fünfte: einen abgelaufenen Ausweis weiterverwenden. Zehn Jahre ab Ausstellung, nicht ab dem letzten Verkauf. Steht wieder ein Verkauf an, braucht das Haus einen neuen.

Und der stille sechste: einen Ausweis nur mit den Zahlen der eigenen Wohnung bestellen. Ein Ausweis für 78 Quadratmeter statt für das ganze Haus ist kein gültiger Gebäude-Ausweis.

Fazit

Es gibt keinen Energieausweis für die einzelne Eigentumswohnung, nur für das ganze Haus. Ihr Weg zur Kopie führt über die Verwaltung, und die Kosten trägt in der Regel die Gemeinschaft. Fragen Sie heute nach, nicht erst, wenn der Notar anruft.

Wenn die WEG bremst und Ihr Verkauf drängt, helfe ich Ihnen schnell weiter: Jetzt Festpreis für den Gebäude-Ausweis berechnen, 399 Euro, 24 Stunden nach vollständigen Angaben in Ihrer Inbox. Lieber persönlich? Rufen Sie energiepass® BERLIN an oder schreiben Sie per WhatsApp: 0152 060 777 67.

Mehr Grundlagen zur Ausweispflicht finden Sie in unserer Übersicht Energieausweise für Wohngebäude, zur konkreten Pflichtlage im Ratgeber Energieausweis-Pflicht für Berliner Eigentümer. Wenn Sie Ihre Wohnung neu vermieten, hilft der Beitrag zur Vermietung und Neuvermietung in Berlin, und für die Typfrage der Vergleich Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis.

Häufige Fragen

Gibt es einen Energieausweis nur für meine Eigentumswohnung?

Nein. Nach § 79 Abs. 2 GModG wird der Energieausweis für das Gebäude ausgestellt, nicht für die einzelne Wohnung. Wer eine Eigentumswohnung in Berlin verkauft oder vermietet, legt eine Kopie des Ausweises für das ganze Mehrfamilienhaus vor. Getrennte Ausweise für Gebäudeteile kommen nur bei gemischt genutzten Häusern mit erheblichem Gewerbeanteil in Betracht.

Wer zahlt den Energieausweis in der WEG?

Grundsätzlich die Eigentümergemeinschaft, weil der Ausweis dem ganzen Gebäude dient. Nach § 16 Abs. 2 WEG werden die Kosten im Regelfall nach Miteigentumsanteilen verteilt, sofern Gemeinschaftsordnung oder Beschluss nichts anderes vorsehen. Für ein Mehrfamilienhaus berechne ich 399 Euro Festpreis, geliefert 24 Stunden nach vollständigen Angaben.

Was mache ich, wenn die WEG keinen Ausweis hat?

Fragen Sie zuerst schriftlich bei der Verwaltung nach, denn nach § 18 Abs. 4 WEG dürfen Sie die Verwaltungsunterlagen einsehen. Fehlt der Ausweis ganz, regen Sie die Erstellung als Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung an. Drängt Ihr Verkauf, erstelle ich den Gebäude-Ausweis 24 Stunden nach vollständigen Angaben; die Kostenfrage klären Sie vorab mit der Verwaltung.

Braucht jede Wohnung im Haus einen eigenen Ausweis?

Nein. Ein gültiger Energieausweis deckt das gesamte Wohngebäude ab, alle Eigentümer im Haus nutzen dieselbe Kopie für Verkauf oder Vermietung. Zwei Ausweise für dasselbe reine Wohnhaus sind Geldverschwendung. Anders kann es nur bei Wohn- und Geschäftshäusern sein, wenn Läden oder Praxen einen erheblichen Teil der Fläche belegen.

Welchen Ausweis braucht mein Haus: Bedarf oder Verbrauch?

Gesetzlich gilt bis 31.12.2026: Häuser mit höchstens vier Wohnungen und Bauantrag vor dem 01.11.1977 brauchen grundsätzlich den Bedarfsausweis, größere oder jüngere Häuser haben die Wahl. Ab 2027 besteht für bestehende Wohngebäude Wahlfreiheit, der Verbrauchsausweis bleibt reinen Wohnhäusern vorbehalten. Ich erstelle für Wohngebäude ausschließlich Bedarfsausweise, weil sie unabhängig vom Heizverhalten rechnen.

Stephan Grosser, Energieausweis-Experte Berlin
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