Nichtwohngebäude

Energieausweis für Arztpraxis und Kanzlei in Berlin: Wer braucht welchen?

Energieausweis für Arztpraxis und Kanzlei in Berlin: Wer braucht welchen? | energiepass BERLIN, Telefon 0152 060 777 67
Stephan Grosser, Energieausweis-Experte Berlin
Stephan Grosser Immobilienexperte für Energieausweise seit 2018

Ein Energieausweis für Arztpraxis und Kanzlei in Berlin wird fällig, wenn Sie die Fläche verkaufen oder vermieten, und die Pflicht trägt der Verkäufer oder Vermieter, nicht der Mieter. Einen eigenen Ausweis braucht die Fläche nur, wenn sie als Nichtwohngebäudeteil gilt. Dann kostet der Bedarfsausweis bei mir 899 Euro Festpreis. Fehlt er, drohen bis 10.000 Euro Bußgeld.

Zwei Anrufe, dieselbe Woche. Eine Hausärztin aus Prenzlauer Berg, die glaubt, sie müsse als Mieterin einen Ausweis besorgen. Ein Kanzleipartner vom Kurfürstendamm, der überzeugt ist, für Büroflächen brauche es gar keinen.

Beide liegen daneben. Und beide Irrtümer kosten Geld.

Meine These ist einfach: Das Türschild entscheidet nichts. Was zählt, ist die Technik hinter der Wand und die Frage, wer die Fläche verkauft oder vermietet.

Die Regeln dafür stehen im Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, bis Juli 2026 Gebäudeenergiegesetz). Bis 31. Dezember 2026 gilt die heutige Fassung, ab 1. Januar 2027 ein neues Ausweisrecht. Für Praxen und Kanzleien ändert sich dabei mehr, als die meisten ahnen.

Die Grundsatzfrage, ob eine Praxisfläche überhaupt vom Wohnhaus abgetrennt wird, behandle ich ausführlich im Ratgeber Mischgebäude mit Praxis, Laden oder Büro. Hier geht es um die Ebene danach.

Was Sie hier erfahren:

  1. Wann Ihre Praxis- oder Kanzleifläche einen eigenen Energieausweis braucht
  2. Wer den Ausweis besorgen und bezahlen muss
  3. Warum eine Praxis energetisch anders rechnet als eine Kanzlei
  4. Welcher Ausweistyp heute und ab 2027 passt
  5. Wann der Ausweis im Wartezimmer hängen muss
  6. Was die Novelle ab 1. Januar 2027 ändert
  7. Welche Fehler ich am häufigsten sehe, und drei Praxis-Tipps dagegen
  8. Antworten auf die häufigsten Fragen

Braucht eine Arztpraxis oder Kanzlei einen eigenen Energieausweis?

Nicht immer. Bis 31. Dezember 2026 trennt § 106 GModG einen Gebäudeteil nur dann als Nichtwohngebäude ab, wenn er sich in Nutzung und gebäudetechnischer Ausstattung wesentlich vom Wohnen unterscheidet und einen nicht unerheblichen Teil der Fläche einnimmt, nach gängiger Auslegung über 10 Prozent. Fehlt eine Bedingung, bleibt es bei einem Ausweis für das ganze Haus.

Das Gesetz interessiert sich nicht für das Praxisschild an der Tür.

Die 10 Prozent sind dabei keine Zauberzahl. Sie sind die übliche Lesart von „nicht unerheblich“. Entscheidend ist, dass Fläche, Nutzung und Technik zusammen betrachtet werden. Eine große Fläche mit identischer Technik reicht allein nicht.

Eine Hausarztpraxis in einer Charlottenburger Beletage hängt fast immer an derselben Zentralheizung wie die Wohnungen darüber. Keine eigene Lüftungsanlage, keine Kühlung, keine getrennte Warmwasserbereitung. Technik identisch, Nutzung im Kern wohnähnlich.

Ergebnis: ein Ausweis für das Gesamtgebäude, beauftragt vom Eigentümer. Den stelle ich als Bedarfsausweis aus, für das Mehrfamilienhaus zum Festpreis von 399 Euro.

Anders bei einem Neubau-Ärztehaus in Adlershof oder einer radiologischen Praxis mit eigener Lüftung, Kühlung und Serverraum. Dort weicht die Technik erkennbar ab, die Fläche liegt über der Schwelle, und es entsteht ein eigener Nichtwohngebäude-Ausweis.

Es gibt auch den umgekehrten Fall. Eine Wohnung im Dachgeschoss eines Ärztehauses kann als Wohnteil abzutrennen sein, wenn sie die gleichen Kriterien erfüllt, nur spiegelverkehrt.

Bei Kanzleien ist die Sache meist klarer sortiert. Eine Kanzlei ist energetisch ein Büro. Sitzt sie als einzelne Etage in einem Wohnhaus mit Zentralheizung, bleibt sie oft beim Wohnteil. Belegt sie ein ganzes Geschäftshaus, ist das Gebäude ohnehin ein Nichtwohngebäude.

Und ab 2027? Dann wird der heutige § 106 durch eine Vorschrift zur Solarenergie ersetzt. Die gesetzliche Trennungsregel entfällt. Eingeordnet wird über die Gebäudedefinition: Wohngebäude ist, was überwiegend Wohnzwecken dient. Bei einem erheblichen Praxis- oder Kanzleianteil bleibt es in der Praxis meist bei zwei Ausweisen, für den Nichtwohnteil als Bedarfsausweis.

Praxis-Tipp: Klären Sie die Einordnung, bevor Sie inserieren. Ich habe schon Anzeigen gesehen, in denen der Wohngebäude-Kennwert für eine Praxisetage stand. Eine falsche Angabe erfüllt die Pflicht nach § 87 GModG nicht, und fehlende Pflichtangaben kosten nach § 108 GModG bis zu 10.000 Euro.

Wer muss den Energieausweis besorgen: Praxis oder Vermieter?

Die Pflicht aus § 80 GModG trifft den Verkäufer oder Vermieter, nicht den Praxisinhaber als Mieter. Vorzulegen ist der Ausweis spätestens bei der Besichtigung, nach Vertragsschluss wird er übergeben. Fehlt der Ausweis ganz, drohen nach § 108 GModG bis zu 10.000 Euro; wird er nur nicht vorgelegt oder nicht übergeben, bis zu 5.000 Euro.

Der häufigste Anruf, den ich zu diesem Thema bekomme, kommt vom Falschen.

Es ruft die Ärztin an, die gerade Räume anmietet, und fragt, was sie tun muss. Antwort: nichts bestellen. Der Ausweis gehört zur Immobilie, nicht zum Praxisbetrieb. Wer vermietet, schuldet ihn.

Für Praxisinhaber ist er trotzdem interessant, und zwar aus einem Grund, den kaum jemand auf dem Schirm hat: Der Kennwert ist die beste Vorschau auf die künftigen Nebenkosten. Wer eine Praxisetage mit einem Wärmekennwert jenseits von 250 kWh pro Quadratmeter und Jahr anmietet, zahlt das ab dem ersten Winter.

Deshalb: als Mieter den Ausweis verlangen, statt ihn zu bestellen. Die Vorlagepflicht des Vermieters steht im Gesetz, und bei einer Praxisfläche mit 200 Quadratmetern geht es schnell um vierstellige Beträge im Jahr.

Für Eigentümer und Verwalter gilt umgekehrt: Gesetzlich muss der Ausweis spätestens bei der Besichtigung auf dem Tisch liegen. Findet keine Besichtigung statt, ist er unverzüglich vorzulegen, spätestens wenn der Interessent danach fragt. Nach Vertragsschluss wird er unverzüglich übergeben, im Original oder als Kopie.

Mein Rat aus der Praxis geht weiter: Bestellen Sie vor dem ersten Inserat. Dann stehen die Pflichtangaben von Anfang an in der Anzeige, und niemand fragt dreimal nach.

Wer erst beim Notar oder bei der Mietvertragsunterzeichnung daran denkt, ist zu spät dran. Weil der Ausweis 24 Stunden nach vollständigen Angaben in Ihrer Inbox liegt, lässt sich das meistens noch retten. Angenehm ist es nicht.

Warum liegt der Kennwert einer Arztpraxis meist höher als bei einer Kanzlei?

Weil bei Nichtwohngebäuden neben Heizung und Warmwasser auch Beleuchtung, Lüftung und Kühlung in die Bilanz einfließen. Die Vergleichswerte, die der Bund 2021 für Nichtwohngebäude bekannt gemacht hat, setzen Praxen bei einem Wärmekennwert in der Größenordnung von 200 kWh pro Quadratmeter und Jahr an, Bürogebäude bei rund 100. Im Mittel startet eine Praxis also höher.

Der Unterschied liegt in den Betriebsbedingungen, nicht im Mauerwerk.

Eine Einschränkung gehört dazu: Das sind Vergleichswerte für typische Gebäude, getrennt nach Nutzung und nach Wärme und Strom. Sie sagen nicht, dass Ihre Praxis doppelt so viel verbraucht wie die Kanzlei nebenan. Eine sanierte Praxis kann besser dastehen als eine Kanzlei hinter ungedämmten Kastenfenstern.

Behandlungsräume brauchen höhere Raumtemperaturen und mehr Luftwechsel. Dazu kommen Sterilisation, Geräte, teilweise Kühlung. Eine Kanzlei dagegen läuft im klassischen Büroprofil: Schreibtische, Besprechungsraum, Serverschrank, acht bis zehn Stunden Betrieb.

Beim Bedarfsausweis wird das über die Zonierung nach DIN V 18599-10:2018-09 abgebildet, ab 1. Januar 2027 nach der DIN/TS 18599:2025-10. Das Gebäude wird in Nutzungszonen zerlegt, jede bekommt ihr Nutzungsprofil. Für Praxen gibt es ein eigenes Profil für Arztpraxen und therapeutische Praxen, für Kanzleien die Büroprofile vom Einzelbüro bis zum Großraum.

FlächeTypische ZonenWas den Kennwert treibt
Hausarztpraxis AltbauBehandlung, Warten, Flur, SanitärRaumtemperatur, Luftwechsel
Facharztpraxis mit Technikzusätzlich Labor, Röntgen, KühlungLüftung, Kühlung, Gerätestrom
Kanzlei, klassische EtageEinzelbüro, Besprechung, FlurBeleuchtung, Betriebszeiten
Kanzlei mit Klimatisierungzusätzlich Serverraum, KühlungKühlung und Hilfsenergie

Praxis-Tipp aus dem Alltag: Wer eine Praxisfläche vermietet, sollte den Kennwert nicht kommentarlos ins Exposé setzen. Ein hoher Wert ist bei einer Praxis normal, weil das Nutzungsprofil ihn erzeugt. Ein Satz zur Einordnung im Exposé verhindert die Rückfrage jedes zweiten Interessenten.

Sie vermieten oder verkaufen eine Praxis- oder Kanzleifläche in Berlin? Ich erstelle den Bedarfsausweis für Nichtwohngebäude zum Festpreis von 899 Euro, DIBt-registriert und mit Best-Case-Optimierung. Die Daten bekomme ich von Ihnen telefonisch oder per Foto, der Ausweis liegt 24 Stunden nach vollständigen Angaben in Ihrer Inbox. Lieber erst kurz reden? 0152 060 777 67, auch per WhatsApp. Jetzt Festpreis-Angebot berechnen

Verbrauchs- oder Bedarfsausweis: Welcher passt zu Praxis und Kanzlei?

Bis 31. Dezember 2026 dürfen Nichtwohngebäude noch wählen, ab 1. Januar 2027 zählt ohne gültigen Ausweis nur der Bedarfsausweis. Ich stelle für Praxis- und Kanzleiflächen ausschließlich Bedarfsausweise aus: Sie hängen nicht am Nutzerverhalten, funktionieren ohne getrennte Zähler und entsprechen schon heute dem Ausweistyp, den das Gesetz ab 2027 verlangt.

Bei Praxen spricht noch ein ganz praktischer Grund für den Bedarf.

Die Verbrauchsdaten. In einem Berliner Altbau mit Praxis im Erdgeschoss und Wohnungen darüber gibt es häufig nur eine Heizkostenabrechnung fürs ganze Haus. Die Praxisfläche sauber herauszurechnen, ist Interpretation, kein Messwert.

Kanzleien in Geschäftshäusern haben oft eine ordentliche Datenlage. Ein Zähler, ein Mieter, stabile Nutzung über Jahre. Ein Verbrauchsausweis wäre dort bis Ende 2026 rechtlich möglich, auf Basis von 36 zusammenhängenden Monaten mit Witterungsbereinigung.

Nur zeigt er dann, wie die Kanzlei geheizt hat. Nicht, wie das Gebäude ist. Zieht der nächste Mieter mit Serverraum und Klimaanlage ein, sagt der alte Wert nichts mehr.

Der Bedarfsausweis rechnet das Gebäude selbst: Hülle, Fenster, Heizung, Lüftung, Nutzungsprofil. Und er liefert nach § 84 GModG Modernisierungsempfehlungen, mit denen ein Eigentümer tatsächlich arbeiten kann.

Dazu kommt meine Best-Case-Optimierung. Jede Modernisierung, die Sie per Rechnung oder Foto belegen, fließt in die Berechnung ein, statt dass pauschale Baujahreswerte den Kennwert verschlechtern. Neue Fenster von 2015? Gedämmte Kellerdecke? Das gehört in den Ausweis.

Die ausführliche Abwägung mit allen Kriterien steht im Ratgeber Verbrauch oder Bedarf beim Nichtwohngebäude. Wenn die Kanzlei ein ganzes Gebäude belegt, lohnt zusätzlich der Blick in den Energieausweis für Bürogebäude in Berlin.

Muss der Energieausweis in der Praxis ausgehängt werden?

Meistens nicht. Nach § 80 Absatz 6 GModG müssen Behördengebäude mit starkem Publikumsverkehr über 250 Quadratmeter Nutzfläche aushängen. Für sonstige Gebäude mit starkem Publikumsverkehr liegt die Schwelle nach Absatz 7 bei über 500 Quadratmetern, und auch dann nur, wenn bereits ein Energieausweis vorliegt.

Eine normale Hausarztpraxis mit 150 Quadratmetern fällt nicht darunter. Eine Kanzlei mit zwölf Anwälten in der Regel auch nicht.

Relevant wird es bei größeren Ärztehäusern, Medizinischen Versorgungszentren und Praxiskliniken. Dort kommen schnell mehr als 500 Quadratmeter zusammen, und Publikumsverkehr gehört zum Geschäftsmodell. Liegt für das Gebäude ein Ausweis vor, gehört er gut sichtbar in den Eingangsbereich, nicht in den Ordner im Backoffice.

Ein Beispiel für die Logik: Ein Ärztehaus mit fünf Praxen und 900 Quadratmetern Nutzfläche hat noch keinen Ausweis, weil nie verkauft oder neu vermietet wurde. Dann gibt es auch nichts auszuhängen. Sobald der Eigentümer für eine Neuvermietung einen Ausweis erstellen lässt, muss er auch an die Wand.

Die Reihenfolge ist also klar: Bei privat genutzten Gebäuden schafft die Aushangpflicht keinen eigenen Anlass, einen Ausweis zu bestellen. Sie greift erst, wenn einer existiert. Wer für eine Neuvermietung im Ärztehaus oder MVZ einen Ausweis erstellen lässt, plant den Platz im Eingangsbereich am besten gleich mit, neben Praxisschildern und Öffnungszeiten, wo ihn jeder Besucher sieht.

Die Details zu Schwellen und Platzierung stehen im Ratgeber Aushangpflicht Energieausweis für Gewerbe in Berlin.

Was ändert sich ab 1. Januar 2027 für Praxen und Kanzleien?

Bundestag und Bundesrat haben die Novelle am 10. Juli 2026 beschlossen, verkündet wurde sie am 28. Juli 2026. Seit 29. Juli heißt das Gesetz GModG. Das neue Ausweisrecht gilt ab 1. Januar 2027 ohne Übergangsfrist: Nichtwohngebäude bekommen dann ohne gültigen Ausweis nur noch einen Bedarfsausweis, erstmals mit Klasse A bis G. Wohngebäude behalten A+ bis H.

Für Praxis- und Kanzleiflächen sieht der Vergleich so aus:

Themabis 31.12.2026ab 01.01.2027
Ausweisart NichtwohngebäudeVerbrauch oder Bedarf wählbarnur Bedarfsausweis, wenn kein gültiger Ausweis vorliegt
Effizienzklasse Nichtwohngebäudekeine KlasseA bis G im Verhältnis zum Referenzgebäude
Effizienzklasse WohngebäudeA+ bis HA+ bis H
Trennung Wohnen und Praxis§ 106 GModG, bei erheblichem Anteil getrenntTrennungsregel entfällt, Einordnung nach überwiegender Nutzung
Verbrauchsausweis im Haus mit Praxisgrundsätzlich möglich, außer die 1977er-Regel greiftnicht eröffnet, nur für Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen
Baudenkmalvom Ausweis ausgenommenAusweispflicht bei Verkauf, Vermietung, Verlängerung
VorlageanlassVerkauf, Vermietung, Verpachtung, Leasingzusätzlich Verlängerung solcher Verträge
Formbisheriges Musterdigital und maschinenlesbar, Papier nur auf Verlangen

Was heißt das konkret?

Erstens: Wo die Fläche als Nichtwohngebäude gilt, entfällt die Wahl. Es zählt die Bilanzierung, also der Bedarfsausweis mit Zonierung.

Zweitens: Die neue Skala bewertet über den Primärenergiereferenzfaktor, also den errechneten Bedarf geteilt durch den Bedarf eines rechnerischen Referenzgebäudes. Klasse A gibt es nur bis 1,0 und nur für Nullemissionsgebäude. B beginnt über 1,0, C über 1,48, D über 1,97, E über 2,46, F über 2,95, G über 3,5.

Drittens: Ein Wohnhaus mit Praxis im Erdgeschoss dient nicht ausschließlich Wohnzwecken. Ein Verbrauchsausweis ist dafür ab 2027 nicht mehr vorgesehen. Wer ohnehin Bedarfsausweise ausstellt, merkt davon nichts.

Viertens: Viele Berliner Praxen sitzen in Gründerzeithäusern, manche davon Baudenkmäler. Bis Ende 2026 sind Baudenkmäler vom Ausweis ausgenommen. Ab 2027 brauchen auch sie bei Verkauf, Vermietung und Vertragsverlängerung einen Energieausweis.

Fünftens: Bestandsausweise bleiben bis zum Ende ihrer zehn Jahre gültig, auch ohne Klasse. Wer 2026 bestellt, muss nichts vorzeitig tauschen. Ein neuer Ausweis wird erst fällig, wenn ein gesetzlicher Anlass ohne gültigen Ausweis eintritt, also Verkauf, Neuvermietung, ab 2027 eine Vertragsverlängerung, oder wenn nach § 80 Absatz 2 GModG neu gerechnet werden muss.

Und was ist mit Sanierungspflichten? Für bestimmte bestehende Nichtwohngebäude gelten nach § 40 GModG ab 2030 und 2033 gesetzliche Renovierungsanforderungen: ab 1. Januar 2030 höchstens das 3,5-fache des Referenzgebäudes, ab 1. Januar 2033 höchstens das 2,95-fache. Es gibt Erfüllungsfiktionen, etwa Baujahr ab 1996 oder Fernwärme, und Ausnahmen, etwa für Baudenkmäler. Der Energieausweis selbst löst diese Pflicht nicht aus. Für Wohngebäude gibt es keine Sanierungspflicht wegen Klasse F oder G.

Was das im Detail bedeutet, inklusive der geänderten Berechnungsgrundlagen, steht im Ratgeber GModG beschlossen: was sich beim Energieausweis ändert.

Welche Fehler sehe ich bei Praxis- und Kanzleiflächen am häufigsten, und wie vermeiden Sie sie?

Vier Fehler kehren immer wieder, und alle vier lassen sich in einem Telefonat vermeiden. Drei Praxis-Tipps aus meinem Alltag sorgen dafür, dass sie bei Ihnen gar nicht erst passieren.

Die vier häufigsten Fehler

Der erste: Praxis pauschal als Gewerbe eingeordnet und ein zweiter Ausweis bestellt, den niemand brauchte. Das ist der teuerste Irrtum, weil er 899 Euro kostet, die niemand ausgeben musste.

Der zweite: umgekehrt eine technisch abgesetzte Facharztpraxis mit eigener Lüftung im Wohngebäude-Ausweis mitgeführt. Fällt spätestens auf, wenn ein Käufer den Ausweis prüfen lässt.

Der dritte: fehlende oder falsche Pflichtangaben im Inserat. Für Nichtwohngebäude verlangt § 87 GModG bis 31. Dezember 2026 die Ausweisart, den Endenergiewert getrennt nach Wärme und Strom und die wesentlichen Energieträger. Für Ausweise ab 1. Januar 2027 sind es Ausweisart, Ausstellungsdatum, Primärenergiebedarf oder -verbrauch, Effizienzklasse, Baujahr und wesentliche Energieträger. Die Pflicht gilt für kommerzielle Anzeigen, wenn ein Ausweis vorliegt, und bei Gewerbeanzeigen wird sie oft vergessen.

Der vierte: Der Ausweis wird erst besorgt, wenn der Mietvertrag schon auf dem Tisch liegt. Die Pflicht greift bei der Besichtigung, nicht beim Abschluss.

Berliner Besonderheit dazu: In Altbaubeständen liegen Praxen fast immer in Beletagen mit hohen Räumen und großen Fenstern. Das treibt den Kennwert, ohne dass am Gebäude etwas falsch wäre. Wer das kennt, argumentiert im Vermietungsgespräch entspannter.

Drei Praxis-Tipps aus meinem Alltag

Erstens: Schicken Sie mir ein vollständiges Fotopaket. Grundrisse, Typenschild der Heizung, Ansicht der Fenster, Rechnungen der letzten Modernisierungen. Fehlen Grundrisse, liegen sie oft in der Bauakte beim Bauaktenarchiv Ihres Bezirksamts. Bleibt an der Fassade etwas unklar, gibt es eine kostenlose Sichtprüfung von außen, ohne Termin bei Ihnen.

Zweitens: Notieren Sie das Laufzeitende befristeter Praxis- und Kanzleimietverträge. Ab 2027 ist auch die Verlängerung eines Miet-, Pacht- oder Leasingvertrags ein Vorlageanlass. Wer dann schon einen gültigen Ausweis hat, legt ihn einfach vor.

Drittens: Prüfen Sie den Denkmalstatus Ihres Hauses in der Denkmalliste des Landesdenkmalamts Berlin. Die Ausnahme hängt am Status selbst. Ein schriftlicher Beleg in der Vermietungsakte ist trotzdem meine Empfehlung, weil er Rückfragen bis Ende 2026 sofort beantwortet. Ab 2027 brauchen Sie für das Denkmal ohnehin einen Ausweis.

Häufige Fragen

Braucht meine Arztpraxis einen eigenen Energieausweis?

Bis 31.12.2026 nur, wenn die Praxis nach § 106 GModG ein eigener Nichtwohngebäudeteil ist: Nutzung und Anlagentechnik weichen wesentlich vom Wohnen ab, und die Fläche ist nicht unerheblich, nach gängiger Auslegung über 10 Prozent. Eine Praxis an der Hauszentralheizung ohne eigene Lüftung bleibt meist beim Wohngebäude. Ab 2027 entfällt diese Trennungsregel, dann zählt die überwiegende Nutzung.

Wer muss den Energieausweis bezahlen, Praxis oder Vermieter?

Die Pflicht aus § 80 GModG trifft den Verkäufer oder Vermieter, nicht den Praxisinhaber als Mieter. Der Ausweis ist spätestens bei der Besichtigung vorzulegen, ohne Besichtigung unverzüglich auf Verlangen, und nach Vertragsschluss unverzüglich zu übergeben. Als Mieter bestellen Sie also keinen Ausweis, Sie verlangen ihn vom Vermieter.

Muss der Energieausweis im Wartezimmer hängen?

In der Regel nicht. Für Gebäude mit starkem Publikumsverkehr, die keine Behördengebäude sind, gilt die Aushangpflicht nach § 80 Absatz 7 GModG erst über 500 Quadratmeter Nutzfläche und nur, wenn bereits ein Ausweis vorliegt. Behördengebäude mit starkem Publikumsverkehr sind nach Absatz 6 schon über 250 Quadratmetern dran.

Was kostet der Energieausweis für Praxis oder Kanzlei in Berlin?

Bei energiepass® BERLIN kostet der Bedarfsausweis für ein Nichtwohngebäude 899 Euro Festpreis. Zum Vergleich: Einfamilienhaus 299 Euro, Mehrfamilienhaus 399 Euro, ebenfalls als Bedarfsausweis. Die Daten bekomme ich telefonisch oder per Foto, der Ausweis liegt 24 Stunden nach vollständigen Angaben digital in Ihrer Inbox, ausgestellt mit DIBt-Registriernummer.

Was ändert das GModG für Praxen und Kanzleien?

Ab 1. Januar 2027 gibt es für Nichtwohngebäude bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Leasing und Vertragsverlängerung ohne gültigen Ausweis nur noch den Bedarfsausweis, erstmals mit Klassen A bis G. Wohngebäude behalten A+ bis H. Ausweise aus 2026 bleiben zehn Jahre gültig, neue Ausweise werden digital und maschinenlesbar ausgestellt.

Fazit

Das Türschild entscheidet nichts. Bis Ende 2026 entscheidet § 106 GModG mit seinen drei Kriterien, ab 2027 die überwiegende Nutzung, und die Pflicht trägt immer der Verkäufer oder Vermieter, nie der Mieter.

Wer jetzt vermietet oder verkauft, wartet nicht bis zur ersten Besichtigung. Unsicher, in welche Kategorie Ihre Fläche fällt? Rufen Sie mich an unter 0152 060 777 67, ich bin seit 2018 als Immobilienexperte und DIBt-registrierter Aussteller tätig und ordne Ihre Fläche am Telefon ein.

Jetzt Angebot für Ihre Praxis- oder Kanzleifläche berechnen: Bedarfsausweis für Nichtwohngebäude zum Festpreis von 899 Euro, 24 Stunden nach vollständigen Angaben in Ihrer Inbox. Den Überblick über alle Gewerbethemen finden Sie auf der Seite Energieausweise für Nichtwohngebäude.

Stephan Grosser, Energieausweis-Experte Berlin
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