Der Energieausweis 2027 erntet Kritik von höchster Stelle: Bundestag, Normenkontrollrat und Bundesrat warnen vor neuer Bürokratie und Mehraufwand, die DIHK will Wahlfreiheit für Nichtwohngebäude, die Bundesarchitektenkammer sieht einen Funktionswechsel. Am Recht ändert das vorerst nichts. Ein 2026 in Berlin ausgestellter Bedarfsausweis bleibt zehn Jahre gültig.
Seit 2018 erstellen wir bei energiepass® BERLIN Energieausweise für Berliner Häuser. Gründerzeit in Friedrichshain, Mietshäuser im Wedding, Siedlungshäuser in Mahlsdorf. Jeden mit DIBt-Registriernummer, jeden als Bedarfsausweis.
Ich bin also kein Gegner des Bedarfsausweises. Im Gegenteil.
Meine These ist eine andere: Ab dem 1. Januar 2027 wird der Ausweis aufwendiger, ohne dass ein einziges Haus dadurch wärmer, sparsamer oder wertvoller wird.
Wie ich in meinem Beitrag über die neuen Modernisierungsempfehlungen ab 2027 beschrieben habe, wird aus einer Seite Hinweise ein Mini-Gutachten. Grundlage ist das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, bis Juli 2026 Gebäudeenergiegesetz), verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 226.
Bleibt eine unbequeme Frage: Sehe nur ich das so?
Nein.
Was Sie in diesem Artikel erfahren:
- wer den Energieausweis ab 2027 kritisiert, wörtlich und mit Fundstelle
- was die EU wirklich verlangt und was Deutschland selbst draufgelegt hat
- warum Berlin mit seinen Behörden und Gründerzeit-Läden besonders betroffen ist
- ob die Kritik am Recht ab 2027 etwas ändert
- was Eigentümer, Hausverwaltungen und Makler jetzt konkret tun sollten
Wer hält den Energieausweis ab 2027 für zu aufwendig?
Bundestag, Nationaler Normenkontrollrat und Bundesrat sehen beim Energieausweis ab 2027 zu viel Aufwand: Der Bundestag warnt in einer Entschließung vom 10. Juli 2026 vor neuer Bürokratie, der Normenkontrollrat nennt den Entwurf nicht praxistauglich, und der Bundesrat erwartet in Ziffer 21 seines Beschlusses erheblichen Mehraufwand ohne faktischen Mehrwert.
Fangen wir beim Bundestag an.
Am 10. Juli 2026 hat er das Gesetz beschlossen. Am selben Tag hat er eine Entschließung angenommen. Darin steht:
„Der Bundestag nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass die im Gebäudemodernisierungsgesetz erfolgte Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1275 vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zu neuer Bürokratie führt.“
Deutscher Bundestag, Entschließung vom 10.07.2026, Beschlussempfehlung Drucksache 21/7009, Seite 7
Lesen Sie den Satz zweimal.
Das Parlament beschließt ein Gesetz und sorgt sich im selben Atemzug um die Bürokratie, die es damit schafft.
Der Nationale Normenkontrollrat prüft Gesetzentwürfe der Bundesregierung auf ihre Bürokratiekosten. In seiner Stellungnahme Nr. 8108 vom 13. Mai 2026 nennt er den Entwurf auf Seite 3 „nicht praxistauglich“. Die Verbände hatten vier Tage Zeit für ihre Stellungnahmen. Auf Seite 10 schreibt er, der Umstellungsaufwand für Energieausweise werde „deutlich höher ausfallen“.
Dann die Länderkammer. Ziffer 21 des Bundesratsbeschlusses vom 12. Juni 2026 trifft den Energieausweis direkt:
„Reine Berichts- und Nachweispflichten, wie beispielsweise in den Energieausweisen, bringen keinen Paradigmenwechsel, sondern führen zu erheblichem Mehraufwand, ohne dass damit faktisch ein Mehrwert verbunden wäre.“
Bundesrat, Beschlussdrucksache 292/26, Ziffer 21, Seite 26
Kein Mehrwert. Das schreibt kein Anbieter, der um seine Marge fürchtet. Das schreiben die sechzehn Länder.
Und die Bundesregierung? Sie hat den zusätzlichen Aufwand der Wirtschaft für Energieausweise in ihrer Gesetzesbegründung pauschal angesetzt: 50 Prozent auf einen Ausgangswert von 40,8 Millionen Euro, also 20,4 Millionen Euro pro Jahr, ausdrücklich „aufgrund der Unsicherheit“. So steht es in Bundestagsdrucksache 21/6278 auf den Seiten 86 f. und 93.
Wenn die Regierung selbst nur schätzen kann, was ihr Gesetz kostet: Wer soll es dann wissen?
Was sagen DIHK, Bundesarchitektenkammer und der Verband GIH?
Die DIHK warnt, die Vielzahl detaillierter Datenelemente könne Verständlichkeit und Praktikabilität des Energieausweises beeinträchtigen, und fordert Wahlfreiheit auch für Nichtwohngebäude. Die Bundesarchitektenkammer beschreibt einen Funktionswechsel vom Informationsinstrument zum Vollzugsnachweis. Der Energieberatungs-Verband GIH hält dagegen und will den Bedarfsausweis als verbindlichen Standard.
Die Deutsche Industrie- und Handelskammer spricht für die Unternehmen. Also auch für die Eigentümer von Büros, Läden, Praxen und Hallen. Ihre Stellungnahme vom 22. Mai 2026 warnt auf Seite 9 f.:
„Zugleich besteht die Gefahr, dass die Vielzahl detaillierter Datenelemente die Verständlichkeit und Praktikabilität des Energieausweises beeinträchtigt.“
„Es sollte auch für Nichtwohngebäude die Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis ausdrücklich erhalten und als gleichwertig anerkannt werden.“
DIHK, Stellungnahme vom 22.05.2026, Seite 9 f.
Fair bleiben gehört dazu. Die DIHK hält die Ausrichtung auf den Bedarf „mit Blick auf die EPBD“ für „grundsätzlich nachvollziehbar“. Sie lehnt den Bedarfsausweis nicht ab. Sie will die Wahl behalten.
Die Bundesarchitektenkammer schaut auf § 41 GModG. Dort steht, wie Eigentümer bestehender Nichtwohngebäude nachweisen, dass sie die Renovierungsanforderungen nach § 40 erfüllen. Der Energieausweis ist einer dieser Nachweise. Die Kammer schreibt in ihrer Stellungnahme vom Mai 2026 auf Seite 6:
„Der Energieausweis wechselt hier die Funktion: vom Informationsinstrument zum Vollzugsnachweis.“
Bundesarchitektenkammer, Stellungnahme zum Referentenentwurf, Mai 2026, Seite 6
Ein Satz, der viel erklärt.
Bisher war der Ausweis ein Beipackzettel für Käufer und Mieter. Künftig kann er ein Beleg gegenüber der Behörde sein. Die Kammer lehnt das nicht ab, sie beschreibt es. Aber wer einen Beleg für die Behörde rechnet, rechnet vorsichtiger als jemand, der informiert.
Und dann die Gegenstimme. Der GIH, ein Bundesverband der Energieberatung, schreibt am 12. Juni 2026 auf Seite 7:
„Der GIH fordert den Bedarfsausweis als verbindlichen Standard mit vereinfachter Datenaufnahme.“
„Reine Verbrauchsausweise sind aus fachlicher Sicht nicht geeignet, die energetische Qualität eines Gebäudes objektiv abzubilden.“
GIH, Stellungnahme vom 12.06.2026, Seite 7
Hier überrascht Sie meine Haltung vielleicht: Beim zweiten Satz stimme ich dem GIH zu.
Ein Verbrauchsausweis misst die Bewohner mit. Ein Bedarfsausweis misst das Haus. Deshalb erstellen wir ausschließlich Bedarfsausweise.
Mein Einwand gilt nicht dem Bedarfsausweis. Er gilt dem, was ab 2027 an ihn angehängt wird: eine neue Rechennorm, eine Klasse über ein Referenzgebäude, 31 Pflichtangaben nach § 85 GModG, Muster, die es noch nicht gibt. Und die vereinfachte Datenaufnahme, die der GIH fordert? Das Gesetz geht in die andere Richtung.
Lieber nach heutigem Recht? Ein Bedarfsausweis aus 2026 bleibt zehn Jahre gültig. Festpreis 299 € für das Einfamilienhaus, 399 € für das Mehrfamilienhaus, 899 € für das Nichtwohngebäude, mit Best-Case-Optimierung und 24 Stunden nach vollständigen Angaben in Ihrer Inbox. Jetzt Festpreis-Angebot im Energieausweis-Rechner berechnen oder direkt anrufen: 0152 060 777 67.
Was verlangt die EU und was hat Deutschland selbst entschieden?
Die EU-Gebäuderichtlinie 2024/1275 verlangt Klassen A bis G, die Vertragsverlängerung als Anlass, das Ende der Denkmal-Ausnahme und dem Grunde nach Renovierungsanforderungen für die schlechtesten Nichtwohngebäude. Dass Nichtwohngebäude nur noch einen Bedarfsausweis bekommen und ihre Klasse über ein Referenzgebäude mit Primärenergiefaktor 0,7 gebildet wird, hat Deutschland selbst entschieden.
Viel Kritik landet bei „Brüssel“. Ein Teil davon zu Recht. Ein Teil nicht.
| Regel ab 01.01.2027 | Verlangt die EU das? | Beleg |
|---|---|---|
| Ausweispflicht für behördlich genutzte Gebäude der öffentlichen Hand | Ja, den Ausweis an sich | Art. 20 Abs. 1 Buchst. b EPBD |
| Diese Behördengebäude nur mit Bedarfsausweis | Nein | deutsche Entscheidung, § 80 Abs. 6 GModG |
| Verlängerung eines Miet-, Pacht- oder Leasingvertrags als Anlass | Ja | Art. 20 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 EPBD |
| Ausnahme für Baudenkmäler entfällt | Ja | Art. 20 Abs. 6 EPBD, Gesetzesbegründung Seite 113 |
| Klassen A bis G für Nichtwohngebäude | Ja | Art. 19 Abs. 2 EPBD |
| Renovierungsanforderungen für die schlechtesten Nichtwohngebäude | Ja, dem Grunde nach; die Faktoren 3,5 und 2,95 sind deutsch | Art. 9 EPBD, § 40 GModG |
| Nichtwohngebäude nur noch mit Bedarfsausweis | Nein, die EU erlaubt berechneten oder erfassten Verbrauch | EPBD Anhang I Nr. 1, deutsche Entscheidung |
| Klasse über Referenzgebäude mit Primärenergiefaktor 0,7 | Nein | deutsche Ausgestaltung, § 86 Abs. 4 und Anlage 10a GModG |
Das Referenzgebäude ist ein rechnerischer Zwilling Ihres Gebäudes mit Standardhülle und Standardtechnik. Die Klasse ergibt sich aus dem Verhältnis Ihres Primärenergiebedarfs zu diesem Zwilling: A bis 1,0 und nur für Nullemissionsgebäude, G über 3,5. Wohngebäude behalten ihre Skala A+ bis H.
Im Ausschuss sagte die Koalition, das Gesetz setze die Richtlinie „eins zu eins“ um, nachzulesen in Bundestagsdrucksache 21/7009 auf Seite 148. Auch der Normenkontrollrat sah „keine Anhaltspunkte“ für eine Umsetzung über 1:1 hinaus (Stellungnahme 8108, Seite 2). Beim Wegfall des Verbrauchsausweises für Nichtwohngebäude hätte die EU aber mehr erlaubt, Deutschland hat sich anders entschieden. Und die Faktoren 3,5 und 2,95 wollte schon der Bundesrat hergeleitet sehen, in Ziffer 22 seines Beschlusses auf Seite 27 f.
Warum trifft das neue Ausweisrecht Berlin besonders?
Berlin trifft das neue Ausweisrecht doppelt: als Sitz von Bundesministerien, Senatsverwaltungen und zwölf Bezirksämtern, deren Gebäude ab 2027 nach § 80 Abs. 6 GModG ohne Flächengrenze einen Bedarfsausweis brauchen, und als Stadt der Gründerzeithäuser mit Läden, Praxen und Cafés im Erdgeschoss, die ab 2027 nur noch einen Bedarfsausweis mit Zonen bekommen.
Zuerst die Behörden.
Bis Ende 2026 braucht ein Behördengebäude einen Ausweis, wenn es über 250 m² groß ist und starken Publikumsverkehr hat. Ab dem 1. Januar 2027 brauchen behördlich genutzte Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand einen Bedarfsausweis, ohne Flächengrenze und ohne Verkauf oder Vermietung als Anlass, soweit noch kein gültiger Ausweis vorliegt.
In der Kostenschätzung der Bundesregierung taucht das kaum auf. Die Verwaltung sei „nicht unmittelbar betroffen“, steht in Bundestagsdrucksache 21/6278 auf Seite 93. Eine Zahl für die neue Pflicht nach § 80 Abs. 6 gibt es nicht.
Der Deutsche Städtetag sieht das anders. In seiner Stellungnahme zur Bundestagsanhörung, Ausschussdrucksache 21(9)286, schreibt er auf Seite 8, die Pflicht führe „gegenüber der bislang zulässigen Ausstellung von Verbrauchsausweisen zu zusätzlichem Erfüllungs- und Bürokratieaufwand“, und zwar „ohne dass aus Art. 19 und 20 der Richtlinie (EU) 2024/1275 eine zwingende Verpflichtung zu dieser Verschärfung eindeutig hervorgeht“. Er verweist ausdrücklich darauf, dass sich die Regel auch auf denkmalgeschützte Gebäude erstreckt.
Wer in Berlin an Amtsgebäude denkt, denkt an Altbauten. Das Rote Rathaus ist nur das bekannteste Baudenkmal unter ihnen. Bezahlen wird das am Ende der Steuerzahler.
Dann die Gründerzeit.
Nehmen Sie ein typisches Eckhaus in Kreuzberg oder Prenzlauer Berg: Laden im Erdgeschoss, darüber vier Etagen Wohnungen. Bis zum 31. Dezember 2026 braucht so ein Haus zwei Ausweise, wenn der Gewerbeanteil über zehn Prozent der Nutzfläche liegt und sich Nutzung und Technik wesentlich unterscheiden (§ 79 Abs. 2 Satz 2 und § 106 GModG in der bis Ende 2026 geltenden Fassung).
Ab dem 1. Januar 2027 gibt es einen einzigen Bedarfsausweis für das ganze Haus, in Zonen gerechnet nach DIN/TS 18599:2025-10. Ein Verbrauchsausweis ist ausgeschlossen, weil das Haus nicht ausschließlich Wohnzwecken dient. Die Skala richtet sich nach der überwiegenden Nutzung, beim Eckhaus mit vier Wohnetagen also A+ bis H. Wie das im Detail läuft, steht in meinem Beitrag über gemischt genutzte Gebäude und ihre Energieausweise.
Der Bundesrat hatte genau hier nachgehakt. In Ziffer 5 f, abgedruckt in Bundestagsdrucksache 21/6565 auf Seite 5, bat er zu prüfen, ob für gemischt genutzte Gebäude „nicht doch Verbrauchsausweise zulässig sein können“. Die Bundesregierung antwortete auf Seite 23, sie „wird die Vorschläge prüfen“. Im Gesetz steht davon nichts.
Und der Ladenmieter selbst? Viele Berliner Gewerbemietverträge sind befristet, mit Verlängerungsoption. Ab 2027 ist die Verlängerung ein eigener Anlass, den Ausweis vorzulegen. Das ist EU-Vorgabe, keine deutsche Erfindung.
Ändert die Kritik etwas an den Regeln ab dem 1. Januar 2027?
Die Kritik von Bundestag, Normenkontrollrat, Bundesrat und Verbänden ändert am Recht ab dem 1. Januar 2027 nichts: Artikel 2 der Novelle tritt an diesem Tag ohne Übergangsfrist in Kraft. Die Entschließung des Bundestags zielt auf eine Vereinfachung der EU-Richtlinie, also auf die Zukunft, nicht auf den Stichtag.
Die Gespräche laufen weiter. Der Bundestag hat die Bundesregierung aufgefordert, sich in der EU „für eine grundlegende Vereinfachung der Richtlinie einzusetzen“. Der Normenkontrollrat empfiehlt, sich für eine Änderung der Richtlinie einzusetzen, soweit Vorschläge der Verbände die 1:1-Umsetzung betreffen.
Bis daraus Recht wird, vergehen Jahre. Ihr Verkauf im Frühjahr 2027 wartet nicht darauf.
Dazu kommt ein praktisches Problem: Die neuen Muster für Energieausweise nach § 85 Abs. 3 GModG waren Mitte Oktober 2026 noch nicht bekannt gemacht. Die alten Muster gelten nach dem 31. Dezember 2026 nicht weiter. Den Gesamtüberblick über das neue Gesetz finden Sie in meinem Beitrag GModG beschlossen: Was sich für Berliner Energieausweise ändert.
| Punkt | Ausweis bis 31.12.2026 | Ausweis ab 01.01.2027 |
|---|---|---|
| Wohngebäude | Bedarfsausweis Pflicht bei bis zu 4 Wohnungen und Bauantrag vor dem 01.11.1977 ohne Wärmeschutz auf Niveau 1977, sonst Wahl | Wahl zwischen Bedarf und Verbrauch, Verbrauch nur für reine Wohngebäude |
| Nichtwohngebäude | Bedarf oder Verbrauch, keine Klasse | nur Bedarfsausweis, Klassen A bis G |
| Mischgebäude | zwei Ausweise bei erheblichem Gewerbeanteil | ein Bedarfsausweis mit Zonen |
| Baudenkmal | ausgenommen | ausweispflichtig |
| Rechennorm | DIN V 18599:2018-09 | DIN/TS 18599:2025-10 |
| Form | bekannte Muster von 2023 | digital und maschinenlesbar, neue Muster noch offen |
| Gültigkeit | 10 Jahre | 10 Jahre |
Was bleibt: Ein 2026 ausgestellter Ausweis gilt nach § 79 Abs. 3 GModG zehn Jahre. Kein Austausch, kein Umschreiben auf A bis G.
Eine ehrliche Einschränkung gehört dazu. Für bestimmte bestehende Nichtwohngebäude gelten nach § 40 GModG ab 2030 und 2033 Renovierungsanforderungen. Den Nachweis verlangt die Behörde, der Ausweis selbst löst nichts aus. Ein vor 2027 ausgestellter Bedarfsausweis taugt nach § 41 Satz 3 GModG als Nachweis nur, wenn sein nicht erneuerbarer Primärenergiebedarf bis Ende 2032 höchstens das 0,5-Fache, ab 2033 höchstens das 0,4-Fache des Endwerts der Effizienzskala auf dem Ausweis beträgt. Sonst brauchen Sie einen anderen Nachweis. Für Wohngebäude gibt es keine Sanierungspflicht wegen einer schlechten Klasse.
Was sollten Berliner Eigentümer, Hausverwaltungen und Makler jetzt tun?
Berliner Eigentümer, die in den nächsten Jahren verkaufen, vermieten oder einen Gewerbemietvertrag verlängern, sollten den Bedarfsausweis noch 2026 nach heutigem Recht erstellen lassen. Er bleibt zehn Jahre gültig und kommt ohne die neuen Pflichtangaben aus. Bei Nichtwohngebäuden, die ab 2030 unter § 40 GModG fallen könnten, gilt zusätzlich die Grenze aus § 41 Satz 3.
| Gebäude | Ausweis bei energiepass® BERLIN | Festpreis | Lieferung |
|---|---|---|---|
| Einfamilienhaus | Bedarfsausweis | 299 € | 24 Stunden nach vollständigen Angaben |
| Mehrfamilienhaus | Bedarfsausweis | 399 € | 24 Stunden nach vollständigen Angaben |
| Nichtwohngebäude | Bedarfsausweis | 899 € | 24 Stunden nach vollständigen Angaben |
| Mischgebäude, ausgestellt 2026 | Nichtwohn- und Wohnausweis im Paket | 899 € | 24 Stunden nach vollständigen Angaben |
Die Daten bekommen wir telefonisch oder per Foto. Mit Best-Case-Optimierung: Jede belegte Dämmung, jedes belegte neue Fenster, jede belegte Heizungsmodernisierung fließt in die Rechnung ein. Ihr Haus steht so gut da, wie es die Fakten erlauben.
Praxis-Tipps: Aus meiner Erfahrung mit hunderten Ausweisen
Erstens: Schauen Sie in Ihre Gewerbemietverträge. Läuft der Vertrag für den Laden in der Bergmannstraße 2027 aus und soll verlängert werden? Ab 2027 ist die Verlängerung ein Vorlageanlass. Ein 2026 erstellter Ausweis deckt sie ab.
Zweitens: Trennen Sie die Flächen schon jetzt. Beim Gründerzeithaus mit Laden fragen wir nach der Nutzfläche des Gewerbes und der Wohnungen getrennt. Grundrisse aus der Bauakte beim Bezirksamt helfen. Ein Foto vom Typenschild der Heizung und vom Laden-Heizkörper spart Rückfragen.
Drittens, für Hausverwaltungen: Prüfen Sie das Ausstellungsdatum der Ausweise für jedes verwaltete Haus. Steht ein Verkauf oder eine Neuvermietung an und läuft der Ausweis bald ab, lohnt der neue noch nach heutigem Recht.
Viertens, für Makler: In kommerziellen Anzeigen mit vorliegendem Ausweis gelten für Ausweise aus 2026 weiter die bisherigen Pflichtangaben (§ 112 Abs. 3 und 4 GModG in der Fassung ab 2027). Für neue Ausweise ab 2027 sind es Ausweisart, Ausstellungsdatum, Primärenergiebedarf oder -verbrauch, Effizienzklasse, Baujahr und wesentliche Energieträger. Weitere Antworten finden Sie im Ratgeber Energieausweis Berlin.
Häufige Fehler, die Berliner Eigentümer jetzt Geld kosten
| Irrtum | Richtig |
|---|---|
| „Ab 2027 bekommen alle Gebäude die Klassen A bis G.“ | Nur Nichtwohngebäude. Wohngebäude behalten A+ bis H. |
| „Mein Ausweis von 2026 wird 2027 ungültig.“ | Er bleibt zehn Jahre gültig, § 79 Abs. 3 GModG. |
| „Die EU zwingt uns zum Bedarfsausweis für Gewerbe.“ | Das ist eine deutsche Entscheidung, die EU erlaubt auch den erfassten Verbrauch. |
| „Eine schlechte Klasse heißt Sanierungspflicht.“ | Für Wohngebäude nicht. Für bestimmte Nichtwohngebäude gelten ab 2030 Anforderungen nach § 40 GModG, unabhängig vom Ausweis. |
| „Der alte Bedarfsausweis reicht immer als Nachweis.“ | Nur bis zum 0,5-Fachen, ab 2033 bis zum 0,4-Fachen des Skalenendwerts, § 41 Satz 3 GModG. |
| „Denkmäler brauchen nie einen Ausweis.“ | Die Ausnahme gilt nur bis 31.12.2026. |
Was bleibt für Berliner Eigentümer unterm Strich?
Die Kritik an Energieausweis 2027 ist breit, belegt und kommt von Bundestag, Normenkontrollrat, Bundesrat und Verbänden. Das Recht ab 1. Januar 2027 gilt trotzdem. Wer 2026 einen Bedarfsausweis erstellen lässt, bekommt das aussagekräftigere Dokument nach heutigem Recht, zehn Jahre gültig.
Die Politik streitet weiter. Ihr Verkauf, Ihre Vermietung, Ihre Vertragsverlängerung warten nicht darauf.
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Quellen zum Nachlesen
- Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 226, Novelle vom 23. Juli 2026
- Gebäudemodernisierungsgesetz in der heute geltenden Fassung, § 80
- Bundestagsdrucksache 21/6278, Gesetzentwurf mit Begründung und Kostenschätzung
- Bundestagsdrucksache 21/6565, Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung
- Bundestagsdrucksache 21/7009, Beschlussempfehlung mit Entschließung
- Deutscher Bundestag, Textarchiv zur Abstimmung am 10. Juli 2026
- Bundesrat, Beschlussdrucksache 292/26 vom 12. Juni 2026
- Nationaler Normenkontrollrat, Stellungnahme Nr. 8108
- EU-Gebäuderichtlinie 2024/1275
- DIHK, Stellungnahme vom 22. Mai 2026
- Bundesarchitektenkammer, Stellungnahme zum Referentenentwurf, Mai 2026
- GIH, Stellungnahme vom 12. Juni 2026
- Deutscher Städtetag, Ausschussdrucksache 21(9)286
Das Video zum Artikel
Häufige Fragen
Wer kritisiert den Energieausweis ab 2027?
Der Bundestag hat am 10. Juli 2026 eine Entschließung angenommen, die mit Besorgnis neue Bürokratie durch die Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie feststellt. Der Normenkontrollrat nannte den Entwurf nicht praxistauglich, der Bundesrat erwartet in Ziffer 21 seines Beschlusses erheblichen Mehraufwand ohne faktischen Mehrwert. Die DIHK fordert Wahlfreiheit für Nichtwohngebäude, die Bundesarchitektenkammer sieht einen Funktionswechsel zum Vollzugsnachweis.
Verlangt die EU den Bedarfsausweis für Nichtwohngebäude?
Nein. Anhang I der EU-Gebäuderichtlinie 2024/1275 erlaubt den berechneten oder den erfassten Energieverbrauch. Dass Nichtwohngebäude ab dem 1. Januar 2027 nur noch einen Bedarfsausweis bekommen, hat Deutschland im GModG selbst entschieden. Von der EU stammen dagegen die Klassen A bis G, die Vertragsverlängerung als Anlass und das Ende der Denkmal-Ausnahme.
Ändert die Kritik etwas an den Regeln ab dem 1. Januar 2027?
Die Kritik ändert am Recht ab dem 1. Januar 2027 nichts, denn Artikel 2 der GModG-Novelle tritt an diesem Tag ohne Übergangsfrist in Kraft. Der Bundestag hat die Bundesregierung aufgefordert, sich in der EU für eine grundlegende Vereinfachung der Richtlinie einzusetzen. Das zielt auf künftige Änderungen. Die neuen Muster nach § 85 Abs. 3 GModG waren Mitte Oktober 2026 noch nicht bekannt gemacht.
Bleibt mein Energieausweis aus 2026 nach dem Jahreswechsel gültig?
Ja. Ein bis zum 31. Dezember 2026 ausgestellter Energieausweis bleibt nach § 79 Abs. 3 GModG zehn Jahre gültig, auch bei der Verlängerung eines Mietvertrags, die ab 2027 Anlass wird. Als Nachweis für die Renovierungsanforderungen an Nichtwohngebäude taugt ein Bedarfsausweis von vor 2027 nach § 41 Satz 3 GModG nur, wenn sein Primärenergiebedarf höchstens das 0,5-Fache, ab 2033 das 0,4-Fache des Skalenendwerts beträgt.
Was bedeutet das neue Ausweisrecht für Berliner Gründerzeithäuser mit Laden im Erdgeschoss?
Bis zum 31. Dezember 2026 braucht ein Haus, dessen Gewerbeanteil über zehn Prozent der Nutzfläche liegt und sich in Nutzung und Technik wesentlich unterscheidet, zwei Ausweise. Wir erstellen beide im Paket für 899 Euro, der Wohnausweis ist geschenkt. Ab dem 1. Januar 2027 gibt es einen einzigen Bedarfsausweis für das ganze Haus, in Zonen gerechnet nach DIN/TS 18599; ein Verbrauchsausweis ist dann ausgeschlossen.

