Nichtwohngebäude

DIN V 18599: So entsteht der Bedarfsausweis für Nichtwohngebäude in Berlin

DIN V 18599: So entsteht der Bedarfsausweis für Nichtwohngebäude in Berlin | energiepass BERLIN, Telefon 0152 060 777 67
Stephan Grosser, Energieausweis-Experte Berlin
Stephan Grosser Immobilienexperte für Energieausweise seit 2018

Der Bedarfsausweis für ein Nichtwohngebäude in Berlin wird nach DIN V 18599 gerechnet: zwölf Monatsbilanzen, in der Regel über mehrere Nutzungszonen. Bis 31.12.2026 gilt die Fassung 2018-09, ab 01.01.2027 die DIN/TS 18599:2025-10. Weil Beleuchtung, Lüftung und Kühlung mitzählen, entscheidet die Zonierung über den Kennwert, nicht die Heizung allein.

Vorgeschrieben ist das Verfahren in § 21 des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG, bis Juli 2026 Gebäudeenergiegesetz).

Meine These ist einfach: Ein Nichtwohngebäude ist kein großes Wohnhaus. Wer es so rechnet, bekommt eine Zahl. Aber keinen Ausweis, der hält.

Bei einem Einfamilienhaus reichen Baujahr, Fläche und Heizung, und die Sache ist gerechnet.

Bei einem Berliner Gewerbehof mit Werkstatt im Hinterhaus, Büro im ersten Stock und unbeheiztem Lager im Keller reicht das nicht. Dieselbe Adresse, drei völlig verschiedene energetische Welten.

Genau diese Aufteilung macht die DIN V 18599.

Ich erkläre hier, wie sie arbeitet, wo die Schwellen liegen und warum eine falsch gesetzte Zonengrenze am Ende einen Kennwert produziert, der bei der nächsten Due Diligence nicht hält. Um Preise und Ablauf geht es an anderer Stelle, nämlich unter Bedarfsausweis Nichtwohngebäude: Kosten und Ablauf. Den Überblick über alle Ausweisfragen bei Gewerbeimmobilien finden Sie auf meiner Seite zu Energieausweisen für Nichtwohngebäude.

Was Sie in diesem Beitrag erfahren:

  • was die Normenreihe rechnet und wie die Monatsbilanz funktioniert
  • wie Zonen geschnitten werden und wann kleine Flächen zugeschlagen werden dürfen
  • wann das vereinfachte Ein-Zonen-Modell zulässig ist
  • woher die Daten bei einem Bestandsgebäude kommen
  • was sich zum 01.01.2027 mit DIN/TS 18599:2025-10 und den Klassen A bis G ändert
  • vier Tipps aus meinem Alltag und die fünf Fehler, die ich in Berlin am häufigsten sehe

Was ist die DIN V 18599 und was rechnet sie?

Die DIN V 18599 ist keine einzelne Vorschrift, sondern eine Normenreihe aus über zehn Teilen. Jeder Teil rechnet ein Gewerk: Gebäudehülle, Luftaufbereitung, Beleuchtung, Heizung, Lüftung, Kälte, Warmwasser. Teil 1 hält die Bilanz zusammen, Teil 10 liefert die Nutzungsprofile. § 21 Abs. 1 GModG verweist bis 31.12.2026 auf die Fassung 2018-09, im Bestand gilt derselbe Weg über § 50 Abs. 3.

Die Reihe ist modular gebaut, weil ein Nichtwohngebäude modular funktioniert.

TeilWas darin gerechnet wird
1Allgemeine Bilanzierung, Zonierung, Zusammenführung aller Ergebnisse
2Nutzenergiebedarf Heizen und Kühlen über die Gebäudehülle
3Luftaufbereitung: Heizen, Kühlen, Befeuchten der Zuluft
4Beleuchtung, im Wohnbau kein Thema, im Büro ein großer Posten
5Heizsysteme: Erzeugung, Verteilung, Speicherung, Übergabe
7Raumlufttechnik und Klimakälte
8Warmwasserbereitung
10Nutzungsrandbedingungen: über 40 Nutzungsprofile plus Klimadaten
11Gebäudeautomation und ihr Effizienzbeitrag

Der wichtige Unterschied zum Wohngebäude steckt in Teil 4.

Beim Wohnhaus zählt Beleuchtung nicht mit. Bei einem Bürohaus in Mitte kann sie den Primärenergiebedarf spürbar mitbestimmen. Der Grund: Strom wird bis 31.12.2026 mit dem Primärenergiefaktor 1,8 bewertet, ab 01.01.2027 mit 1,5. Jede Kilowattstunde Licht wiegt also schwerer als eine Kilowattstunde Erdgas mit dem Faktor 1,1.

Wie funktioniert das Monatsbilanzverfahren?

Die Norm rechnet keine Stundensimulation, sondern zwölf Monatsbilanzen. Für jeden Monat und jede Zone werden Wärmeverluste über Hülle und Lüftung den nutzbaren Wärmegewinnen aus Sonne, Personen, Geräten und Beleuchtung gegenübergestellt. Was übrig bleibt, ist der Nutzenergiebedarf. Darauf setzt die Anlagentechnik mit ihren Verlusten auf.

Ein Ausnutzungsgrad korrigiert die Gewinne. Sonne im April hilft beim Heizen. Sonne im Juli nicht, sie erzeugt Kühlbedarf.

Aus Nutzenergie wird über die Anlagenteile Endenergie: das, was als Gas, Fernwärme oder Strom rechnerisch ins Gebäude geliefert werden muss. Multipliziert mit den Primärenergiefaktoren aus § 22 GModG und Anlage 4 entsteht der Primärenergiebedarf.

Im fertigen Ausweis stehen beide Werte. Der Endenergiebedarf ist die Zahl, die ein Mieter nachvollziehen kann. Er ist ein berechneter Bedarf je Quadratmeter, keine abgelesene Gasrechnung. Der Primärenergiebedarf ist die Zahl, an der das GModG die Anforderungen messen lässt.

Ein Detail, das viele Eigentümer überrascht: Nichtwohngebäude tragen bis 31.12.2026 keinen Effizienzklassen-Buchstaben. § 86 GModG mit Anlage 10 gilt in der heutigen Fassung nur für Wohngebäude. Auf dem NWG-Ausweis stehen Zahlen, kein A oder D. Das ändert sich am 01.01.2027, dazu weiter unten.

Wie werden die Zonen in der Praxis geschnitten?

§ 21 Abs. 2 GModG verlangt eine Zonierung, sobald sich Flächen in Nutzung, technischer Ausstattung, inneren Lasten oder Tageslichtversorgung wesentlich unterscheiden. Jede Zone bekommt ein Nutzungsprofil aus DIN V 18599-10, das Solltemperatur, Betriebszeiten, Beleuchtungsstärke, Personenbelegung und Luftwechsel festlegt. Vier Kriterien, ein Kriterium reicht für eine neue Zone.

Die Profile in DIN V 18599-10:2018-09 reichen von Nr. 1 Einzelbüro bis zur Logistikhalle.

Sie sind der Grund, warum das Verfahren belastbar ist. Nicht der Eigentümer schätzt die Nutzung, die Norm setzt sie an.

Zwei Punkte sorgen in der Praxis regelmäßig für Aha-Momente:

  • Räume einer Zone müssen nicht zusammenhängen. Drei Büros in drei Geschossen mit gleicher Technik sind eine Zone. Eine Wand zwischen zwei Zonen ist nicht erforderlich.
  • Unbeheizte und ungekühlte Räume fallen aus der Bilanz. Die Tiefgarage unter dem Bürohaus wird nicht mitgerechnet, ihre Trennfläche zur beheizten Zone dagegen schon.

Damit nicht jede Teeküche zur eigenen Zone wird, erlaubt DIN V 18599-1:2018-09 unter Nr. 6.3.4 zwei Vereinfachungen. Sie sind der praktisch wichtigste Teil der ganzen Zonierung. Eine pauschale Flächenfreigabe sind sie nicht.

SchwelleWas erlaubt ist
bis 5 % der GesamtflächeFlächen dürfen einer anderen Zone zugeschlagen werden, wenn sie gleich konditioniert sind und in Nutzung und inneren Lasten ähnlich sind
unter 1 % der GesamtflächeZuschlagen ist auch dann erlaubt, wenn die Konditionierung abweicht; die Zielzone soll trotzdem möglichst ähnlich sein

Ein Beispiel: Der Kopierraum im Bürogeschoss ist beheizt wie die Büros, hat aber höhere innere Lasten durch die Geräte. Ob er in die Bürozone darf, hängt nicht nur an seiner Fläche, sondern daran, wie ähnlich er der Zielzone ist.

Umgekehrt gibt es einen Zwang. Bei hohem Luftaustausch zwischen Räumen lässt die Norm nur zwei Wege zu: Räume zu einer Zone zusammenfassen oder den Luftvolumenstrom zwischen den Zonen ausdrücklich als Wärmequelle und Wärmesenke bilanzieren.

Getrennt tun, als gäbe es die Öffnung nicht, ist keine Option. Das offene Ladengeschäft mit dahinterliegendem Lager ohne Trennwand ist so ein Fall.

Und wenn die Norm eine Nutzung gar nicht kennt? Dann greift § 21 Abs. 3 GModG: Gerechnet wird mit Profil 17 aus DIN V 18599-10, sonstige Aufenthaltsräume, oder mit einem eigenen Profil nach gesichertem Wissensstand.

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Wann darf mit einem Ein-Zonen-Modell gerechnet werden?

Der Normalfall beim Nichtwohngebäude ist das Mehrzonenmodell. § 32 GModG erlaubt ausnahmsweise ein vereinfachtes Verfahren mit einer einzigen Zone, wenn fünf Bedingungen zusammen erfüllt sind. Die zentrale: Hauptnutzung plus Verkehrsflächen müssen mehr als zwei Drittel der Nettogrundfläche ausmachen. Dazu kommen gleichartige Heizung und Warmwasserbereitung, keine Kühlung, kaum Altbeleuchtung und keine überdimensionierte Lüftung außerhalb der Hauptnutzung.

Die fünf Bedingungen im Klartext:

  1. Hauptnutzung und Verkehrsflächen zusammen über zwei Drittel der Nettogrundfläche.
  2. Beheizung und Warmwasserbereitung erfolgen für alle Räume auf dieselbe Art.
  3. Das Gebäude wird nicht gekühlt.
  4. Höchstens 10 Prozent der Nettogrundfläche werden mit Glühlampen, Halogenlampen oder indirekt beleuchtet.
  5. Außerhalb der Hauptnutzung läuft keine raumlufttechnische Anlage, deren spezifische Ventilatorleistung über den Werten der Anlage 2 Nr. 6.1 und 6.2 liegt.

Anwendbar ist das Verfahren nur auf bestimmte Gebäudearten: Bürogebäude, auch mit Verkaufseinrichtung, Gewerbebetriebe und Gaststätten, Gebäude des Groß- und Einzelhandels sowie Gewerbebetriebe bis 1.000 Quadratmeter Nettogrundfläche, sofern dort neben der Hauptnutzung nur Büro-, Lager-, Sanitär- oder Verkehrsflächen liegen, Schulen, Turnhallen, Kindergärten und Kitas, Beherbergungsbetriebe ohne Schwimmhalle, Sauna oder Wellnessbereich, sowie Bibliotheken.

Eine praktische Ausnahme steckt in § 32 Abs. 4: Wird im Bürogebäude ein Laden, ein Gewerbebetrieb oder eine Gaststätte gekühlt, bleibt das Ein-Zonen-Modell zulässig, solange die gekühlte Fläche jeweils 450 Quadratmeter nicht übersteigt.

Zwei Dinge sollten Sie dazu wissen.

Erstens: Das Ein-Zonen-Modell ist eine Erleichterung bei der Rechnung, kein Rabatt bei den Angaben. Die Fakten zum Gebäude brauche ich trotzdem vollständig.

Zweitens: Es rechnet mit den pauschalen Randbedingungen der Anlage 6 und fällt deshalb oft ungünstiger aus als eine saubere Mehrzonen-Rechnung. Bei einem Objekt, das verkauft werden soll, prüfe ich immer beide Wege.

Die Bedingungen oben beschreiben § 32 in der bis 31.12.2026 geltenden Fassung. Für Ausweise ab 2027 prüfe ich die Vereinfachung gegen die dann geltende Fassung und die neue Norm.

Woher kommen die Daten bei einem Bestandsgebäude?

Für Bestandsgebäude verweist § 81 Abs. 2 GModG auf § 50 Abs. 3 und 4. Fehlen Maße, ist ein vereinfachtes Aufmaß erlaubt. Fehlen energetische Kennwerte für Bauteile oder Anlagen, dürfen gesicherte Erfahrungswerte vergleichbarer Altersklassen verwendet werden. Die dafür maßgeblichen Regeln sind im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Diese Erfahrungswerte sind der wichtigste Hebel, den Eigentümer in der Hand haben. Und der am häufigsten verschenkte.

Sie sind bewusst konservativ angesetzt. Wer keine Unterlagen liefert, wird also rechnerisch schlechter bewertet, als das Gebäude tatsächlich ist.

Ein Nachweis über die 2015 gedämmte Dachfläche oder das Typenschild des Brennwertkessels verschiebt den Kennwert real, nicht kosmetisch. Das ist der Kern meiner Best-Case-Optimierung: Ich rechne Ihr Gebäude so gut, wie es sich belegen lässt. Nicht besser, aber auch keinen Deut schlechter.

Deshalb gilt bei mir die Reihenfolge: erst Unterlagen sichten, dann rechnen.

Alles läuft telefonisch und per Foto, Sie müssen niemanden ins Haus lassen. Für fehlende Maße reichen mir in der Regel Grundrisse aus der Bauakte oder Fotos von vorhandenen Plänen. Dazu kommt eine kostenlose Sichtprüfung von außen, ohne Termin, damit die angesetzte Bausubstanz zum realen Bild passt.

Rechtlich hängt daran mehr als Sorgfalt. § 83 GModG verpflichtet mich als Aussteller, die von Ihnen bereitgestellten Daten zu prüfen und sie bei Zweifeln an der Richtigkeit nicht zu verwenden. Ein Ausweis, der auf ungeprüften Zahlen steht, ist kein Ausweis, sondern ein Haftungsrisiko.

Noch ein Punkt zur Bezugsfläche, weil hier der teuerste Fehler entsteht.

Nichtwohngebäude rechnen auf der Nettogrundfläche nach DIN 277. Nicht auf der Gebäudenutzfläche wie beim Wohnhaus und erst recht nicht auf der Mietfläche aus dem Exposé. Wer die falsche Fläche einsetzt, verschiebt jeden Kennwert in kWh pro Quadratmeter und Jahr, ohne es zu merken.

Was ändert sich zum 01.01.2027 mit DIN/TS 18599:2025-10?

Bis 31.12.2026 rechnet jeder Ausweis nach DIN V 18599:2018-09. Ab 01.01.2027 verweist das GModG in der durch Artikel 2 der Novelle geänderten Fassung auf DIN/TS 18599:2025-10. Gleichzeitig bekommen Nichtwohngebäude erstmals Klassen von A bis G, und ohne gültigen Ausweis bleibt für sie nur noch der Bedarfsausweis.

Seit Oktober 2025 liegt die Nachfolgefassung als DIN/TS 18599:2025-10 vor, also als Technische Spezifikation statt als Vornorm.

Die neue Fassung schraubt an den Stellschrauben des Verfahrens: aktualisierte Nutzungsprofile in Teil 10, tiefere Berücksichtigung der Gebäudeautomation in Teil 11, neue Kennwerte für Wärmepumpen, Photovoltaik und Lüftung mit Wärmerückgewinnung, aktualisierte Klimadaten.

Dasselbe Gebäude kann damit einen anderen Kennwert bekommen, ohne dass sich ein Ziegel bewegt hat.

Rechtlich steht dahinter die GModG-Novelle. Bundestag und Bundesrat haben sie am 10. Juli 2026 beschlossen, verkündet wurde sie am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 226. Seit 29. Juli 2026 heißt das Gesetz GModG. Der Energieausweis-Teil, Artikel 2 der Novelle, tritt am 01.01.2027 in Kraft, ohne Übergangsfrist.

Diese Punkte betreffen das Verfahren direkt:

  • Nichtwohngebäude bekommen erstmals Effizienzklassen, und zwar eine eigene Skala von A bis G nach Anlage 10a. Sie misst den Primärenergiebedarf im Verhältnis zum Referenzgebäude. Wohngebäude behalten ihre gewohnte Skala von A+ bis H.
  • Für Nichtwohngebäude bleibt nur der Bedarfsausweis. Wer ab 2027 ohne gültigen Ausweis verkauft, vermietet, verpachtet oder least, braucht die DIN-Rechnung. Die Wahlfreiheit zwischen Verbrauch und Bedarf entfällt.
  • Der Klassenbuchstabe hängt am Rechenverfahren. Für den Vergleich wird das Referenzgebäude mit einer Wärmeversorgung mit Primärenergiefaktor 0,7 angesetzt, Strom zählt ab 2027 mit 1,5, Biomasse mit 0,7. Wer den Kennwert nach neuer Norm und neuem Referenzgebäude erhält, kann anders eingeordnet werden als nach heutigem Stand.
  • Der Ausweis wird digital und maschinenlesbar. Papier gibt es nur noch auf Verlangen. Die amtlichen Muster macht der Bund nach § 85 Abs. 3 GModG gesondert bekannt.
  • Die Ausnahme für Baudenkmäler entfällt. Auch ein denkmalgeschütztes Geschäftshaus braucht ab 2027 bei Verkauf oder Vermietung einen Ausweis.

So sieht die neue Skala nach Anlage 10a aus:

KlassePrimärenergiebedarf im Verhältnis zum Referenzgebäude
Abis 1,0, und nur bei Nullemissionsgebäuden
Büber 1,0 bis 1,48
Cüber 1,48 bis 1,97
Düber 1,97 bis 2,46
Eüber 2,46 bis 2,95
Füber 2,95 bis 3,5
Güber 3,5

Ein Faktor von 2,0 heißt: Ihr Gebäude braucht rechnerisch doppelt so viel Primärenergie wie sein normierter Zwilling. Das ist Klasse D.

Neu ist außerdem ein Vorlageanlass, der vor allem befristete Gewerbemietverträge, Pacht und Leasing betrifft:

§ 80 Abs. 3 bis 5 GModG in der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung: Die Vorlage- und Übergabepflicht gilt auch bei „Verlängerung eines solchen Vertrages“.

Für bestimmte bestehende Nichtwohngebäude gelten nach § 40 GModG ab 2030 und ab 2033 gesetzliche Renovierungsanforderungen: zuerst höchstens das 3,5-Fache, dann höchstens das 2,95-Fache des Referenzgebäudes, mit Erfüllungsfiktionen und zahlreichen Ausnahmen. Der Energieausweis selbst löst diese Pflicht nicht aus. Er zeigt Ihnen aber früh, wo Ihr Gebäude steht.

Wichtig für die Einordnung: Ihr bestehender Energieausweis bleibt seine vollen zehn Jahre gültig, auch wenn er noch keinen Buchstaben trägt. Wer jetzt bestellt, verliert nichts. Die Details zum Zeitplan habe ich unter GModG beschlossen: was Berliner Eigentümer wissen müssen aufgeschrieben.

Wie holen Sie das beste Ergebnis aus Ihrem Gebäude heraus?

Mit vier Dingen, die Sie vor der Bestellung erledigen können: Bauakte beschaffen, Kühlung fotografieren, Leuchten fotografieren und die Nutzung je Geschoss aufschreiben. Jeder belegte Punkt ersetzt einen konservativen Pauschalwert. Das sind meine Praxis-Tipps aus der Arbeit mit Berliner Gewerbeobjekten seit 2018.

Tipp 1: Holen Sie die Bauakte. In Berlin liegen Baugenehmigungen und Grundrisse im Bauaktenarchiv der Bauaufsicht des jeweiligen Bezirksamts. Für einen Gewerbehof in Kreuzberg ist das Friedrichshain-Kreuzberg, für ein Bürohaus in Charlottenburg das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf. Grundrisse ersetzen das Aufmaß, eine Baubeschreibung oft die Pauschalwerte für Wände und Dach.

Tipp 2: Fotografieren Sie jedes Außengerät. Gehen Sie einmal über den Hof und um das Haus. Jede Klimaanlage an der Fassade, jedes Splitgerät auf dem Flachdach gehört aufs Foto. Kühlung entscheidet über Zonen und darüber, ob das Ein-Zonen-Modell überhaupt infrage kommt.

Tipp 3: Ein Leuchtenfoto pro Raumtyp. Ob im Büro noch Leuchtstoffröhren mit konventionellem Vorschaltgerät hängen oder LED-Panels, ist in Teil 4 der Norm kein Detail. Bei einem Bürohaus kann das den Kennwert spürbar bewegen.

Tipp 4: Eine Zeile pro Mieteinheit. Fläche, Nutzung, beheizt ja oder nein, gekühlt ja oder nein. Mehr nicht. Diese Liste ist die halbe Zonierung, und sie liegt bei den meisten Eigentümern ohnehin in der Mieterliste.

Wie das bei Hinterhaus-Ensembles konkret aussieht, beschreibe ich unter Energieausweis für Hinterhof und Gewerbehof.

Welche Fehler sehe ich in Berlin am häufigsten?

Fünf Muster wiederholen sich: Lager und Büro in einer Zone, ungeklärte Mischnutzung, übersehene Kühlung, die falsche Bezugsfläche und zu viele Pauschalwerte statt Unterlagen. Alle fünf führen zu einem Ausweis, der formal existiert, aber die erste kritische Prüfung durch einen Käufer nicht übersteht.

Aus der täglichen Arbeit mit Berliner Gewerbeobjekten, seit 2018:

Lager und Büro in einer Zone. Der klassische Gewerbehof in Neukölln oder Lichtenberg. Für Lager- und Logistikhallen setzt DIN V 18599-10:2018-09 im Profil 12 Grad Solltemperatur an, bei beheizten Hallen in der Regel 17 Grad. Ein Büro daneben rechnet mit rund 20 Grad und hoher Beleuchtungsstärke. Das sind zwei Zonen, keine gemischte Durchschnittszone. Wer hier mittelt, verschiebt den Kennwert und kann später keine der Zahlen mehr begründen.

Das Ladengeschäft im Gründerzeit-Erdgeschoss. Sobald Wohnen darüber und Gewerbe darunter liegt, ist zuerst die Frage nach der Gebäudeeinordnung zu klären, bevor überhaupt gerechnet wird. Bis 31.12.2026 regelt § 106 GModG die Trennung, wenn der Gewerbeanteil erheblich ist, also über 10 Prozent der Nutzfläche liegt, und sich Nutzung und Technik wesentlich unterscheiden. Ab 2027 entfällt diese Trennungsregel, eingeordnet wird dann nach der überwiegenden Nutzung. Zu Mischnutzung gibt es einen eigenen Beitrag unter Mischgebäude in der Praxis.

Kühlung übersehen. Ein einziger klimatisierter Serverraum oder eine Splitanlage im Besprechungsraum kann das Ein-Zonen-Modell nach § 32 GModG kippen. Die Frage nach Kühlung gehört deshalb an den Anfang jedes Gesprächs, nicht ans Ende.

Mietfläche statt Nettogrundfläche. Die Zahl aus dem Exposé ist schnell zur Hand und fast immer falsch für die Rechnung. Gerechnet wird auf der Nettogrundfläche nach DIN 277. Wer das verwechselt, bekommt einen Kennwert, der zu keinem Plan passt.

Zu wenige Unterlagen, zu viele Erfahrungswerte. Jede belegte Sanierung ersetzt einen konservativen Pauschalwert. Bauakte, Handwerkerrechnungen, Typenschilder: Was Sie finden, zahlt sich im Kennwert aus.

Häufige Fragen zur DIN V 18599

Was ist die DIN V 18599 einfach erklärt?

Die DIN V 18599 ist das Rechenverfahren, mit dem der Energiebedarf eines Nichtwohngebäudes ermittelt wird. Sie zerlegt das Gebäude in Nutzungszonen und bilanziert für jeden Monat Wärme, Kälte, Lüftung, Warmwasser und Beleuchtung getrennt. § 21 GModG schreibt sie bis 31.12.2026 in der Fassung 2018-09 vor, ab 01.01.2027 gilt DIN/TS 18599:2025-10.

Wann darf das Ein-Zonen-Modell verwendet werden?

Nach § 32 GModG nur, wenn fünf Bedingungen zusammen erfüllt sind: Hauptnutzung plus Verkehrsflächen machen mehr als zwei Drittel der Nettogrundfläche aus, Heizung und Warmwasser sind für alle Räume gleichartig, das Gebäude wird nicht gekühlt, höchstens 10 Prozent der Fläche haben Glüh-, Halogen- oder indirekte Beleuchtung, und außerhalb der Hauptnutzung läuft keine überdimensionierte Lüftungsanlage.

Wie klein darf eine Zone sein?

DIN V 18599-1:2018-09 erlaubt unter Nr. 6.3.4 zwei Vereinfachungen: Flächen bis zusammen 5 Prozent der Gesamtfläche dürfen einer anderen Zone zugeschlagen werden, wenn die Konditionierung gleich ist und Nutzung und innere Lasten ähnlich sind. Unter 1 Prozent ist das auch bei abweichender Konditionierung zulässig, die Zielzone soll aber möglichst ähnlich sein.

Was passiert, wenn Unterlagen für das Gebäude fehlen?

§ 50 Abs. 4 GModG erlaubt ein vereinfachtes Aufmaß für fehlende Maße und gesicherte Erfahrungswerte für Bauteile vergleichbarer Altersklassen. Diese Werte sind bewusst konservativ. Jede echte Angabe aus Bauakte oder Typenschild verbessert das Ergebnis, deshalb frage ich Unterlagen vorher telefonisch oder per Foto ab.

Was ändert sich 2027 für Nichtwohngebäude?

Ab 01.01.2027 gilt die DIN/TS 18599:2025-10 als Rechengrundlage, Nichtwohngebäude bekommen erstmals Effizienzklassen von A bis G, und ohne gültigen Ausweis ist bei Verkauf oder Vermietung nur noch der Bedarfsausweis zulässig. Wer 2026 einen Ausweis erhält, behält ihn zehn Jahre lang gültig, auch ohne Klassenbuchstaben.

Fazit: Was entscheidet über Ihren Kennwert?

Die DIN V 18599 ist kein Formular, sondern ein Modell Ihres Gebäudes. Wie gut das Modell trifft, entscheidet sich bei der Zonierung und bei der Qualität der Eingangsdaten, nicht beim Rechenkern.

Ab 01.01.2027 ist diese Rechnung für Nichtwohngebäude ohne gültigen Ausweis der einzige Weg, und der Kennwert bekommt erstmals einen Buchstaben. Ein sauber gerechneter Ausweis ist damit keine Formsache mehr, sondern eine Zahl, mit der Ihr Objekt am Markt auftritt. Welche Ausweisart bis Jahresende noch für Sie infrage kommt, klärt der Beitrag Verbrauch oder Bedarf beim Nichtwohngebäude.

Also: Suchen Sie heute die Bauakte heraus, machen Sie die Fotos, und lassen Sie Ihr Gebäude so rechnen, wie es wirklich ist.

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Quellen und weiterführende Seiten

Stephan Grosser, Energieausweis-Experte Berlin
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