Nichtwohngebäude

DIN V 18599: So entsteht der Bedarfsausweis für Nichtwohngebäude in Berlin

DIN V 18599: So entsteht der Bedarfsausweis für Nichtwohngebäude in Berlin | energiepass BERLIN, Telefon 0152 060 777 67
Stephan Grosser, Energieausweis-Experte Berlin
Stephan Grosser Immobilienexperte für Energieausweise seit 2018

Der Bedarfsausweis für ein Nichtwohngebäude wird nach DIN V 18599 gerechnet, und zwar in zwölf Monatsbilanzen über getrennte Zonen. § 21 GEG schreibt das Verfahren verbindlich vor. Anders als beim Wohnhaus fließen Beleuchtung, Lüftung und Kühlung mit in den Kennwert ein. Deshalb entscheidet die Zonierung über das Ergebnis, nicht die Heizung allein.

Bei einem Einfamilienhaus reichen Baujahr, Fläche und Heizung, und die Sache ist gerechnet.

Bei einem Berliner Gewerbehof mit Werkstatt im Hinterhaus, Büro im ersten Stock und unbeheiztem Lager im Keller reicht das nicht. Dieselbe Adresse, drei völlig verschiedene energetische Welten.

Genau diese Aufteilung macht die DIN V 18599. Ich erkläre hier, wie sie arbeitet, wo die Schwellen liegen und warum eine falsch gesetzte Zonengrenze am Ende einen Kennwert produziert, der bei der nächsten Due Diligence nicht hält. Um Preise und Ablauf geht es an anderer Stelle, nämlich unter Bedarfsausweis Nichtwohngebäude: Kosten und Ablauf.

Was ist die DIN V 18599 überhaupt?

Die DIN V 18599 ist keine einzelne Vorschrift, sondern eine Normenreihe aus über zehn Teilen. Jeder Teil rechnet ein Gewerk: Gebäudehülle, Luftaufbereitung, Beleuchtung, Heizung, Lüftung, Kälte, Warmwasser. Teil 1 hält die Bilanz zusammen, Teil 10 liefert die Nutzungsprofile. § 21 Abs. 1 GEG verweist dafür auf die Fassung 2018-09, im Bestand gilt derselbe Weg über § 50 Abs. 3.

Die Reihe ist modular gebaut, weil ein Nichtwohngebäude modular funktioniert.

TeilWas darin gerechnet wird
1Allgemeine Bilanzierung, Zonierung, Zusammenführung aller Ergebnisse
2Nutzenergiebedarf Heizen und Kühlen über die Gebäudehülle
3Luftaufbereitung: Heizen, Kühlen, Befeuchten der Zuluft
4Beleuchtung, im Wohnbau kein Thema, im Büro ein großer Posten
5Heizsysteme: Erzeugung, Verteilung, Speicherung, Übergabe
7Raumlufttechnik und Klimakälte
8Warmwasserbereitung
10Nutzungsrandbedingungen: über 40 Nutzungsprofile plus Klimadaten
11Gebäudeautomation und ihr Effizienzbeitrag

Der wichtige Unterschied zum Wohngebäude steckt in Teil 4. Beim Wohnhaus zählt Beleuchtung nicht mit. Bei einem Bürohaus in Mitte kann sie den Primärenergiebedarf spürbar mitbestimmen, weil Strom energetisch teuer bewertet wird.

Wie funktioniert das Monatsbilanzverfahren?

Die Norm rechnet keine Stundensimulation, sondern zwölf Monatsbilanzen. Für jeden Monat und jede Zone werden Wärmeverluste über Hülle und Lüftung den nutzbaren Wärmegewinnen aus Sonne, Personen, Geräten und Beleuchtung gegenübergestellt. Was übrig bleibt, ist der Nutzenergiebedarf. Darauf setzt die Anlagentechnik mit ihren Verlusten auf.

Ein Ausnutzungsgrad korrigiert die Gewinne. Sonne im April hilft beim Heizen, Sonne im Juli nicht, sie erzeugt Kühlbedarf.

Aus Nutzenergie wird über die Anlagenteile Endenergie: das, was als Gas, Fernwärme oder Strom tatsächlich ins Gebäude geliefert wird. Multipliziert mit den Primärenergiefaktoren aus § 22 GEG entsteht der Primärenergiebedarf.

Im fertigen Ausweis stehen beide Werte. Der Endenergiebedarf ist die Zahl, die ein Mieter nachvollziehen kann. Der Primärenergiebedarf ist die Zahl, an der das GEG die Anforderungen messen lässt.

Ein Detail, das viele Eigentümer überrascht: Nichtwohngebäude tragen heute keinen Effizienzklassen-Buchstaben. § 86 GEG mit Anlage 10 gilt nur für Wohngebäude. Auf dem NWG-Ausweis stehen Zahlen, kein A oder D. Das ändert sich mit dem GModG, dazu weiter unten.

Wie läuft die Zonierung in der Praxis ab?

§ 21 Abs. 2 GEG verlangt eine Zonierung, sobald sich Flächen in Nutzung, technischer Ausstattung, inneren Lasten oder Tageslichtversorgung wesentlich unterscheiden. Jede Zone bekommt ein Nutzungsprofil aus DIN V 18599-10, das Solltemperatur, Betriebszeiten, Beleuchtungsstärke, Personenbelegung und Luftwechsel festlegt. Vier Kriterien, ein Kriterium reicht für eine neue Zone.

Die Profile reichen von Nr. 1 Einzelbüro bis zur Logistikhalle. Sie sind der Grund, warum das Verfahren belastbar ist: Nicht der Eigentümer schätzt die Nutzung, die Norm setzt sie an.

Zwei Punkte, die in der Praxis regelmäßig für Aha-Momente sorgen:

  • Räume einer Zone müssen nicht zusammenhängen. Drei Büros in drei Geschossen mit gleicher Technik sind eine Zone. Eine Wand zwischen zwei Zonen ist nicht erforderlich.
  • Unbeheizte und ungekühlte Räume fallen aus der Bilanz. Die Tiefgarage unter dem Bürohaus wird nicht mitgerechnet, ihre Trennfläche zur beheizten Zone dagegen schon.

Damit nicht jede Teeküche zur eigenen Zone wird, erlaubt DIN V 18599-1 unter Nr. 6.3.4 zwei Vereinfachungen. Sie sind der praktisch wichtigste Teil der ganzen Zonierung.

SchwelleWas erlaubt ist
bis 5 % der GesamtflächeFlächen mit abweichender Nutzung, aber gleicher Konditionierung dürfen einer anderen Zone zugeschlagen werden
unter 1 % der GesamtflächeZuschlagen ist auch dann erlaubt, wenn die Konditionierung abweicht

Umgekehrt gibt es einen Zwang. Bei hohem Luftaustausch zwischen Räumen lässt die Norm nur zwei Wege zu: Räume zu einer Zone zusammenfassen oder den Luftvolumenstrom zwischen den Zonen ausdrücklich als Wärmequelle und Wärmesenke bilanzieren. Getrennt tun, als gäbe es die Öffnung nicht, ist keine Option. Das offene Ladengeschäft mit dahinterliegendem Lager ohne Trennwand ist so ein Fall.

Und wenn die Norm eine Nutzung gar nicht kennt? Dann greift § 21 Abs. 3 GEG: gerechnet wird mit Profil 17, sonstige Aufenthaltsräume, oder mit einem eigenen Profil nach gesichertem Wissensstand.

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Wann darf mit einem Ein-Zonen-Modell gerechnet werden?

§ 32 GEG erlaubt ein vereinfachtes Verfahren mit einer einzigen Zone, wenn fünf Bedingungen zusammen erfüllt sind. Die zentrale: Hauptnutzung plus Verkehrsflächen müssen mehr als zwei Drittel der Nettogrundfläche ausmachen. Dazu kommen gleichartige Heizung und Warmwasserbereitung, keine Kühlung, kaum Altbeleuchtung und keine überdimensionierte Lüftung außerhalb der Hauptnutzung.

Die fünf Bedingungen im Klartext:

  1. Hauptnutzung und Verkehrsflächen zusammen über zwei Drittel der Nettogrundfläche.
  2. Beheizung und Warmwasserbereitung erfolgen für alle Räume auf dieselbe Art.
  3. Das Gebäude wird nicht gekühlt.
  4. Höchstens 10 Prozent der Nettogrundfläche werden mit Glühlampen, Halogenlampen oder indirekt beleuchtet.
  5. Außerhalb der Hauptnutzung läuft keine raumlufttechnische Anlage, deren spezifische Ventilatorleistung über den Werten der Anlage 2 Nr. 6.1 und 6.2 liegt.

Anwendbar ist das Verfahren nur auf bestimmte Gebäudearten: Bürogebäude, auch mit Verkaufseinrichtung, Gewerbebetriebe und Gaststätten, Gebäude des Groß- und Einzelhandels sowie Gewerbebetriebe bis 1.000 Quadratmeter Nettogrundfläche, sofern dort neben der Hauptnutzung nur Büro-, Lager-, Sanitär- oder Verkehrsflächen liegen, Schulen, Turnhallen, Kindergärten und Kitas, Beherbergungsbetriebe ohne Schwimmhalle, Sauna oder Wellnessbereich, sowie Bibliotheken.

Eine praktische Ausnahme steckt in § 32 Abs. 4: Wird im Bürogebäude ein Laden, ein Gewerbebetrieb oder eine Gaststätte gekühlt, bleibt das Ein-Zonen-Modell zulässig, solange die gekühlte Fläche jeweils 450 Quadratmeter nicht übersteigt.

Zwei Dinge sollten Sie dazu wissen. Erstens: Das Ein-Zonen-Modell ist eine Erleichterung bei der Rechnung, kein Rabatt bei der Datenaufnahme. Zweitens: Es rechnet mit den pauschalen Randbedingungen der Anlage 6 und fällt deshalb oft ungünstiger aus als eine saubere Mehrzonen-Rechnung. Bei einem Objekt, das verkauft werden soll, prüfe ich immer beide Wege.

Woher kommen die Daten bei einem Bestandsgebäude?

Für Bestandsgebäude verweist § 81 Abs. 2 GEG auf § 50 Abs. 3 und 4. Fehlen Maße, ist ein vereinfachtes Aufmaß erlaubt. Fehlen energetische Kennwerte für Bauteile oder Anlagen, dürfen gesicherte Erfahrungswerte vergleichbarer Altersklassen verwendet werden. Die dafür maßgeblichen Regeln sind im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Diese Erfahrungswerte sind der wichtigste Hebel, den Eigentümer in der Hand haben, und der am häufigsten verschenkte.

Sie sind bewusst konservativ angesetzt. Wer keine Unterlagen liefert, wird also rechnerisch schlechter bewertet als das Gebäude tatsächlich ist. Ein Nachweis über die 2015 gedämmte Dachfläche oder das Typenschild des Brennwertkessels verschiebt den Kennwert real, nicht kosmetisch.

Deshalb gilt bei mir die Reihenfolge: erst Unterlagen sichten, dann rechnen. Alles läuft telefonisch und per Foto, Sie müssen niemanden ins Haus lassen. Nach der Ausstellung folgt eine kostenlose Sichtprüfung des Objekts von außen, damit die angesetzte Bausubstanz zum realen Bild passt.

Rechtlich hängt daran mehr als Sorgfalt. § 83 GEG verpflichtet mich als Aussteller, die von Ihnen bereitgestellten Daten zu prüfen und sie bei Zweifeln an der Richtigkeit nicht zu verwenden. Ein Ausweis, der auf ungeprüften Zahlen steht, ist kein Ausweis, sondern ein Haftungsrisiko.

Noch ein Punkt zur Bezugsfläche, weil hier der teuerste Fehler entsteht: Nichtwohngebäude rechnen auf der Nettogrundfläche nach DIN 277. Nicht auf der Gebäudenutzfläche wie beim Wohnhaus und erst recht nicht auf der Mietfläche aus dem Exposé. Wer die falsche Fläche einsetzt, verschiebt jeden Kennwert in kWh pro Quadratmeter und Jahr, ohne es zu merken.

Was ändert der Normwechsel auf DIN/TS 18599:2025-10?

Der heute geltende GEG-Text verweist in § 21 auf die Fassung DIN V 18599:2018-09. Seit Oktober 2025 liegt die Nachfolgefassung als DIN/TS 18599:2025-10 vor, also als Technische Spezifikation statt als Vornorm. Über das Gebäudemodernisierungsgesetz wird sie zur neuen Rechengrundlage. Bis der Ausweis-Teil des GModG greift, bleibt 2018-09 maßgeblich.

Die neue Fassung schraubt an den Stellschrauben des Verfahrens: aktualisierte Nutzungsprofile in Teil 10, tiefere Berücksichtigung der Gebäudeautomation in Teil 11, neue Kennwerte für Wärmepumpen, Photovoltaik und Lüftung mit Wärmerückgewinnung, aktualisierte Klimadaten. Dasselbe Gebäude kann damit einen anderen Kennwert bekommen, ohne dass sich ein Ziegel bewegt hat.

Und hier kommt das GModG ins Spiel, das Bundestag und Bundesrat am 10. Juli 2026 beschlossen haben. Der Energieausweis-Teil gilt sechs Monate nach der Verkündung, also voraussichtlich ab Anfang 2027. Drei Punkte betreffen das Verfahren direkt:

  • Nichtwohngebäude bekommen erstmals Effizienzklassen, und zwar eine eigene Skala von A bis G nach Anlage 10a. Sie misst das Verhältnis zum Referenzgebäude, A bei einem Faktor bis 1,00, G ab über 2,95. Wohngebäude behalten ihre gewohnte Skala von A+ bis H.
  • Für Nichtwohngebäude bleibt nur der Bedarfsausweis. Die Wahlfreiheit zwischen Verbrauch und Bedarf entfällt, damit wird die DIN-Rechnung zum einzigen Weg.
  • Der Klassenbuchstabe hängt am Rechenverfahren. Wer den Kennwert nach neuer Norm und neuem Referenzgebäude erhält, kann anders eingeordnet werden als nach heutigem Stand.

Wichtig für die Einordnung: Ihr bestehender Energieausweis bleibt seine vollen zehn Jahre gültig, auch wenn er noch keinen Buchstaben trägt. Wer jetzt bestellt, verliert nichts. Die Details zum Zeitplan habe ich unter GModG beschlossen: was Berliner Eigentümer wissen müssen aufgeschrieben.

Welche Fehler sehe ich in Berlin am häufigsten?

Drei Muster wiederholen sich: zu grob geschnittene Zonen, die falsche Bezugsfläche und ein Ein-Zonen-Modell, das gar nicht zulässig war. Alle drei führen zu einem Ausweis, der formal existiert, aber die erste kritische Prüfung durch einen Käufer oder dessen Bank nicht übersteht.

Aus der täglichen Arbeit mit Berliner Gewerbeobjekten, seit 2018:

Lager und Büro in einer Zone. Der klassische Gewerbehof in Neukölln oder Lichtenberg. Für Lager- und Logistikhallen setzt die Norm im Profil 12 Grad Solltemperatur an, bei beheizten Hallen in der Regel 17 Grad. Ein Büro daneben rechnet mit rund 20 Grad und hoher Beleuchtungsstärke. Das sind zwei Zonen, keine gemischte Durchschnittszone. Wer hier mittelt, verschiebt den Kennwert und kann später keine der Zahlen mehr begründen.

Das Ladengeschäft im Gründerzeit-Erdgeschoss. Sobald Wohnen darüber und Gewerbe darunter liegt, ist zuerst die Frage nach der Gebäudeeinordnung zu klären, bevor überhaupt gerechnet wird. Zu Mischnutzung gibt es einen eigenen Beitrag unter Mischgebäude in der Praxis.

Kühlung übersehen. Ein einziger klimatisierter Serverraum oder eine Splitanlage im Besprechungsraum kann das Ein-Zonen-Modell nach § 32 GEG kippen. Die Frage nach Kühlung gehört deshalb an den Anfang jeder Datenaufnahme, nicht ans Ende.

Zu wenige Unterlagen, zu viele Erfahrungswerte. Jede belegte Sanierung ersetzt einen konservativen Pauschalwert. Bauakte, Handwerkerrechnungen, Typenschilder: was Sie finden, zahlt sich im Kennwert aus.

Fazit

Die DIN V 18599 ist kein Formular, sondern ein Modell Ihres Gebäudes. Wie gut das Modell trifft, entscheidet sich bei der Zonierung und bei der Qualität der Eingangsdaten, nicht beim Rechenkern.

Mit dem GModG und dem Wechsel auf DIN/TS 18599:2025-10 wird dieses Verfahren für Nichtwohngebäude zum einzigen Weg, und der Kennwert bekommt erstmals einen Buchstaben. Ein sauber gerechneter Ausweis ist damit keine Formsache mehr, sondern eine Zahl, mit der Ihr Objekt am Markt auftritt. Welche Ausweisart heute noch für Sie infrage kommt, klärt der Beitrag Verbrauch oder Bedarf beim Nichtwohngebäude.

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Quellen und weiterführende Seiten

Stephan Grosser, Energieausweis-Experte Berlin
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